OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Beschluss zitiert von 2

Das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu der …

Strafrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 01. September 2003 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts

zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die vorläufigen Erfolg hat.

3

Auf die noch zulässig erhobene Sachrüge ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufzuheben.

4

Das Gericht gelangt aufgrund der Angaben des Polizeibeamten T., der bei dem Angeklagten einen Atemalkoholtest durchgeführt hat, und des Gutachtens des Sachverständigen B. zu der Überzeugung, dass der Angeklagte zur Tatzeit absolut fahruntüchtig war.

8

Da zudem nicht ausgeschlossen ist, dass aufgrund entsprechender Befragungen und Ermittlungen noch weitere Indizien festgestellt werden können, ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen ist.

9

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt zur Bemessung der Schuld des Täters in der Regel zumindest Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt, insbesondere deren Dauer und Länge, notwendig sind (BayObLG NStZ 1997, 359).

10

Zu dem in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Antrag, den Beschluss über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, für den der Senat nicht zuständig wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 111 a Rdnr. 14) bemerkt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht, dass ein Beschluss nach § 111 a StPO in der vorliegenden Sache bisher nicht ergangen ist.