Die Fahrt auf einer 15 m breiten Vorfahrstraße mit 70 - 80 kmh stellt keine besondere Lebensgefahr im Sinne …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Fahrt auf einer 15 m breiten Vorfahrstraße mit 70 - 80 kmh stellt keine besondere Lebensgefahr im Sinne von § 155 HBG (F. 1962) dar.