Nichtseßhafte sind nicht Personen, die ihren Beruf "im Umherziehenden ausüben" und die aus der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Nichtseßhafte sind nicht Personen, die ihren Beruf "im Umherziehenden ausüben" und die aus der Berufstätigkeit ihren notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Abschnittes 2 des Bundessozialhilfegesetzes bestreiten können.