Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung eines privaten Krankenversicherungsvertrags und macht …
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt 97 % der Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention. Die Beklagte trägt 3 % der Kosten des Rechtsstreits. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte und die Nebenintervenientin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4.Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.814,15 €.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung eines privaten Krankenversicherungsvertrags und macht Erstattungs- und Freistellungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag sowie Datenauskunftsansprüche und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.
Unter dem 29.06.2022 wandte sich die zu diesem Zeitpunkt bei der Nebenintervenientin gesetzlich krankenversicherte Klägerin an die Beklagte und begehrte den Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. In einem von der Beklagten als Anlage BLD 1 (und erneut auszugsweise als Anlage BLD 1.1) vorgelegten Antragsformular befinden sich unter anderem verschiedene handschriftliche Eintragungen, wobei unter anderem Eintragungen in einem Eingabefeld "Angaben zum Gesundheitszustand" enthalten sind. Zu den Gesundheitsfragen zu Ziffer 2.) und 5.) ist das Feld "Ja" angekreuzt. Im Erläuterungsfeld weiter unten befindet sich hierzu folgende Angabe: "Frage 2) & 5) siehe E-Mail PDF". Die Antragsunterlagen übersandte die Klägerin per E-Mail vom 28.07.2022 an den Geschäftsstellenleiter der Beklagten, den Zeugen XXX In der E-Mail mit den im Anhang beigefügten Antragsunterlagen hatte die Klägerin erklärt:
"Hallo Herr XXXanbei die Unterlagen s. Anhang.Hinweise:2018 - OP im Krankenhaus (Ziste entfernt!). Regelmäßig beim Frauenarzt untersucht. Seitdem nie etwas gewesen.2021 - Bänderriss; Fussgelenk rechts. Nur ambulant aufgenommen, nach Röntgen sofort wieder entlassen. Mache regelmäßig Sport (Radfahren, schwimmen, joggen). Seitdem auch hier nie etwas gewesen.Bei Fragen gerne melden. [...]".
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 9 / Anlage K44 verwiesen.
Der Zeuge XXX leitete die E-Mail der Klägerin mit Datum vom 29.07.2022 an die Beklagte weiter. Über den Zeugen XXX leitete die Beklagte mit Datum vom 29.07.2022 eine Rückmeldung zum Krankenversicherungsantrag vom 29.06.2022 an die Klägerin wegen des Bänderrisses und sowie dem Zustand nach Zystenentfernung zu. Diese beantwortete die Klägerin und leitete die schriftlich ausgefüllten Unterlagen über den Zeugen XXX an die Beklagte weiter. Mit Schreiben vom 03.08.2022 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn zum 01.09.2022 sowie eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Gesetzlichen Krankenversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 9 verwiesen.
Nach dem Versicherungsschein unterhielt die Klägerin bei der Beklagten mit Beginn zum 01.09.2022 in den Tarifen PVS3 und PVN einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer XXX Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 03.08.2022 sowie den Nachtrag vom 12.11.2022, der eine Beitragserhöhung zum 01.01.2023 vorsah, verwiesen (Anlagen 1 und 2). Zudem wurde - was im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist - nachträglich der Versicherungsbeginn auf den 01.10.2022 nach hinten verlegt. Insoweit wird auf das Schreiben der Beklagten vom 12.11.2022 - Teil der Anlage BLD 9 - verwiesen.
Vereinbart sind zudem die von der Beklagten als Anlage BLD 3 vorgelegten Versicherungsbedingungen. In § 9 Abs. 2 der AVB heißt es:
"Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist."
§ 10 Abs. 1 der AVB lautet:
"Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 2 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 3 verwiesen.
Die Klägerin reichte bei der Beklagten verschiedene Rechnungen mit der Bitte um Erstattung ein. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf das Anlagenkonvolut BLD 5 verwiesen. Im Rahmen der Leistungsprüfung zu den eingereichten vorbenannten Rechnungen übersandte die Beklagte der Klägerin einen entsprechenden Fragebogen mit der Bitte um Weiterleitung an die Nebenintervenientin (Anlage K6). Die Beklagte erinnerte die Klägerin mehrfach an die Erledigung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K6, K10, K11, K15 und K23 verwiesen.
Mit Datum vom 30.07.2023 übersandte die Nebenintervenientin die als Anlage K17 vorgelegte Leistungsübersicht. Aus dieser ergab sich unter anderem, dass die die Klägerin bereits seit August 2019 (und auch davor) bei der Ärztin XXX unter anderem wegen Schlafstörungen Eisenmangelanämie, Beschwerden im Lumbalbereich und einem atrioventrikulären Block 1. Grades in Behandlung war, wobei streitig ist, ob die in der Leistungsübersicht enthaltenen Diagnosen zutreffen und der Klägerin zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Abschluss des privaten Krankenversicherungsvertrags bekannt waren. Ebenso ließ sich der Leistungsübersicht unter anderem entnehmen, dass die Klägerin seit Oktober 2019 wegen Migräne bei der Zeugin XXX seit April 2021 wegen einer Arthrose im Fuß bei der Zeugin XXX seit Mai 2022 wegen einer Neuralgie beim Zeugen XXX und seit Mai 2022 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode bei dem XXX in Behandlung war, wobei auch insoweit streitig ist, ob die aufgeführten Diagnosen zutreffend und der Klägerin bei Antragstellung bekannt waren. Insoweit unstreitig hatte die Klägerin zu den vorgenannten Behandlungen und Diagnosen keine Angaben bei der Antragstellung gegenüber der Beklagten gemacht.
Mit Schreiben vom 07.08.2023 erklärte die Beklagte, sie trete von dem privaten Krankenversicherungsvertrag zurück (Anlage K29). Der daneben bestehende private Pflegeversicherungsvertrag war hiervon nicht betroffen.
Mit Schreiben vom 20.10.2023 (Anlage K35) forderte die Klägerin über ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten die Beklagte auf, den Rücktritt vom 07.08.2023 unverzüglich zurückzunehmen und ihr zudem Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 06.11.2023 (Anlage K44) und übersandte der Klägerin mit diesem Schreiben Unterlagen, wobei die Klägerin die Auffassung vertritt, dass diese Unterlagen nicht vollständig seien.
Die Klägerin meint, der private Krankenversicherungsvertrag sei nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 07.08.2023 und auch nicht durch eine Anfechtungserklärung vom 03.04.2023 beendet worden, was antragsgemäß (Klageantrag zu Ziffer 1.) festzustellen sei. Sie bestreitet hierzu, von der Beklagten ordnungsgemäß über die Folgen einer unrichtigen Beantwortung von Gesundheitsfragen belehrt worden zu seien. Sie behauptet, sie habe zu den nachfolgenden Erkrankungen:
seit August 2019 bei XXX wegen Schlafstörungen. Eisenmangelanämie, Beschwerden im Lumbalbereich und einem atrioventrikulären Block 1. Grades
seit Oktober 2019 wegen Migräne bei XXX
seit April 2021 wegen einer Arthrose im Fuß bei XXX
seit Mai 2022 wegen einer Neuralgie bei XXX
seit Mai 2022 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode bei XXX
wahrheitsgemäße Angaben in den Anlagen BLD 1 und BLD 4 gemacht. Aus der schriftlichen Erklärung der Zeugin XXX vom 26.10.2023 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 10.06.2024) ergebe sich, dass es sich um eine versehentliche Dauerdiagnose gehandelt habe. Sie sei auch nicht seit Mai 2022 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode bei dem Zeugen XXX in Behandlung gewesen, sondern dort einmalig wegen Schulterschmerzen vorstellig geworden. Insoweit nimmt sie Bezug auf den als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 10.06.2024 vorgelegten Befundbericht vom 31.05.2022. Die Diagnosen von der Zeugin XXX seien ebenfalls unzutreffend, die Zeugin weigere sich allerdings wegen nicht bezahlter Rechnungen, ihr hierzu eine schriftliche Auskunft zu erteilen.
Da der Vertrag im Tarif KVS3 zu unveränderten Konditionen fortbestehe, sei ihr die Beklagte zur Freistellung von Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen in Höhe von 5.154,33 € verpflichtet (Klageantrag zu Ziffer 2.). Wegen der Einzelheiten und Zusammensetzung des Betrags wird insoweit auf die Darlegungen auf S. 5 ff. der Klageschrift nebst der dort in Bezug genommenen Anlagen, 20-22, 12, 27, 28, 33,35, 38 und 42 verwiesen.
Weiter habe die Beklagte ihr die mit dem Antrag zu Ziffer 3.) geltend gemachten Auskünfte abzüglich im Schriftsatz vom 13.05.2024 in der Tabelle S. 9 gemachten Auskünfte sowie der Anlagen BLD 1 bis BLD 12 zu erteilen. Sie meint, die vorgerichtlich und im Prozess erfolgte Auskunftserteilung sei unvollständig; ihr stehe insbesondere ein Anspruch auf weitere Auskunft zu internen Vermerken über den Inhalt von Telefonaten mit dem Zeugen XXX zu.
Die Klägerin hat zunächst die Anträge aus der Klageschrift vom 01.12.2023 gestellt und der späteren Nebenintervenientin den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 hat die Nebenintervenientin den Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt. Mit Schriftsatz vom 03.06.2024 hat die Klägerin den Antrag zu Ziffer 1.) geändert und den Antrag zu Ziffer 3.) nach Maßgabe des Vortrags zu A.4 (Bl. 199) in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 17.07.2024 der Erledigung - unter Verwahrung der Kostenlast - hinsichtlich der übermittelten Prämienzahlungen auf S. 9 der Klageerwiderung sowie der Anlagen BLD 1 bis 6 sowie der Anlage BLD 8 angeschlossen, im Übrigen der Teilerledigung widersprochen. Im Anschluss hat die Beklagte noch weitere Auskünfte erteilt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit zuletzt nach Maßgabe der Schriftsätze vom 27.03.2025 und 11.04.2025 bezogen auf die Anlagen BLD 1 bis 12 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende private Krankenversicherungsverhältnis (Versicherungsscheinnummer XXX durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 07.08.2023 nicht aufgelöst wurde, auch nicht durch die Anfechtungserklärung vom 3.4.2024, Seite 12, und zu den vormaligen tariflichen Bedingungen unverändert fortbesteht;
2.die Beklagte zu verurteilen, sie von den noch offenen Behandlungsrechnungen und Zahlungsaufforderungenvon XXX vom 12.04.2023 in Höhe von 113,46 € (Anlage 12),von der XXX vom 07.06.2023 in Höhe von 149,73 € (Anlage 20),vom XXX vom 08.06.2023 in Höhe von 289,13 € (Anlage 21),von der XXX vom 09.06.2023 in Höhe von 453,11 € (Anlage 22),von XXX vom 19.06.2023 in Höhe von 23,73 € (Anlage 27),von XXX vom 13.07.2023 in Höhe von 3.093,87 € (Anlage 28),von XXX vom 13.09.2023 in Höhe von 88,25 € (Anlage 33),von XXX vom 15.09.2023 in Höhe von 65,75 € (Anlage 35),von XXX vom 27.09.2023 in Höhe von 481,68 € (Anlage 38) undvon XXX vom 24.10.2023 in Höhe von 395,58 € (Anlage 42)freizustellen;
3.die Beklagte zu verurteilen, ihr über die vorgerichtlich in der Anlage 44 zur Klageschrift sowie die Anlagen BLD 1 bis 12 hinaus eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei der Beklagten über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen; und die Kosten bezogen auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil dieses Antrags (Anlagen BLD 1 bis BLD 12) der Beklagten aufzuerlegen;hilfsweise den gemäß Art. 37 Abs. 1 DSGVO zu bestellenden Datenschutzbeauftragten der Beklagten (Namen und ladungsfähige Anschrift über diese) zum Termin zu laden, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Datenauskünfte an Eidesstatt zu versichern; höchst hilfsweise (zum vorstehenden Hilfsantrag);anstelle des Datenschutzbeauftragten die eidesstattliche Versicherung im Umfang des vorbezeichneten Hilfsantrages durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Beklagten im Termin abzugeben;
4.die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Beauftragung des Unterfertigten in Höhe von 1.288,29 € freizustellen, zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hinaus seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen sowie hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Antrags zu Ziffer 3.) der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte meint, der Rücktritt sei wirksam und mit Blick auf die Kenntniserlangung von den - unstreitig nicht angegebenen - Behandlungen und Erkrankungen am 30.07.2023 insbesondere fristgerecht erklärt. Der von der Klägerin ausgefüllte Antragsbogen (Anlage BLD 1 und 1.1) entspreche dem als Anlage BLD 8 vorgelegten seinerzeit gültigen Musterformular. Hilfsweise erklärt die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.04.2024 die Anfechtung des privaten Krankenversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Hierzu behauptet sie, dass sie den Vertragsschluss bei Kenntnis der bei Antragstellung verschwiegenen Umstände auf Grundlage ihrer zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung maßgeblichen Risikoprüfungs- und Beurteilungsgrundsätze abgelehnt, jedenfalls aber weitere Prüfungen vorgenommen hätte, wobei sie im Einzelnen auf die tabellarische Darstellung im Schriftsatz vom 27.03.2025, dort S. 1 f., verweist. Nach den eigenen Angaben der Klägerin in der informatorischen Anhörung und unter Berücksichtigung weiterer unstreitiger Indizien, insbesondere der Vielzahl unerwähnter Behandlungen, sei anzunehmen, dass die Klägerin die Fragen arglistig falsch beantwortet habe, um Versicherungsschutz zu erlangen.
Der Antrag zu Ziffer 2.) sei wegen der Beendigung des Vertrags unbegründet, hilfsweise wendet sie ein, der Höhe nach sei der nach Ziffer I. 4 der AVB im Tarif KVS3 vereinbarte Selbstbehalt von 1.000,00 € zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3.) bestehe ein Anspruch nicht. Bezogen auf die vorgerichtlich und im Prozess vorgelegten Unterlagen und Erklärungen sei der Anspruch jedenfalls erfüllt. Auch zur Kontextualisierung seien keine weiteren Auskünfte erforderlich, da die Klägerin insoweit nicht ausreichend zur Notwendigkeit für die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten vorgetragen habe.
Die Kammer hat die Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.04.2025 verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen XXX Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.10.2025 und 17.12.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Antrag zu Ziffer 1.) auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende private Krankenversicherungsverhältnis (Versicherungsscheinnummer XXX durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 07.08.2023 nicht aufgelöst wurde, auch nicht durch die Anfechtungserklärung vom 3.4.2024, Seite 12, und zu den vormaligen tariflichen Bedingungen unverändert fortbesteht, ist unbegründet.
1.) Die Parteien haben im Jahr 2022 unstreitig einen Vertrag über eine private Krankheitskostenversicherung geschlossen, dessen Beginn später einvernehmlich auf den 01.10.2022 verschoben worden ist. Das substantiierte Vorbringen der Beklagten zu den Einzelheiten der Policierung des Vertrags und zum Versicherungsbeginn ist jedenfalls nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin als unstreitig anzusehen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es ein Schreiben der Nebenintervenientin gegeben habe, aus dem sich ergeben habe, dass der zunächst beabsichtigte Versicherungsbeginn nach hinten habe verschoben werden müssen. Dies deckt sich mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen aus der Versicherungsakte. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin selbst bei der Beklagten die Verlegung des Versicherungsbeginns zum 01.10.2022 beantragt hatte (Teil der Anlage BLD 9).
2.) Die Beklagte hat ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung jedoch wirksam nach §§ 123 Abs. 1, 142 BGB i.V.m. § 22 VVG angefochten.
a) Die Anfechtungserklärung gemäß § 143 BGB hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.04.2024 im Prozess abgeben, was möglich ist (vgl. nur OLG Dresden, Beschluss vom 28.11.2018 - 4 U 927/18, BeckRS 2018, 38231), soweit - wie hier - die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen ist (dazu im Einzelnen unten).
aa) Die Anfechtungserklärung umfasst bei verständiger Auslegung durch einen objektiven Empfänger allerdings nur die mit der Klageerwiderung geltend gemachten falschen Angaben der Klägerin zu den Gesundheitsfragen, die auch bereits Gegenstand der Rücktrittserklärung der Beklagten vom 07.08.2023 waren, mithin unter anderem die jeweils nicht angegebenen Behandlungen seit August 2019 bei XXX unter anderem wegen Schlafstörungen, Eisenmangelanämie, Beschwerden im Lumbalbereich und einem atrioventrikulären Block 1. Grades, seit Oktober 2019 wegen Migräne bei XXX seit April 2021 wegen einer Arthrose im Fuß bei XXX seit Mai 2022 wegen einer Neuralgie XXX sowie seit Mai 2022 wegen einer mittelgradigen Episode bei XXX
bb) Auf vermeintliche weitere Falschangaben der Klägerin, die erstmals mit Schriftsatz vom 27.03.2025 oder danach mitgeteilt worden sind, kommt es dagegen nicht an. Denn diese sind nach der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) weder von der Rücktrittserklärung vom 07.08.2023 noch von der Anfechtungserklärung vom 03.04.2024 umfasst. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 27.03.2025 und nach der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2025 weitere Umstände - vermeintlich nicht angegebene Beschwerden / Diagnosen aus der der Beklagten unstreitig bereits am 30.07.2023 bekanntgewordenen Leistungsübersicht K17 - nachgeschoben hat, ist das unzulässig und zudem unstreitig nicht innerhalb der bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltenden Jahresfrist nach § 124 Abs. 1 BGB erfolgt.
cc) Die im vorgenannten Sinne auszulegende Anfechtungserklärung ist formgerecht erklärt worden. Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung hinsichtlich der Anfechtungserklärung bestehen nicht, die Beklagte hat der Erklärung eine entsprechende Vollmacht beigefügt und hierzu - was nicht substantiiert bestritten und damit zugestanden ist (§ 138 Abs. 3 ZPO) - vorgetragen, dass diese von einem vertretungsberechtigten Organ unterzeichnet worden sei (Anlage BLD 7).
b) Das Anfechtungsrecht der Beklagten folgt aus einer arglistigen Täuschung der Klägerin im Sinne von §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 Var. 1 BGB.
aa) Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Verssicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - IV ZR 30/16, r+s 2017, 408 Rn. 16, m.w.N.).
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
(1) Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten im Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich falsche Angaben gemacht und die Beklagte arglistig über vertragswesentliche Umstände getäuscht.
(a) Zunächst ist nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin als unstreitig anzusehen, dass der Klägerin die von der Beklagten vorgelegten Antragsformulare nebst Gesundheitsfragen (Anlage BLD 1 / 1.1) durch den Zeugen XXX vor der späteren Antragstellung per E-Mail übermittelt, anschließend von der Klägerin eigenhändig ausgedruckt, ausgefüllt, abfotografiert ("eingescannt") und danach an den Zeugen XXX per E-Mail zurückgeschickt worden sind. Soweit im Prozess die Frage der Lesbarkeit der Unterlagen thematisiert worden ist, hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das von ihr am 29.06.2022 unterzeichnete Antragsformular nach dem Ausdruck zwar etwas verschwommen, aber vollständig lesbar gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe sämtliche Fragen lesen und beantworten können. Mit Blick darauf bestehen keine Zweifel, dass es sich bei den Gesundheitsfragen aus dem Antragsformular jeweils um von der Beklagten erfragte Umstände im Sinne von § 19 Abs. 1 VVG handelte, zu denen sich die Klägerin wahrheitsgemäß erklären musste.
(b) Die Klägerin hat die Fragen der Beklagten zum Teil objektiv falsch beantwortet.
(aa) Im Antragsformular hat die Beklagte der Klägerin - in Textform gemäß §§ 19 VVG, 126b BGB - unter Ziffer 2.) folgende Frage gestellt:
"Wurden in den letzten 3 Jahren Behandlungen/Untersuchungen von Ärzten und/oder Angehörigen anderer Heilberufe (z. B. Zahnarzt, Heilpraktiker) durchgeführt und/oder sonstige Gesundheitsstörungen/Anomalien festgestellt? (Auch solche, die der Feststellung einer bestehenden oder abgelaufenen Virusinfektion [z. B. Hepatitis, HIV] dienen und/oder die zu einem anderen krankhaften Befund [z. B. Rheuma, Allergien, Asthma] führten.)?"
(bb) Zweifel an der Zulässigkeit der oben aufgeführten Gesundheitsfrage und deren Auslegung bestehen nicht. Die Frage ist für einen durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nicht unklar (vgl. zu ähnlichen Fragen: Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 19 Rn. 38, m.w.N.). Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird ohne Weiteres klar, dass nach sämtlichen Untersuchungen oder Behandlungen innerhalb der letzten drei Jahren vor Antragstellung gefragt wird. Die Verknüpfung "und/oder" lässt auch ohne Weiteres erkennen, dass nicht nur solche Untersuchungen und Behandlungen anzugeben waren, bei denen Gesundheitsstörungen und Anomalien festgestellt worden sind.
(cc) Der Versicherungsnehmer hat die Fragen nach seinen Gesundheitsumständen grundsätzlich so zu beantworten, wie sie ihm durch den Versicherer gestellt werden. Er hat die angeforderten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Er ist nicht dazu aufgerufen, deren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurteilen; vielmehr hat er die Prüfung und Bewertung dem Versicherer zu überlassen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 - IV ZR 133/06, VersR 2007, 821 Rn. 18; BGH, Urteil vom 19.03.2003 - IV ZR 67/02, r+s 2003, 336; jeweils m.w.N.). Eine Einschränkung der Offenbarungspflicht besteht im Anwendungsbereich des § 19 VVG allerdings für Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003, a.a.O., m.w.N.). Die vorgenannte Einschränkung für offensichtlich belanglose und alsbald vergehende Gesundheitsbeeinträchtigungen auf der Ebene der objektiven Unrichtigkeit gilt jedoch nicht für die arglistige Täuschung nach § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 Var. 1 BGB. Gleichwohl spielt die Frage der objektiven Gefahrerheblichkeit im Rahmen der Auslegung der Antragsfrage eine entscheidende Rolle, da bei fehlender objektiven Gefahrerheblichkeit der Vorsatz in Bezug auf die objektive Falschbeantwortung sowie der Vorsatz im Hinblick auf die subjektive Gefahrerheblichkeit fehlen kann.
(dd) Nach diesen Maßstäben steht aufgrund der Leistungsübersicht der Nebenintervenientin (Anlage K17) für die Kammer zunächst ohne begründete Zweifel fest, dass die Klägerin zahlreiche Arztbesuche, mithin Behandlungen im Sinne der vorgenannten Frage nicht aufgeführt und die Gesundheitsfrage zu Ziffer 2.) objektiv falsch beantwortet hat, indem sie die Frage nach Behandlungen im Dreijahreszeitraum, soweit diese nicht in der ergänzenden E-Mail der Klägerin an den Zeugen XXX vom 28.07.2022 (unter Hinweis auf die Entfernung der Zyste im Jahr 2018 und dem Bänderriss im Jahr 2021) erläutert worden sind, verneint hat.
Allein die Zeugin XXX wurde ausweislich der Dokumentation der gesetzlichen Krankenkasse im relevanten Dreijahreszeitraum am 12.08.2019, 19.08.2019, 19.09.2019, 23.09.2019, 02.10.2019, 29.10.2019, 08.11.2019, 17.03.2020, 19.03.2020, 29.06.2020, 06.10.2020, 07.10.2020, 04.01.2021, 11.01.2021, 01.03.2021, 15.04.2021 konsultiert. Darüber hinaus finden sich für die Klägerin weitere Eintragungen für Behandlungen und Untersuchungen bei dem in derselben Hausarztpraxis wie die Zeugin XXX tätigen Allgemeinarzt XXX während des Dreijahreszeitraums. Nach dem Inhalt der Leistungsübersicht wurden dabei unter anderem die Diagnosen nichtorganische Schlafstörungen, Eisenmangelanämie, Beschwerden im Lumbalbereich sowie ein atrioventrikulärer Block 1. Grades gestellt.
Zwar hat die Vernehmung der Zeugin XXX ergeben, dass die Diagnosen nichtorganische Schlafstörung und Eisenmangelanämie bereits vor dem abgefragten Dreijahreszeitraum gestellt worden waren und danach als Dauerdiagnosen in der Patientenkartei aufgeführt wurden, ohne dass insoweit noch eine Behandlung erfolgt wäre.
Es ist allerdings unstreitig und steht auf Grundlage der Vernehmung der Zeugin XXX auch ohne Zweifel fest, dass die Klägerin wegen eines AV-Block 1. Grades behandelt worden ist und ihr die Diagnose auch bekannt war. Die Zeugin XXX hat hierzu ausgesagt, es hätten im Hinblick auf den AV-Block 1. Grades bis einschließlich 2021 alle drei Monate Kontrolluntersuchungen stattgefunden. Es seien jeweils 24-Stunden EKGs erfolgt. Weiter steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin wegen Beschwerden im Lumbalbereich behandelt worden war. Die Zeugin XXX hat ausgesagt, dass die Klägerin bezogen auf eine LWS-Blockade und Rückenschmerzen im Lumbalbereich erstmals am 12.08.2019 behandelt und ihr unter anderem am 29.10.2019 Krankengymnastik verschrieben worden sei.
Die Aussage der Zeugin XXX ist glaubhaft. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Aussage Zugriff auf einen Computer in ihrer Arztpraxis gehabt und konnte anhand der gespeicherten Patientenkartei der Klägerin auf darin hinterlegte Informationen zu den jeweiligen Behandlungen zugreifen. Zudem stehen die Angaben der Zeugin mit dem Inhalt der Leistungsübersicht (K17) in Einklang. Dies betrifft auch die wegen der Rückenbeschwerden verschriebene Krankengymnastik, die ausweislich der Leistungsübersicht auch abgerechnet und von der Klägerin in einer Physiotherapiepraxis tatsächlich durchgeführt worden ist.
Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Insbesondere war keinerlei Belastungstendenz zu erkennen, obwohl die Klägerin zahlreiche Rechnungen für Behandlungen in der Praxis der Zeugin nicht (mehr) bezahlt hatte und die Klägerin seit längerer Zeit nicht mehr durch die Zeugin XXX behandelt wird.
(c) Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Klägerin die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei Antragstellung bewusst war, sie die Bedeutung der Angaben für die Beklagte im Rahmen des Vertragsschlusses erkannt und die Klägerin dies gleichwohl billigend in Kauf genommen hat, damit der Versicherungsvertrag zu den letztlich vereinbarten Konditionen und ohne weitere Prüfungen zustande kommt.
Soweit die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt hat, die in der Leistungsübersicht der Nebenintervenientin dokumentierten Konsultationen ihrer Hausärztin XXX seien aus ihrer Sicht jeweils belanglos gewesen und ohne Nennung konkreter Diagnosen erfolgt, ist das nicht glaubhaft. Bereits die Anzahl und die Frequenz der Behandlungen im abgefragten Zeitraum spricht dagegen. Die Zeugin XXX wurde ausweislich der Dokumentation der Nebenintervenientin im abgefragten Dreijahreszeitraum regelmäßig, zum Teil mehrmals im Monat, konsultiert. Darüber hinaus finden sich für den Dreijahreszeitraum weitere Eintragungen für den zu der Hausarztpraxis gehörigen Allgemeinarzt XXX Selbst wenn die Klägerin die Gesundheitsfragen und den Vermittler XXX so verstanden haben will, dass jedenfalls offensichtlich belanglose Erkrankungen nicht anzugeben seien, ist die Nichtangabe der Behandlungen wegen des AV-Block 1. Grades sowie der Rückenbeschwerden im Lumbalbereich im Formular nicht zu erklären. Auch wenn die Zeugin einerseits bestätigt hat, dass der AV-Block 1. Grades asymptomatisch, kardiologisch abgeklärt und "harmlos" gewesen sei, sei nach Angaben der Zeugin andererseits die Kontrolle regelmäßig, alle drei Monate, mittels Langzeit EKG erfolgt, um auszuschließen, dass der AV-Block 1. Grades in einen AV-Block 2. oder 3. Grades, der symptomatisch sei, übergehe. Der Klägerin war danach durch die Aufklärung der Zeugin XXX und den regelmäßig durchgeführten Langzeit EKGs bekannt, dass eine regelmäßig zu kontrollierende Symptomatik vorliegt und die Gefahr einer Verschlechterung besteht. Die Nichtangabe gegenüber der Beklagten ist nur damit erklärbar, dass sie zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, dass es diesbezüglich vor dem Vertragsschluss zu Nachfragen und weiteren Ermittlungen durch die Beklagte kommen würde.
Im Hinblick auf die Rückenschmerzen und deren Behandlung hat die Klägerin ebenfalls keine tragfähige Begründung angegeben, weshalb sie diese bei der Antragstellung nicht angegeben hat. Selbst wenn sie die Gesundheitsfrage im Antragsformular, wie von ihr angegeben, so verstanden haben sollte, dass "Krankengymnastik [...] keine Krankheit" sei und daher nicht anzugeben sei, wofür bei objektiver Auslegung der Gesundheitsfragen und des Antragsformulars kein Anhaltspunkt besteht (s.o.), ist damit nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb sie die zu Grunde liegende ärztliche Behandlung und die Beschwerden, die sie gegenüber der Zeugin XXX geklagt hatte, verschwiegen hat. Die Zeugin XXX hat der Klägerin eine Heilmittelverordnung für die Inanspruchnahme von Physiotherapie verschrieben, die von der Klägerin, was sich aus der Leistungsübersicht ergibt, auch durchgeführt worden ist. Die Einlassung der Klägerin, sie habe sich im Jahr 2022 nicht mehr an Dinge aus dem Jahr 2019 erinnern können, ist nicht glaubhaft, wenn sie andererseits angegeben hat, sie habe sämtliche Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet.
Dagegen spricht indiziell auch, dass die Klägerin wiederum in ihrer E-Mail an den Zeugen XXX vom 28.07.2022 in Bezug auf die "Fragen 2) und 5)" die im Jahr 2018 stattgefundene Entfernung der Zyste und den Bänderriss im Jahr 2021, die jeweils folgenlos ausgeheilt seien ("seitdem nie etwas gewesen"), angegeben hat. Die Entfernung der Zyste lag zum Antragszeitpunkt länger zurück als die Behandlung wegen der Beschwerden im Lumbalbereich und die diesbezüglich durchgeführte Krankengymnastik.
(2) Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Abschluss des Versicherungsvertrags vom 29.06.2022 auf Grundlage ihrer seinerzeit geltenden Risiko- und Annahmegrundsätze nicht zu demselben Zeitpunkt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.10.2014 - III ZR 82/13, NJW-RR 2015, 158, Rn. 12, m.w.N.) angenommen hätte, wenn sie von der Klägerin nicht im oben angegebenen Umfang getäuscht worden wäre.
Für das Gericht steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls fest, dass vor einer Entscheidung der Beklagten über die Annahme des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags zunächst noch weitere Informationen (Selbstauskünfte und Arztberichte) einzuholen gewesen wären.
Die von der Beklagten benannte Zeugin XXX hat bekundet, dass bei Kenntnis der Beklagten von der Diagnose Atrioventrikulärer Block 1. Grades im Rahmen der Antragstellung zunächst ein aktueller Arztbericht des Hausarztes oder Kardiologen angefordert worden wäre. Da bei solchen Diagnosen oft auch bereits Langzeit-EKGs vorlägen, würden solchen Unterlagen ebenfalls erfordert. Anschließend würde dann geprüft, ob die Person mit einem Risikozuschlag versicherbar sei oder insgesamt eine Ablehnung erfolge. Eine Ablehnung würde erfolgen, wenn weitere Diagnosen aus dem Herzkreislaufbereich hinzuträten. In der Gesamtschau mit der - insoweit unstreitig - ebenfalls vorhandenen Diagnose Hypertonie und der Behandlung der Klägerin wegen dieser Erkrankung mit einem Medikament wäre - so die Zeugin - voraussichtlich eine Ablehnung des Antrags der Klägerin erfolgt. Die Vereinbarung eines Risikozuschlags wäre insoweit nicht möglich gewesen.
In Bezug auf die am 29.10.2019 verschriebene und durchgeführte Krankengymnastik sowie die erstmals von der Klägerin am 12.08.2019 gegenüber der Ärztin XXX geklagten Rückenschmerzen aufgrund einer LWS-Blockade hat die Zeugin ausgesagt, grundsätzlich sei das zwar "versicherbar." Es wäre aber auch diesbezüglich zunächst eine Selbstauskunft eingeholt worden. Bei mehrfach durchgeführter Krankengymnastik werde in der Regel ein Arztbericht gefordert. Ab Eingang des Arztberichtes könne "quasi alles" passieren. Ob eine Versicherbarkeit bestehe oder ein Risikozuschlag vereinbart werden könne, hänge dann von den weiteren Unterlagen und der internen Bewertung und Rücksprache mit den Gesellschaftsärzten ab.
Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Zeugin XXX die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Klägerin maßgebliche Annahmepraxis zutreffend im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Diagnosen und Behandlungen geschildert hat. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Zeugin nach eigenen Angaben eine kaufmännische und keine medizinische Ausbildung hat. Die Zeugin hat aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung als Mitarbeiterin in der für die Gesundheitsprüfung zuständigen Fachabteilung im Hause der Beklagten konkret Einblick und praktische Erfahrungswerte im Hinblick auf die Risikobeurteilung und sichere Kenntnis von den bei der Beklagten gültigen Grundsätzen. Sie hat ausgesagt, sie sei seit rund 15 Jahren bei der Beklagten in diesem Bereich tätig und bearbeite nach eigenen Angaben rund 30 Anträge täglich, was für eine besonders gute Kenntnis der Zeugin von den hier in Rede stehenden Vorgängen spricht. Hinzu kommt, dass die Zeugin ausgesagt hat, sie stimme sich zusätzlich mit den sie ergänzend beratenden Gesellschaftsärztinnen vor Ort ab, wenn es um die Bewertung von Arztberichten gehe. Dadurch hat die Zeugin plausibel erklärt, wie insbesondere in schwierigen Fällen verfahren werde, wenn keine klare "Ablehnungsdiagnose" gegeben sei. Dass es solche klaren "Ablehnungsdiagnosen" gibt, hat die Zeugin auf Vorhalt der von der Beklagten eingeführten Tabelle aus dem Schriftsatz vom 27.03.2025 glaubhaft bestätigt.
Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass die Zeugin sichere Kenntnis von den maßgeblichen Annahmerichtlinien der Beklagten hat und diese zutreffend erläutert hat. Die Zeugin hat hierzu ausgesagt, die Risikogrundsätze seien in einem "Risikokatalog" für sie als Entscheiderin auf dem Computer abrufbar. Der "Risikokatalog" sei durch die Ärztinnen in Zusammenarbeit mit der Grundsatzabteilung in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungsleitern und Gruppenleitern sowie dem Vorstand erstellt worden. Es handele sich um eine Exceltabelle, die schon seit Ewigkeiten auf dem Computer gespeichert sei und gelegentlich aktualisiert werde. Dies ist lebensnah und deckt sich mit der dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten Praxis der Versicherer bei der Gesundheitsprüfung.
Die Angaben der Zeugin waren auch im Übrigen konsistent und in sich schlüssig. Die Zeugin hat die Abläufe zu den Risikoprüfungen bei der Beklagten zudem neutral und im Hinblick auf die jeweiligen Diagnosen in Übereinstimmung mit der ihr im Termin vorgehaltenen tabellarischen Aufstellung geschildert. Obwohl es sich bei der Beklagten um ihre Arbeitgeberin handelt, hat die Zeugin auch nicht erkennen lassen, dass sie die im Termin erörterten Diagnosen als für die Risikobeurteilung erheblich gravierender bewertet. Vielmehr hat die Zeugin auch insoweit erkennbar differenziert und keine "Ablehnungsdiagnosen" in den Raum gestellt, die tatsächlich nicht bestehen, um die Gestaltungserklärungen der Beklagten im Nachhinein besonders zu rechtfertigen.
Schließlich spricht für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin auch, dass die Beklagte bei den von der Klägerin vor Abschluss des Vertrags per E-Mail zu den Fragen 2) und 5) ergänzend angegebenen Informationen hinsichtlich des Bänderrisses im Jahr 2021 und der Zyste im Jahr 2018 (E-Mail vom 28.07.2022 Anlage BLD 1.1 sowie Teil der Anlage K44) mitgeteilt hat, dass sie eine solche Information zum Anlass für weitere Prüfungen nehmen würde und sich den Akten entnehmen lässt, dass die Beklagte im Nachgang an die E-Mail der Klägerin entsprechende Nachfragen und Risikoprüfungen auch tatsächlich vorgenommen hat. Dies ergibt sich unter anderem aus der Anlage BLD 4 und spricht dafür, dass die von der Zeugin bekundete Prüfungspraxis mit der tatsächlichen Handhabung im Hause der Beklagten übereinstimmt.
3.) Da die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung der Beklagten von dieser mit Wirkung ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB) angefochten worden ist, war nicht festzustellen, dass der Versicherungsvertrag nicht durch die Anfechtungserklärung der Beklagten beendet worden ist und unverändert fortbesteht. Ob der zuvor erklärte Rücktritt ebenfalls unwirksam war, kann für den Klageantrag zu Ziffer 1.) dahinstehen, da eine Anfechtung auch nach Rücktritt noch möglich ist, weil dadurch der Vertrag insgesamt beseitigt wird (vgl. nur BeckOK BGB/H. Schmidt, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 346 Rn. 27, beck-online, m.w.N.).
II.
Der Antrag zu Ziffer 2.) auf Freistellung von offenen Behandlungskosten ist unbegründet.
Der Anspruch ist vorliegend nach § 21 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VVG ausgeschlossen. Zwar sind die den jeweiligen Behandlungskostenrechnungen zu Grunde liegenden Versicherungsfälle bereits teilweise vor Rücktritts- und Anfechtungserklärung eingetreten. Allerdings ist die Beklagte vorliegend nach § 21 Abs. 2 S. 2 VVG ohne Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises leistungsfrei. Denn die Anzeigepflichtverletzung stellt sich als arglistig dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. verwiesen.
III.
Der nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Parteien verbleibende Inhalt des Antrags zu Ziffer 3.), nämlich die Beklagte zu verurteilen, ihr über die vorgerichtlich in der Anlage 44 zur Klageschrift sowie die Anlagen BLD 1 bis 12 hinaus eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei der Beklagten über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen, ist unbegründet.
1.) Zwar kann für die Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 3.) in der zuletzt gestellten Fassung dahinstehen, ob die Beklagte einen etwaigen Datenauskunftsanspruch der Klägerin aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO durch die Anlagen BLD 1 bis BLD 12 sowie die vorgerichtlich vorgelegte Anlage 44 zur Klageschrift vollständig im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erfüllt hat. Die Parteien haben den Rechtsstreit bezogen auf die von der Beklagten erteilten Unterlagen übereinstimmend nach § 91a ZPO für erledigt erklärt. Insoweit ist lediglich noch über die darauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits zu befinden (hierzu unten Ziffer V.).
2.) Von Bedeutung ist ungeachtet der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien, ob die Klägerin aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO in materiell-rechtlicher Hinsicht über den Inhalt der Anlage 44 zur Klageschrift und die Anlagen BLD 1 bis BLD 12 hinaus einen Anspruch auf eine vollständige Datenauskunft hat. Insoweit streiten die Parteien nämlich weiter über die Frage, ob im Hinblick auf die - unstreitig nicht von der Beklagten übermittelten - "internen Vermerke" und den "internen E-Mail-Verkehr" ausreichend vorgetragen und der Auskunftsanspruch auch insoweit vollständig im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ist. Dies ist hier der Fall. Die im Rechtsstreit erfolgte Datenauskunft der Beklagten ist vollständig.
Im Einzelnen:
a) Erfüllt im Sinne des§ 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, BeckRS 2021, 16831 Rn. 19, m.w.N.). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, BeckRS 2021, 16831 Rn. 20, m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben kommt es für die Erfüllung des Auskunftsanspruch im vorliegenden Streitfall zunächst auf die materiell-rechtliche Reichweite des geltend gemachten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO an.
aa) Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die im Einzelnen unter lit. a) bis h) aufgeführten Informationen. Voraussetzung ist nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO also unter anderem, dass es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 47, m.w.N.).
bb) Nach Rechtsprechung des BGH sind danach unter anderem Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten (vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48, m.w.N.). Allerdings ist im Hinblick auf interne Bewertungen des Versicherers wiederum zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum darstellt (BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, BeckRS 2021, 16831 Rn. 28; BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48, m.w.N.).
cc) Nach den vorgenannten Maßstäben sind die von der Beklagten bislang unstreitig nicht übersandten internen Vermerke und der interne E-Mail-Verkehr grundsätzlich nicht vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sowie von dem die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung aus Abs. 1 regelnden Art. 15 Abs. 3 DS-GVO Anspruch (vgl. hierzu wiederum BGH, a.a.O., Rn. 54, m.w.N.) auf Überlassung einer Kopie umfasst, wenn diese rechtliche Bewertungen und Analysen enthalten.
c) Daraus folgt indes nicht, dass bereits die Erklärung der Beklagten, es existierten "interne Vermerke" und "interner E-Mail-Verkehr", den sie aber nicht vorlegen müsse, weil - unter anderem mit Blick auf die oben genannte Entscheidung des BGH und die Rechtsprechung des EuGH - keine "Verpflichtung zur Aushändigung ganzer Dokumente" bestehe (Ziffer 4. des Schriftsatzes der Beklagten vom 23.04.2025, Bl. 582), für die Erfüllung des klägerischen Auskunftsersuchens im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB ausreichend wäre. Wie oben unter lit. a) aufgezeigt, ist die irrtümliche Annahme, keine Auskunft zu schulden, nicht ausreichend für eine Negativerklärung. Im Ergebnis sind diese Anforderungen vorliegend gleichwohl als erfüllt anzusehen. Die Beklagte schuldet der Klägerin vorliegend über den prozessualen Vortrag hinaus insbesondere keine nähere Kontextualisierung der Daten.
Im Einzelnen:
(1) Der EuGH hat ausgeführt, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO dahin auszulegen ist, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21, EuZW 2023, 575 Rn. 45).
(2) Der BGH hat unter Bezugnahme auf die obige EuGH-Entscheidung sinngemäß ausgeführt, dass entweder von dem nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO klagenden Auskunftsgläubiger dazu vorzutragen sei oder sonst etwas dafür ersichtlich sein müsse, dass eine nähere Kontextualisierung der Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, so dass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie [...] nötig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, a.a.O., Rn. 55).
(3) Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahme in der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall im Hinblick auf die Kontextualisierung der internen Vermerke anwendbar sind.
Denn die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen im Streitfall schon nicht vor. Nach dem zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Grunde liegenden wechselseitigen Vorbringen der Parteien ist keine weitere Kontextualisierung der von der Beklagten mitgeteilten Daten erforderlich, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der obigen Maßstäbe ist das Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO hier vollständig im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.
(a) Die Klägerin hat die Notwendigkeit einer weiteren Kontextualisierung zwar zum einen mit dem Hinweis auf ihre Rechte aus Art. 16 bis Art. 18 DS-GVO und Art. 82 DS-GVO begründet, zum anderen hat sie erklärt, im vorliegenden Prozess, in dem über die Wirksamkeit der Beendigung eines privaten Krankenversicherungsvertrags gestritten werde, seien im Hinblick auf die streitigen Umstände des Vertragsschlusses die Informationen über die sie betreffenden persönlichen Daten von besonderer Relevanz. Dies betreffe auch den E-Mail- und Telefonverkehr zwischen dem Zeugen XXX und der Beklagten. Sie hat zudem ausdrücklich erklärt, ihr Auskunftsersuchen betreffe gerade nicht die internen rechtlichen Bewertungen der Beklagten, sondern nur die sie betreffenden persönlichen Daten. Da die Beklagte aber nicht näher darlege, was sie mit "internen Vermerken" und "internem E-Mail-Verkehr" meine, könne sie weiteren Vortrag zur Kontextualisierung ihres Auskunftsersuchens nicht halten.
(b) Die Argumentation der Klägerin rechtfertigt das Erfordernis einer näheren Kontextualisierung der Daten indes nicht. Die Beklagte hat vorliegend ausreichend zum Inhalt der Vermerke vorgetragen. Sie hat bereits auf S. 6 und 7 des Schriftsatzes vom 17.07.2024 ausdrücklich erklärt, sie lege keinen E-Mail-Verkehr zwischen den Sachbearbeitern der Beklagten vor, weil dieser nicht elektronisch in der geführten Akte archiviert werde und darauf auch kein Anspruch bestehe. Bei der Anlage BLD 10 handele es sich um die bei ihr vorhandenen Telefonvermerke, weitere existierten nicht. "Einzig nicht ausgehändigt" würden "etwaige interne[n] Vermerke der Beklagten". Hierzu hat sie im vorbezeichneten Schriftsatz erklärt:
"Denn selbstredend hat die Beklagte die Sach- und Rechtslage intern bewertet. Unabhängig davon, dass derartige Analysen [...] kein personenbezogenes Datum darstellen, sind darin aber auch keine personenbezogenen Daten der Klagepartei enthalten, die über die bereits erteilte Auskunft hinausgehen."
Auf Grundlage dieser Erklärung bestehen aus Sicht eines objektiven Empfängers keine Zweifel, dass es sich bei den von der Beklagten in Bezug genommenen "internen Vermerken" ausschließlich um solche handelt, die eine rechtliche Bewertung der Beklagten betreffen und daher nach der obigen Rechtsprechung vom Auskunftsanspruch der Klägerin nicht umfasst sind. Dies gilt entsprechend für die nicht von der Beklagten vorgelegten internen E-Mails zwischen den Sachbearbeitern und der in dem obigen Schriftsatz erfolgten Erklärung der Beklagten. Auch die Erklärung zu den der Beklagten vorliegenden Vermerken über Telefonate, die auch Telefonate des Vermittlers XXX mit der Beklagten betreffen (Anlage BLD 10), ist vollständig, soweit die Beklagte diesbezüglich erklärt hat, es existierten keine weiteren Vermerke.
Die Beklagte hat auf die obigen Ausführungen zu den internen Vermerken unter anderem mit Schriftsatz vom 04.04.2025 unter Ziffer I. 5. nochmals explizit verwiesen.
Die Klägerin ist diesen Ausführungen, die sie zur Kenntnis genommen hat, weil sie auf die obigen Schriftsätze erwidert und diese zum Teil wörtlich zitiert hat (s. S. 3 des Schriftsatzes vom 11.04.2025) hat, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mit Substanz entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat sich lediglich weiter auf den unrichtigen Standpunkt gestellt, die Beklagte würde nicht näher zu den internen Vermerken vortragen (s. Schriftsatz vom 18.04.2025). Auch diesbezüglich hat die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 23.04.2025 erwidert und auf die oben - und auch von der Klägerin selbst - zitierten Passagen aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2024 verwiesen.
3.) Soweit danach die innerprozessuale Bedingung der Abweisung des Antrags zu Ziffer 3.) aufgrund von Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, ist über die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 18.04.2025 zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt - durch den Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 37 DS-GVO oder (höchst hilfsweise) ein Vorstandsmitglied der Beklagten - zu entscheiden.
Die Anträge sind unbegründet.
a) Ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB besteht nicht. Voraussetzung ist, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben unvollständig oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei der Beurteilung der Sorgfalt ist das Gesamtverhalten des Schuldners in Betracht zu ziehen. Inhaltliche Mängel müssen nicht feststehen (vgl. BeckOGK/Röver, 1.10.2025, BGB § 259 Rn. 53, m.w.N.). Die Beklagte hat der Klägerin durch Vorlage der vorgerichtlichen Auskunft vom 30.01.2024 (Anlage BLD 6) sowie eines im Prozess vorgelegten umfassenden Aktenauszugs (Anlage BLD 9) die Möglichkeit gegeben, sich von dem Inhalt der über sie erfassten persönlichen Daten zu überzeugen. Die anwaltlich vertretene Beklagte, bei der es sich um einen großen Versicherer handelt, hat im laufenden Prozess mehrfach erklärt hat, die Auskunft sei vollständig. Die Beklagte hat auch begründet, dass weitere interne Vermerke zur Einschätzung der Sach- und Rechtslage existierten, die sie aber nicht herausgeben und weiter konkretisieren müsse, was zutrifft (s.o.). Da die Klägerin selbst auch klargestellt hat, dass sie keine Auskunft im Hinblick auf diese internen Vermerke beanspruche, bestehen in der Gesamtschau keine greifbaren Anhaltspunkte, die eine mangelnde Sorgfalt oder Unvollständigkeit nahelegen. Auch der Umstand, dass die Beklagte die von der Klägerin beanspruchten Auskünfte "scheibchenweise" mitgeteilt hat, ist mit Blick auf die hierzu vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen in Rechtsprechung und Literatur kein Umstand, der auf eine unsorgfältige Auskunftserteilung schließen lässt (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 10.08.2023 - 15 U 78/22, r+s 2023, 849 Rn. 16, m.w.N.). Dies gilt auch für die Zeit nach dem Erlass der grundlegenden Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2021 (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, BeckRS 2021, 16831), die insbesondere im Jahr 2023 weitere Konturen durch die neuere Rechtsprechung des EuGH erfahren hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
b) Zudem ist jedenfalls mit Blick auf § 259 Abs. 3, § 260 Abs. 3 BGB wegen geringer Bedeutung der Angelegenheit ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ausgeschlossen. Eine Angelegenheit geringer Bedeutung liegt unter anderem vor, wenn es sich um geringe Werte handelt (vgl. BeckOGK/Röver, 1.10.2025, BGB § 259 Rn. 56, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Das Gericht verkennt nicht, dass die DS-GVO keine sog. "Bagatellgrenze" kennt (vgl. zum immateriellen Schadensersatzanspruch EuGH, Urteil vom 14.12.2023 - C-456/22, ZD 2024, 208, Rn. 16). Gleichwohl entspricht es gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der der Streitwert von - unter anderem auch auf Art. 15 DS-GVO gestützten - Datenauskunftsklagen in der Regel lediglich mit 500,00 € zu bemessen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19.03.2025 - IV ZR 204/23, BeckRS 2025, 5229). Hinzukommt, dass die Beklagte der Klägerin einen umfassenden Aktenauszug zur Verfügung gestellt hat (s.o.). Danach besteht in der Gesamtschau auch mit Blick auf den Wert der Angelegenheit kein Grund, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern.
IV.
Der Antrag zu Ziffer 4.) auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist unbegründet und folgt weder aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB noch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (jeweils i.V.m. §§ 249, 257 BGB).
1.) Im Hinblick auf die Abwehr des vorgerichtlich erklärten Rücktritts der Beklagten war die vorgerichtliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin - unabhängig von der Anspruchsgrundlage - nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.
Die Beklagte war nach § 19 Abs. 2 VVG zum Rücktritt berechtigt, weil die Klägerin ihre Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG gegenüber der Beklagten verletzt hat.
Mit Blick auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. hat die Klägerin gegenüber der Beklagten eine vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 VVG verletzt, indem sie die Gesundheitsfrage zu 2) aus dem Antragsformular arglistig unrichtig beantwortet hat.
Die Beklagte hat ihre Gesundheitsfragen auch in Textform gestellt und die Klägerin ordnungsgemäß im Sinne von § 19 Abs. 5 S. 1 VVG belehrt, wobei die Frage der Belehrung aufgrund der Arglist der Klägerin auch dahinstehen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 306/13, NJW 2014, 1452 Rn. 14 ff.).
Auch auf eine vermeintliche Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte, für die die Kammer vorliegend ohnehin keine greifbaren Anhaltspunkte hat, kommt es im Falle von Arglist nicht an (vgl. nur BeckOK VVG/Spuhl, 30. Ed. 1.2.2026, VVG § 19 Rn. 172, m.w.N.).
Die Klägerin hat sich nicht nach § 19 Abs. 3 S. 1 VVG entlastet, sie hat vielmehr arglistig gehandelt (s.o., Ziffer I.). Daher ist das Rücktrittsrecht auch nicht nach § 19 Abs. 4 VVG ausgeschlossen; insoweit kommt es auch nicht auf den Gegenbeweis durch die Klägerin an, dass die Beklagte den Vertrag auch bei Kenntnis der angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Die Beklagte hat den Rücktritt innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung - nach Eingang der Leistungsübersicht der Nebenintervenientin (Anlage K17) - schriftlich erklärt (§ 21 Abs. 1 VVG). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits vor dem Eingang der Leistungsübersicht der Nebenintervenientin die sichere Kenntnis von den zum Rücktritt berechtigenden Umständen hatte, sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2.) Im Hinblick auf die vorgerichtliche Geltendmachung von Auskünften und Unterlagen besteht ebenfalls kein Anspruch auf (anteilige) vorgerichtliche Anwaltskosten, da weder vorgetragen noch sonst etwas dafür ersichtlich ist, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der anwaltlichen Aufforderung bereits mit der Erteilung von Auskünften in Verzug befunden hätte (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB).
3.) Der diesbezüglich geltend gemachte Zinsanspruch ist mangels Hauptforderung ebenfalls unbegründet; ungeachtet dessen besteht ein Zinsanspruch nicht, weil die Klägerin lediglich Freistellung beantragt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2023 - VIa ZR 1012/22, BeckRS 2023, 39935 Rn. 19, m.w.N.).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 Abs. 1. S. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO allein aufzuerlegen. Der Klägerin stand gegen die Beklagte - was zwischen den Parteien im Ausgangspunkt auch nicht in Streit steht - ein entsprechender Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO zu. Der Auskunftsanspruch war zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls noch nicht vollständig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfüllt. Soweit die Beklagte die Anlagen BLD 1 bis BLD 12 im Rechtsstreit zur Erfüllung vorgelegt und im Übrigen eine Negativerklärung abgegeben hat, hat sie sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben.
Aus diesem Grund erscheint es dem Gericht auch als nicht unbillig, wenn die Beklagte die Kosten insoweit insgesamt allein trägt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für die Beklagte und die Nebenintervenientin aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Soweit das Urteil hinsichtlich eines Teils der Kosten für die Klägerin (ohne Sicherheitsleistung) vorläufig vollstreckbar ist, beruht die Entscheidung auf § 91a ZPO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 f. ZPO i.V.m. § 39 Abs. 1, 43, 44, 45 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 1 GKG, wobei auf den Antrag zu Ziffer 1.) 11.159,82 €, den Antrag zu Ziffer 2.) 5.154,33 € und den Antrag zu Ziffer 3.) 500,00 € entfallen. Es entspricht mittlerweile gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für - unter anderem - auf Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsklagen grundsätzlich ein Streitwert von 500,00 € anzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2025 - IV ZR 204/23, BeckRS 2025, 5229; OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2025 - 4 U 1664/24, GRUR-RS 2025, 18241 Rn. 10, LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.09.2024 - 5 Sa 30 öD/24, BeckRS 2024, 29082 Rn. 31, jeweils m.w.N.). Der Wert des Hilfsstufenantrags bleibt hinter dem Wert des Auskunftsantrags zu Ziffer 3.) zurück, wird auf nicht mehr als die Hälfte des Wertes des Auskunftsanspruchs, mithin auf 250,00 € geschätzt und bleibt bei der Wertfestsetzung im Ergebnis ohne Berücksichtigung (vgl. Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer, 6. Aufl. 2025, GKG § 44 Rn. 4, m.w.N.). Für die Kostenentscheidung ergeben sich daraus ebenfalls keine erheblichen Auswirkungen. Der Antrag zu Ziffer 4.) bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt.