EuGH Fünfte Kammer Urteil

Richtlinie 2000/59/EG – Hafeneinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/59/EG – Hafeneinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände – Versäumnis, für alle Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie nicht für alle ihre Häfen innerhalb der vorgeschriebenen Frist Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) nachzukommen