LAG Schleswig-Holstein 3. Kammer Beschluss LS

Verjährung bei Schadenersatz für Rentenkürzung aufgrund vom Schädiger zu verantwortender Beitragslücken

Arbeitsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Hinreichende Erfolgsaussichten für eine Rechtsverfolgung iSv. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind gegeben, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der eine antragsgemäße Entscheidung des Gerichts zumindest vertretbar erscheinen lässt. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, ein Obsiegen jedoch sehr unwahrscheinlich ist (II.2.c) der Gründe).

2. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden kann. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst damit auch solche nachträglich eintretenden Schäden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers vom Erstschaden als möglich voraussehbar waren. Tritt eine als möglich vorhersehbare Spätfolge ein, wird für sie keine eigene Verjährungsfrist in Lauf gesetzt (BGH 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 – Rn. 75, juris; II.2.d)ee)(1)(b) der Gründe).

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 6. Juli 2026 – 1 Ca 542/25 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt mit der Klage vor dem Arbeitsgericht Flensburg (1 Ca 542/25) nunmehr lediglich noch gegen den Beklagten zu 1. („Beklagter“ ) diverses, ua. Schadenersatz, Schmerzensgeld, Schadenersatzrente sowie zuletzt Schadenersatz wegen zu geringer Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund zu geringer Entgeltfortzahlung und zu geringen, auf angeblich falschen Angaben des Beklagten basierenden Krankengeldes in den Jahren 2006 bis 2008.

2

Der Kläger hat für seine teilweise noch bestehenden, teilweise auch später wieder zurückgenommen Anträge Prozesskostenhilfe beantragt.

3

Dem Kläger ist mit Beschluss vom 9. Februar 2026 des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden (3 Ta 98/25). Teilweise ist die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht bestätigt worden. Hinsichtlich der Streitgegenstände und der Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss verwiesen.

4

Unter dem 25. März 2026 hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskosten für die Klageerweiterung vom 22. Dezember 2025 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vorgelegt (3 Ta 34/26). Letztlich hat der Kläger die sofortige Beschwerde auf Hinweis des Gerichts vom 22. April 2026 - der Anspruch, für den Prozesskostenhilfe beantragt werde, sei verjährt – zurückgenommen.

5

Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 28. April 2026. Über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die weiteren Anträge des Klägers („Klageerweiterung Nr. 2“ und „Klageerweiterung Nr. 3“) vom 3. Juli 2026 hat das Arbeitsgericht noch nicht entschieden. Sie sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

6

Es existiert zwischen den Parteien kein schriftlicher Arbeitsvertrag. In 2006 hat der am 13. Februar 1972 geborene, verheirate Kläger jedenfalls ab August sowie von März bis Mai beim Beklagten gearbeitet. Der Umfang der Arbeitsleistung in 2006 ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig sind aber alle vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden vom Beklagten vergütet worden. Dieser hat für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Oktober 2026 dem Kläger Entgeltfortzahlung geleistet.

7

Ausweislich der Auskunft der Krankenkasse des Klägers vom 7. August 2025 war der Kläger im Zeitraum 1. Oktober bis 20. Oktober 2006 und vom 5. Dezember 2006 bis 17. Mai 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Die Lohnfortzahlung erfolgte bis zum 26. Dezember 2026. Danach bezog der Kläger Krankengeld. Bemessungsrundlage für die Krankengeldzahlung war der Monat November 2006. Die Krankenkasse legte im Bemessungszeitraum 204,50 Gesamtarbeitsstunden á EUR 13,- = EUR 2.658,50 brutto (EUR 1.909,61 netto) bei wöchentlicher Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde und berechnete für den Kläger pro Tag ein Krankengeld iHv. EUR 75,54 brutto und EUR 54,26 netto. Ausweislich des Bescheids vom 2. Januar 2007 zahlte die Krankenkasse dem Kläger aber ein tägliches Krankengeld iHv. EUR 48,83 brutto und EUR 42,06 netto. Ausweislich des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 17. Januar 2025 hat der Kläger für den Zeitraum August 2006 bis September 2006 rentenrelevante Vergütung iHv. EUR 6.673,56 sowie für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 26. Dezember 2006 rentenrelevante Vergütung und Entgeltfortzahlung iHv. EUR 9.565,44 bezogen.

8

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten endete fristlos durch die Kündigung seitens des Beklagten vom 19. Juli 2023, zugegangen am 20. Juli 2023, verbunden mit einem Hausverbot. Der Beklagte hat den Kläger zumindest zeitweilig rückwirkend zum 30. Juni 2023 sozialversicherungsrechtlich abgemeldet.

9

Der Kläger erlitt am 21. Juli 2023 einen Schlaganfall und wurde stationär behandelt.

10

Der seit dem 27. Juli 2023 mit einen GdB von 80% schwerbehinderte und mit Pflegegrad 2 pflegebedürftige Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2024 Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv. EUR 966,63 monatlich.

11

Der Kläger hat unter dem 28. April 2026 seine Klage gegen den Beklagten erweitert. Er macht einen Rentenschaden iHv. EUR 2.964,- sowie die Feststellung eines zukünftigen Rentenschaden geltend. Der Beklagte habe in 2006 fehlerhaft eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden statt der zutreffenden mindestens 77,65 Stunden gemeldet. Dadurch habe die Krankenkasse ein zu niedriges Krankengeld festgesetzt. Zudem habe der Beklagte die Entgeltfortzahlung immer nur mit 8 Stunden bei einer Fünftagewoche berechnet. Insofern sei der Referenzmonat der Krankenkasse bereits unzutreffend, da der Kläger im November 2006 bereits arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Tatsächlich habe die Krankenkasse dem Kläger ein Krankengeld iHv. EUR 42,06 täglich gezahlt. Korrekt wäre bei Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit EUR 82,13 täglich gewesen. Die Differenz von EUR 40,07 täglich müsse für den Zeitraum 5. Dezember 2006 bis 17. Mai 2008 also für 547 Tage berücksichtigt werden. Damit sei das Krankengeld EUR 21.318,29 zu niedrig bemessen gewesen. Hinzu komme die zu niedrige Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Statt der gezahlten 240 Stunden á EUR 11,- hätten es 465,9 Stunden sein müssen. Es fehle ein Betrag von EUR 2.484,90. Entsprechend dem Gesamtschaden seien an die Rentenversicherung zu geringe Beiträge abgeführt worden. Der Schaden habe sich erst realisiert, seit der Kläger Erwerbsminderungsrente bezogen habe. Insofern sei der Anspruch nicht verjährt. Die Korrektur der Falschangaben des Beklagten für die Jahre 2022/2023 hätten zu einer Krankengeldnachzahlung iHv. EUR 11.043,90 geführt. Die Erwerbsminderungsrente sei dadurch um EUR 57,04 monatlich gestiegen. Setzte man diesen Parallelfall mit der Situation 2006 bis 2008 ins Verhältnis, ergebe sich gemäß § 287 ZPO geschätzt ein monatlicher Schaden iHv. EUR 114,-. Mit der Zahlungsklage werde der Schaden für den Zeitraum 1. Februar 2024 bis 31. März 2026 geltend gemacht. Es bestehe ein Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung), da der Beklagte die tatsächlichen Arbeitszeiten gekannt habe und bewusst zu niedrige Werte gemeldet habe. Hilfsweise werde eine monatliche Schadenersatzrente iHv. EUR 114,- geltend gemacht. Hinsichtlich dieser Anträge begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Hierzu hat der Kläger bereits unter dem 28. Oktober 2025 über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht.

12

Der Beklagte führt aus, dass der Kläger die Lohnabrechnungen über Jahrzehnte hinweg anerkannt habe. Der Steuerberater des Beklagten habe entsprechenden Lohnabrechnungen vorgenommen. Hierüber habe der Kläger entsprechende Entgeltbescheinigungen erhalten und auch nicht gerügt. Diese Zahlen seien mithin dann in die Rentenberechnung eingeflossen. Mithin müsse also der Kläger selbst im Detail darlegen, wie er wann welche Rentenanwartschaften hätte erwerben können, die er nicht erworben habe. Für eine Schadensschätzung sei kein Raum. Im Übrigen werde erneut die Einrede der Verjährung erhoben.

13

Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers unter dem 6. Juli 2026 mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Die Schadenersatzansprüche seien gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entstehe nach dem Grundsatz der Schadenseinheit bei einer einmaligen Falschmeldung des Arbeitgebers (zB. unrichtige Verdienstmeldung gegenüber einem Sozialversicherungsträger) ein einheitlicher Schadensersatzanspruch, der alle aus dieser Meldung typischerweise folgenden Vermögensnachteile umfasse. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei daher der Zeitpunkt der schädigenden Handlung (hier: behauptete Falschmeldung im November 2006), nicht der spätere Eintritt einzelner Schadensfolgen.

14

Unter dem 10. Juli 2026 hat der Kläger gegen den ihm am 8. Juli 2026 zugegangenen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Es handele sich nicht um einmalige Falschmeldungen. Der Kläger habe die Falschmeldungen objektiv nicht erkennen können, da der Krankengeldbescheid keine Berechnungsgrundlagen enthalten habe. Erst im Jahre 2025 habe der Kläger Auskünfte der Krankenkasse über die Meldung erhalten. Erst durch den 2023 erlittenen Schlaganfall sei der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstanden und damit der Rentenschaden. Der herangezogene Fall des Bundesarbeitsgerichts sei nicht vergleichbar, da eine Überprüfungsmöglichkeit bereits in der Ausgangssituation bestanden habe. Es sei zu prüfen, ob aufgrund der mehrfachen fehlerhaften Arbeitgebermeldungen eigenständige Pflichtverletzungen vorlägen, ob der Rentenschaden nicht eigentlich § 199 Abs. 2 BGB unterliege und ob sich der Beklagte angesichts der jahrelangen unzutreffenden Meldungen nach Treu und Glauben überhaupt auf Verjährung berufen könne.

15

Mit Beschluss vom 24. Juli 2026 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt. Die in der sofortigen Beschwerde angeführten Argumente rechtfertigten keine andere Entscheidung. Die geltend gemachten Ansprüche beruhten allein auf der angeblichen Pflichtverletzung des Beklagten aus November 2006. Auf die Kenntnis des Klägers komme es nicht an.

16

Nach dem gerichtlichen Nichtabhilfebeschluss hat der Kläger noch ausgeführt, dass die Rentenminderung kein vorhersehbarer Schaden sei und deshalb der Grundsatz der Schadenseinheit nicht gelte.

II.

17

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 6. Juli 2026 ist zurückzuweisen, da sie erfolglos ist. Die dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 28. April 2026 zugrunde liegende Klageerweiterung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

18

1. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Sinne von § 115 ZPO rechtfertigen grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Raten.

19

2. Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO allerdings nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit wird der Antrag abgewiesen.

20

a) Die Prozesskostenhilfe soll es einer mittellosen Partei ermöglichen, ihre Rechte genauso gerichtlich zu verfolgen wie es einer finanziell bessergestellten Partei möglich ist. Ziel ist eine weitgehende Angleichung der Situation von finanziell Leistungsfähigen und weniger Leistungsfähigen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Die Prozesskostenhilfe kann allerdings davon abhängig gemacht werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (LAG Mecklenburg-Vorpommern 13. Januar 2023 - 5 Sa 139/22 - Rn. 38, juris).

21

b) Eine hilfsbedürftige Partei darf sich prozessual nicht anders verhalten, als es eine vermögende Partei in der gleichen Situation tun würde. Die Prozesskostenhilfe dient nicht dazu, Prozesse zu ermöglichen, die eine vermögende Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (LAG Mecklenburg-Vorpommern 13. Januar 2023 - 5 Sa 139/22 - Rn. 39, juris). Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst (vgl. BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - Rn. 15, juris; LAG Berlin-Brandenburg 2. August 2022 - 26 Ta 1743/21 - Rn. 23, juris).

22

c) Dabei dürfen wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit - das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG 14. Dezember 2006 - 1 BvR 2236/06) - die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen (LAG Berlin-Brandenburg 2. August 2022 - 26 Ta 1743/21 - Rn. 24, juris). Hinreichende Erfolgsaussichten für eine Rechtsverfolgung sind danach gegeben, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der eine antragsgemäße Verurteilung zumindest vertretbar erscheinen lässt . Es muss aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, ein Obsiegen jedoch sehr unwahrscheinlich ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern 13. Januar 2023 - 5 Sa 139/22 - Rn. 40, juris).

23

d) Voraussetzung der Prozesskostenhilfe ist nicht, dass der Prozesserfolg gewiss ist. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, weil zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie zugunsten des Antragstellers ausgeht, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist aber dann ausnahmsweise zulässig, wenn konkrete oder nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Partei ausgehen wird. In solchen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, die Durchführung einer Rechtsverfolgung durch Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Steuermitteln zu finanzieren (LAG Schleswig-Holstein 6. Oktober 2008 - 1 Ta 94/08 - Rn. 46, juris).

24

e) Vorstehenden Maßstab zugrunde gelegt, bestehen für die beabsichtigte Klageerweiterung vom 28. April 2026 keine hinreichende Erfolgsaussichten iSv. § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Fraglich ist bereits, ob das Fehlverhalten des Beklagten hinreichend klar ist (aa)). Die Schadensgrundlagen, nämlich zu geringes Krankengeld und zu geringe Lohnfortzahlung, sind ebenfalls unklar (bb)). Die bloße Parallelwertung zur Anpassung der Erwerbsminderungsrente aufgrund der Neuberechnung des Krankengeldes für 2022/2023 dürfte als Grundlage für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht ausreichen (cc)). Darauf kommt es aber nicht an, da die Ansprüche verjährt sind (dd)), wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.

25

aa) Bereits die vom Kläger angeführten Fehlverhalten des Beklagten sind nicht klar. So behauptet der Kläger apodiktisch, der Beklagte habe gegenüber der Krankenkasse auch in 2006 zur Berechnung des Krankengeldes eine 40-Stunden-Woche bei einer Bruttostundenvergütung von EUR 11,- angegeben und Entgeltfortzahlung für sechs Wochen iHv. EUR 11,- x 40 Wochenstunden x 6 Wochen teilweise auch bezogen auf den Monat November 2006 geleistet. Der Beklagte verhält hierzu indifferent, was angesichts des Zeitablaufs und der Auslagerung auf den Steuerberater nachvollziehbar ist.

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(1) Der Klägervortrag zu den Krankengeldangaben ergibt sich indes nicht aus den vom ihm selbst vorgelegten Unterlagen: Ausweislich der Auskunft der Krankenkasse vom 7. August 2025 war der Kläger im November 2006 nicht arbeitsunfähig erkrankt. Berechnungsgrundlage für das Krankengeld war gemäß § 47 Abs. 2 SGB V der Novemberverdienst, wie ebenfalls in der Auskunft vom 7. August 2025 ausgeführt wird (204,5 Stunden á EUR 13,-). Damit wären deutlich mehr als die behaupteten 8 Stunden bei einer Fünftagewoche (konkret 176 Stunden) mitgeteilt worden. Unklar ist weiter, ob die in der Krankenkassenauskunft genannten 204,5 Stunden der tatsächlichen Abrechnung für November 2006 entsprachen. Abrechnungen für den hier entscheidenden Zeitraum legt der Kläger nicht vor. Aus dem eingereichten Rentenversicherungsverlauf ergibt sich für November 2006 konkret auch nichts, da nur für den kumulierten Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 ein Betrag genannt wird. Hinzu kommt, dass die Auskunft vom 7. August 2025 mit Krankengeldbescheid vom 2. Januar 2007 nicht übereinstimmt. Die Hintergründe dazu sind unklar. Die Bescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung über Entgeltersatzleistungen und Anrechnungszeiten vom 12. September 2007 über vier Tage im Dezember 2006 (eigentlich fünf Tage, aber angesichts des Umstands, dass nur 30 Tage pro Monat berechnet werden, ggf. gekürzt auf vier Tage) legt wiederum nahe, dass doch entsprechend der Auskunft vom 7. August 2025 tägliches Krankengeld iHv. EUR 75,54 brutto gezahlt worden ist. Entsprechendes findet sich auch im Rentenversicherungsverlauf wieder, wobei sich die vorgenannten Werte allerdings nicht herausrechnen lassen. Es spricht also einiges dafür, dass der Bescheid vom 2. Januar 2007 in der Folgezeit - ggf. sogar noch auf die in der Auskunft aufgeführten Beträge - nach oben korrigiert worden ist.

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(2) Angesichts der Rentenversicherungsverlaufsauskunft hat der Kläger im Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 26. Dezember 2006 EUR 9.565,44 brutto erhalten. In diesen Zeitraum fallen auch sechs Wochen Entgeltfortzahlung (1. - 20. Oktober 2006 und 5. - 26. Dezember 2006). Wenn die Berechnung des Klägers stimmte, was schon angesichts des in der Krankenkassenauskunft angeführten Stundenlohn von EUR 13,- fraglich ist, hätte der Kläger darüber hinaus für 6 Wochen und zwei Tage (1. Oktober bis 26. Dezember = 12 Wochen, zwei Tage – sechs Wochen) EUR 6.925,44 (oder zumindest EUR 6.445,44 bei einem Stundenlohn von EUR 13,-) erhalten. Dies ist angesichts der vielfach belegten exorbitant hohen Arbeitszeiten des Klägers durchaus denkbar, stimmt aber dann wieder nicht mit den Angaben der Krankenkasse in der Auskunft vom 7. August 2025 überein. Es ist natürlich möglich, dass der Beklagte über den Steuerberater der Krankenkasse falsche Angaben gemacht hat (evtl. etwa in Höhe der Angaben aus der Auskunft vom 7. August 2025?). Zwingend ist dies nicht. Insofern müsste der Kläger schon genauer zur tatsächlich geleisteten Entgeltfortzahlung vortragen, zB. durch Vorlage der Abrechnungen für Oktober, November und Dezember 2006. Auffällig ist, dass der Kläger nur die hier irrelevante Abrechnung aus März 2006 vorlegt. Auffällig ist auch, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Urlaubsabgeltung vorgetragen hat, er habe in 2006 durchgängig beim Beklagten gearbeitet, während der Rentenversicherungsverlauf nur für acht Monate eine Beschäftigung aufweist.

28

bb) Auch die Ausführungen des Klägers zu den Grundlagen der Schadensschätzung sind unklar bzw. nicht nachvollziehbar.

29

(1) Bereits der Zeitraum des Krankengeldbezugs ist übersetzt. Der Kläger hat erst ab dem 27. Dezember 2006 Krankengeld bezogen. Relevant dürften ledig 501 Tage sein (4 + 360 + 137).

30

(2) Der vom Kläger angegebene Krankengeldsollwert von EUR 82,13 täglich (netto oder brutto?) ist für 2006 nicht nachvollziehbar. Die Berechnung hätte anhand von § 47 Abs. 2 SGB V auf den konkreten Zeitpunkt in 2006 abgestellt vorgenommen werden müssen.

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(3) Der tatsächlich geleistete Krankengeldbruttobetrag ist wie, oben ausgeführt, unklar. Maßgeblich ist im Übrigen für die Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags nicht der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag, sondern der Krankengeldbruttobetrag. Es spricht einiges dafür, dass der Kläger entsprechend der von ihm vorgelegten Krankenkassenauskunft täglich EUR 75,54 brutto erhalten hat. Die Tagesdifferenz betrüge dann (wenn man dennoch die ungeklärten EUR 82,13 in Ansatz brächte) statt EUR 40,07 lediglich EUR 6,59. Der Kläger hätte dann statt EUR 21.318,29 lediglich EUR 3.301,59 zu wenig an Krankengeld erhalten. Ob die vorgenannte Berechnung stimmt, ist angesichts der schlechten Datenlage unklar. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, hier selbst forschend tätig zu werden.

32

cc) Es ist auch fraglich, ob jenseits der vorgenannten Problematiken die Vorgehensweise des Klägers, die Veränderung der Erwerbsminderungsrente durch das rückwirkend erhöht gezahlte Krankengeld (mit der Konsequenz, das auch erhöhte Rentenbeiträge gezahlt wurden) per Dreisatz ins Verhältnis zu einem eigentlich erhöht zu zahlenden Krankengeld in 2066 – 2008 als Bemessungsgrundlage für eine richterliche Schätzung taugt. Es spricht viel dafür, dass der Kläger zumindest die eigentlich brutto zu zahlenden Bruttokrankengeldbeträge in den Rentenversicherungsverlauf einstellen müsste und anhand dieser (fiktiven) Werte eine neue (fiktive) Rentenberechnung hätte vornehmen müssen.

33

(1) Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu. Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG 26. September 2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 19 f., juris).

34

(2) Hier ersetzt der Kläger ohne Not die konkrete und auch tatsächlich mögliche Rentenberechnung durch eine willkürliche Dreisatzrechnung. Angesichts der mangelnden Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Rentenberechnung bleibt völlig offen, ob die vom Kläger wie selbstverständlich unterstellten Prämissen wie ua. „Gleichwertigkeit der Auswirkungen von Krankengeldänderungen kurz vor Rentenbezug und 16 Jahre zuvor“ und „lineare Steigerung der Rente bei Änderung von Rentengrundlagen“ zutreffen. Schadenschätzung bedeutet nicht, dass man eine mögliche, sicherlich aufwändige Renten(neu-)berechnung durch ein völlig andere Berechnungsgrundlage, die im Gesetz keine Grundlage findet, ersetzt.

35

dd) Die vorstehenden Ausführungen können dahinstehen. Der allen hier streitgegenständlichen Anträgen zugrundeliegende Schadenersatzanspruch des Klägers ist aufgrund der vom Beklagten gemäß § 214 BGB erhobenen Einrede der Verjährung jedenfalls gemäß § 199 Abs. 3 Ziff. 1 BGB offensichtlich verjährt. Der Schaden ist mit der Auszahlung der – angeblich - zu geringen Entgeltfortzahlung und damit der Nichtabführung weiterer Sozialversicherungsbeiträge sowie mit dem – angeblich – zu geringem Krankengeld wegen aus Sicht des Klägers fehlerhaften Mitteilungen des Beklagten zur Berechnungsgrundlage entstanden. Es gilt dabei der Grundsatz der Schadenseinheit ((1)). Maßgeblich sind für den geltend gemachten Schaden allein die – angeblichen - Pflichtverstöße des Beklagten in 2006 ((2)). Der Bezug von verringerter Erwerbsminderungsrente ist kein atypischer Fall, für den der Grundsatz der Schadenseinheit nicht gelten würde ((3)). § 199 Abs. 2 BGB ist erkennbar nicht einschlägig ((4)). § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV findet keine Anwendung ((5)). Die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt erkennbar nicht gegen Treu und Glauben ((6)).

36

(1) Gemäß § 199 Abs. 3 Ziff. 1 BGB verjähren Schadensansprüche aus der Verletzung des Vermögens kenntnisunabhängig nach zehn Jahren ab deren Entstehen.

37

(a) Entstanden ist ein Schadensersatzanspruch mit dem Schadenseintritt. Eine bloße Vermögensgefährdung ist verjährungsrechtlich irrelevant (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 22. Juli 2025 – 7 U 25/25 – Rn. 26, juris). Voraussetzung ist damit lediglich, dass der Anspruch (objektiv) entstanden ist, nicht aber, dass die Klägerin von der Existenz eines eventuellen Anspruchs wusste oder hätte wissen müssen. Der Anspruch muss zudem fällig sein. Ein Anspruch entsteht in diesem Sinne, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten, insbesondere, wenn er wegen dieses Anspruchs eine Klage erheben kann. Die Vorschrift des § 206 BGB, nach welcher die Verjährung gehemmt ist, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, bringt diese Wertung klar zum Ausdruck. Es genügt dabei, wenn der Gläubiger zwar die Höhe seines Anspruchs noch nicht bekannt ist, er jedoch eine Feststellungsklage erheben kann. Damit der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt werden kann, muss nur die Möglichkeit der Klage gegeben sein. Diese Möglichkeit braucht nur objektiv und unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers zu bestehen (OLG Dresden 28. Februar 2022 – 22 U 1010/21 – Rn. 23 f., juris).

38

(b) Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden kann. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst damit auch solche nachträglich eintretenden Schäden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers vom Erstschaden als möglich voraussehbar waren. Tritt eine als möglich vorhersehbare Spätfolge ein, wird für sie keine eigene Verjährungsfrist in Lauf gesetzt (BGH unter Bezug auf seine stge. Rspr. 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 – Rn. 75, juris; bereits BAG 13. Oktober 1961 – 1 AZR 31/60 – Rn. 13, juris; MüKoBGB/Grothe 10. Auf. 2025 § 199 Rn. 9, beck-online; HK-BGB/Dörner 12. Aufl. 2024 § 199 Rn. 4, beck-online; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 22. Juli 2025 – 7 U 25/25 – Rn. 26, juris).

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(c) Danach ist hier zum einen auf die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den – angeblich – zu niedrig bemessenen Entgeltfortzahlungsansprüchen in 2006 abzustellen. Dies hat einen konkreten Schaden zur Folge, nämlich die entsprechende auch im übrigen Schadensrecht sofort ausgleichbare Beitragslücke in der Rentenversicherung (vgl. zB. BGH 15. April 2010 – IX ZR 223/07 – Rn. 7, juris). Die weiteren Schäden, nämlich die verringerte Erwerbsminderungsrente bzw. im Regelfall die verringerte Altersrente beruhen genau auf dem gleichen Ereignis und sind zwingende Konsequenz der vorerwähnten Beitragslücke.

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(d) Gleiches gilt auch für die – angeblich – falschen Informationen des Beklagten an die Krankenkasse in 2006 zur Ermittlung des Krankengeldes für den Kläger. Hier ist der Schaden durch das – angeblich – zu niedrig bemesse Krankengeld entstanden. Die Beitragslücke durch die seitens der Krankenkasse entsprechend zu niedrig abgeführten Rentenversicherungsbeiträge und die entsprechend verringerte Erwerbsminderungsrente bzw. Altersrente sind ebenfalls zwingende Konsequenz aus dem – angeblich – zu niedrig bemessenen Krankengeld.

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(e) Damit sind die relevanten zeitlich ersten Schäden in 2006 und 2007 entstanden. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgte frühestens mit der Klageerweiterung vom 22. Dezember 2025 und damit ersichtlich nicht im Zehnjahreszeitraum des § 199 Abs. 3 Ziff. 1 BGB. Auf die Kenntnis des Klägers bzw. dessen Möglichkeit der Kenntnisnahme kommt es ersichtlich nicht an.

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(2) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Beklagte – angeblich – auch nach 2006 fortgesetzt gleichartige Pflichtenverstöße begangen hat, hat dies erkennbar keinerlei Auswirkungen auf den hier geltend gemachten Schaden. Dieser gründet gerade nicht auf Pflichtenverstößen aus den Folgejahren.

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(3) Der Bezug von Erwerbsminderungsrente stellt auch keinen atypischen Schadensfall dar, der den Grundsatz der Schadenseinheit entfallen ließe. Natürlich waren die Voraussetzungen für den Eintritt der Erwerbsminderungsrente (die durch den Schlaganfall bedingte Erwerbsunfähigkeit) in 2006 noch nicht voraussehbar. Darauf kommt es aber nicht an. Die Erwerbsminderungsrente ist nur eine Form der Rente nach dem SGB VI. Dass alle Arten der SGB-VI-Rente durch die – angeblich – entstandenen Beitragslücken geringer ausfallen würden, war aber von Anfang an, von Ausnahmefällen abgesehen, völlig klar. Die Renten berechnen sich aus dem Versicherungsverlauf. Alle Rentenkürzungen sind damit als möglich vorhersehbare Spätfolgen zu geringer Beitragszahlungen.

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(4) § 199 Abs. 2 BGB ist erkennbar nicht einschlägig.

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(a) Die Vorschrift betrifft die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bzgl. höchstpersönlicher Güter. Höchstpersönliche Rechtsgüter sind nur die in § 199 Abs. 2 BGB explizit genannten, also Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit. Die Begrifflichkeiten entsprechen denen des § 823 Abs. 1 BGB. Mangels Regelungslücke kommt eine analoge Anwendung des § 199 Abs. 2 BGB auf andere Rechtsgüter, etwa Eigentum, Vermögen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, nicht in Betracht (MüKoBGB/Grothe 10. Aufl. 2025 § 199 Rn. 51, beck-online). Für alle anderen Schadenersatzansprüche gilt eben § 199 Abs. 3 BGB.

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(b) Die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten betreffen ausschließlich das Vermögen des Klägers. Die angeblichen Falschangaben und die angeblich zu geringe Entgeltfortzahlung mit der Konsequenz zu geringer Sozialversicherungsbeiträge des Beklagten haben erkennbar weder das Leben, noch den Körper, noch die Gesundheit oder die Freiheit des Klägers verletzt.

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(5) Ein abweichendes Ergebnis lässt sich hinsichtlich der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge iZm. der – angeblich – zu geringen Entgeltfortzahlung auch nicht mit dem Hinweis auf die bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Beiträgen geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV begründen. Diese Bestimmung war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB aF. verdrängende Spezialvorschrift. An dieser Rechtsprechung ist auch zu den neuen Verjährungsvorschriften - §§ 195, 199 nF. BGB - festzuhalten (vgl. OLG Dresden 28. Februar 2022 – 22 U 1010/21 – Rn. 35, juris). Abgesehen davon, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge durch den Beklagten bestehen (dieser hätte wider besseres Wissen eine zu geringe Entgeltfortzahlung leisten müssen), sperrt § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht die Anwendbarkeit des hier einschlägigen § 199 Abs. 3 Ziff. 1 BGB.

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(6) Die Erhebung der Verjährungseinrede gemäß § 214 BGB seitens des Beklagten verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben.

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(a) Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Daher sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen. Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat

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(BAG 7. November 2007 – 5 AZR 910/06 – Rn. 17, juris).

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(b) Hier hat der Beklagte erkennbar nichts unternommen, was den Kläger irgendwie von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten hätte oder diesen hätte glauben lassen, er, der Beklagte, leiste entsprechenden Schadenersatz auch ohne einen Rechtsstreit.

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3. Es gilt Ziff. 8614 Abs. 2 Anlage 1 zum GKG. Danach muss der Kläger die Gebühr tragen, weil seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist.

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4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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Der Vorsitzende

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