AG Bielefeld · Nordrhein-Westfalen Richter Urteil

Streit um vorgerichtliche Anwaltskosten bei geringem Schadensersatzanspruch KI-Titel

vorgerichtliche Anwaltskosten · Haftung nach StVG/VVG · Geschäftsgebühr 1,0 · Schadensersatz · Kostenfestsetzung

Delikts- und Haftungsrecht

Tenor

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gründe

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408 C 12/26

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Amtsgericht Bielefeld

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IM NAMEN DES VOLKES

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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des

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Klägers,

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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

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gegen

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Beklagte,

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Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt/in

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hat das Amtsgericht Bielefeld

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im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am

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09.04.2026

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durch den Richter am Amtsgericht

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren

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vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 62,83 EUR.

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Zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen im Rahmen einer Haftung gem.

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§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 1 PflVG

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gehören zwar auch erforderliche Rechtsverfolgungskosten in Form von

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vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Diese sind aber nach einem Gegenstandswert von bis 2.000,00 EUR und einer 1,0

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Geschäftsgebühr mit einem Betrag in Höhe von 233,24 EUR vollständig reguliert

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worden. Eine Regulierung nach einer 1,3 Geschäftsgebühr war nicht geboten.

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Bei unterdurchschnittlich einfachen bzw. sehr schnell regulierten Fällen (klare Haftung, wenige Positionen, nur ein kurzes Schreiben), so wie hier, ist eine 1,0 Gebühr ausreichend (s. etwa AG Saarbrücken, Urteil vom 2. Juni 2005 - Az. 5 C 1238/04).

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II.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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III.

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Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung

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führende Beschwer von über 1.000,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach

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pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO.

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Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre

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Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und

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somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Fortbildung des Rechts noch

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die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

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Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 1.000,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Richter am Amtsgericht