Streit um Restwerklohn für Erd- und Abbrucharbeiten KI-Titel
Werkvertrag · Abnahme · Rechnungsprüfung · Honorarstreit · Konkludente Abnahme
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Restwerklohnzahlung für Erdarbeiten und Abbrucharbeiten nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin betreibt ein Abbruch- und Schadstoffsanierungsunternehmen. Die Beklagten sind Eigentümer des Objekts S.-straße 16 in A. Am 31.05.2021 unterbreitete die Klägerin den Beklagten ein Angebot über Erdbauarbeiten auf dem Grundstück S.-straße. Ausweislich dieses Angebots bot die Klägerin den Beklagten dabei folgende Arbeiten an (vgl. Anl. K 1a, Bl. 8 f. GA):
„OZ Leistung Menge ME Einheitspreis in € Gesamtbetrag in €
01 Erdarbeiten
01.01 Boden der Baugrube lösen,
laden und abfahren
LAGA Boden ZO
Abrechnung nach Wiegeschein
Neue Grube 14,00 x 15,00 x 3,00
mit Arbeitsräumen abzüglich
bestehenden Keller
690,00 t 16,30 11.247,00
Summe: 01 Erdarbeiten 11.247,00
01 Erdarbeiten 11.247,00
Nettosumme € 11.247,00
zzgl. 19% MwSt € 2.136,93 Bruttosumme: € 13.383,93
Zuvor hatte die Klägerin unter dem 06.11.2020 ein Angebot über Abbrucharbeiten vorgelegt (vgl. Anl. K 1b, Bl. 10 ff. GA). Die Arbeiten wurden jeweils von den Beklagten beauftragt. Im Folgenden erbrachte die Klägerin Leistungen auf dem Grundstück der Beklagten. Hierbei wurde insbesondere die Baugrube ausgehoben und die rechte Grenzwand zum Nachbarn abgebrochen und entsorgt. Weiterhin wurden verschiedene Rodungs- und Suchschachtungsarbeiten mit einem Minibagger durchgeführt. Eine Abnahme ist konkludent erfolgt. Mit Schlussrechnung vom 14.09.2021 stellte die Klägerin den Beklagten eine Bruttosumme von € 31.826,26 in Rechnung (vgl. Anl. K 2, Bl. 13 f. GA). Dieser Schlussrechnung waren die Massenliste sowie ein Aufmaß und Wiege- bzw. Lieferscheine der Firma O. GmbH & Co. KG sowie C. GmbH beigefügt (vgl. Anl. B1, Bl. 95 ff. GA).
Die Schlussrechnung ließen die Beklagten durch das Planungsbüro W. prüfen. Dessen Prüfung ergab, dass von den EUR 31.826,26 lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 14.531,30 (brutto) gerechtfertigt sei. Nicht strittig sind dabei die Positionen 01.02 bis 01.04 aus der Schlussrechnung. In Bezug auf die Position 01.01 kam das Planungsbüro jedoch zu dem Ergebnis, dass lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 6.571,18 gerechtfertigt sei. Entsprechend dem Prüfungsergebnis zahlten die Beklagten lediglich einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt EUR 14.531,30 (brutto) auf die klägerische Rechnung, so dass eine Restforderung in Höhe der Klageforderung offen blieb.
Mit der Teil-Zahlung war die Klägerin nicht einverstanden und erklärte mit Schreiben vom 22.10.2021 einen Vorbehalt (vgl. Anl. K3, Bl. 15 GA). Nachdem eine weitere Zahlung seitens der Beklagten nicht erfolgt war, mahnte die Klägerin die offen stehende Restforderung mit Schreiben vom 25.10.2021, 09.11.2021 und 20.11.2021 zur Zahlung an (vgl. Anl. K4-K6, Bl. 16 ff. GA).
Daraufhin bestellten sich mit Schreiben vom 23.11.2021 (vgl. Anl. K 7, Bl. 19 f. GA) die jetzigen Prozessbevollmächtigten für die beiden Beklagten und teilten mit, dass eine Zahlung nicht erfolgen werde. Hintergrund sei die Tatsache, dass ausweislich des Angebots vom 31.05.2021 für die „Position 01.01 Boden der Baugrube lösen, laden und abfahren" eine Abrechnung nach Wiegeschein vereinbart worden sei. Laut den der Rechnung beigefügten Wiegescheine seien 403,14 t Abraum abgefahren worden. Bei einem Einheitspreis von € 16,30 pro Tonne ergäbe dies einen Nettobetrag in Höhe von € 6.571,18. Der auf der Rechnung vom 14.09.2021 für die Position 01.01 angegebene Bruttobetrag in Höhe von € 21.104,70 sei folglich nicht korrekt. Die Abrechnung der abgetragenen Massen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Ein Nachweis, dass tatsächlich 1.294,77 t gelöst und abgefahren worden seien, sei nicht vorgelegt worden. Die weiteren Positionen der Rechnungen wurden dagegen nicht in Frage gestellt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2021 (vgl. Anl. K 8, Bl. 21 ff. GA) ließ die Klägerin den Beklagten daraufhin mitteilen, dass die Berechnung ordnungsgemäß erfolgt sei und die Beanstandungen der Beklagten zu Unrecht erfolgen würden. Gleichzeitig wurden auch die Wiegescheine und die Aufmaße (nochmals) vorgelegt. Nachdem weiterhin keine Zahlung der Beklagten erfolgt war, erhob die Klägerin die hiesige Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Abrechnung korrekt sei. Offensichtlich habe der Architekt der Beklagten die Position „Bauschutt“ mit der Position „Bodenaushub“ verwechselt, denn bei dem von ihm in Bezug genommenen 403,14 t „Abraum“ handele es sich lediglich um den Bauschutt, d.h. also das Material, welches vom Abbruch übriggeblieben sei. Bei den weiter geltend gemachten 1.294,77 t handele es sich hingegen um den „Bodenaushub“ und damit um das Material, welches im Wege der Auskofferung der Baugrube entstanden sei. Zudem sei ein Betrag von 403,14 t für die Position Bodenaushub objektiv viel zu gering, weil die Grube 14 × 15 × 3 m umfasse. Die Menge von 403,14 t mache gerade einmal 1/3 der Menge aus, die abgefahren werde habe müssen, um die Baugrube zu erstellen. Bereits unter diesem Gesichtspunkt sei die Kürzung vollkommen unrealistisch. Die Baugrube sei örtlich gemessen und ein Aufmaß erstellt worden. Danach würden sich 681,46 m³ ergeben. 1 m³ Boden wiege entsprechend Regelwerk 1,90 t. Dieser Berechnungsfaktor von 1,9 entspräche der Üblichkeit zur Ermittlung des Gewichts von gewöhnlichem Bodenaushub. Dazu trägt die Klägerin in der Replik vom 24.06.2022 weiter vor. Im Ergebnis seien daher 681,46 m³ * 1,90 = 1294,774 t abgerechnet worden. Belegt sei dies auch mit Kippscheinen der C. GmbH als Betreiberin einer Erddeponie. Erddeponien würden oftmals nicht über Fahrzeugwiegeeinrichtungen verfügen, daher würden Kippscheine ausgestellt und keine Wiegescheine. Zum Beispiel würden dann „10 Touren Sattelzug Boden gekippt“ ausgewiesen. Gängige Praxis sei, dass die Anzahl der gekippten Touren (hier Sattelzugfahrzeuge) mit ihrem Ladegewicht (Sattel 26,5 t Zuladung) berechnet würden. 10 Touren a 26,50 t/Tour würden 265 t gekippt ergeben. Anhand der Kippscheine ergäbe sich eine Menge von 1272 t. Dazu trägt sie in der Replik vom 24.06.2022 weiter vor.
Die Berechnung der Mengen/Massen über Touren sei im Fall der Klägerin der Beleg für die abgefahrene Masse laut örtlichen Aufmaß. Eine Abrechnung über Wiegescheine sei also nicht möglich, sondern nur eine Abrechnung über Kippscheine. Die Mengen und Massen seien ordnungsgemäß ermittelt worden und die Abrechnung sei ordnungsgemäß und richtig erfolgt. Die Klägerin sei berechtigt, die abgefahrene Menge des Bodenaushubes auf Basis des Aufmaßes und der Kippscheine abzurechnen. Sowohl zum Zeitpunkt des Angebots als auch zum Zeitpunkt der Beauftragung zwischen den Parteien sei noch gar nicht klar gewesen, zu welcher Deponie der Bodenaushub verbracht werden solle. Die Deponie der C. GmbH in T., zu der der Bodenaushub verbracht worden sei, verfüge nicht über eine solche Waage. Die Abrechnung nach Wiegescheinen sei für die Klägerin nicht möglich. Dies sei den Beklagten auch bekannt gewesen. Dementsprechend sollte eine Abrechnung nach Wiegescheinen nur für den Fall stattfinden, dass der Bodenaushub zu einer Deponie verbracht werde, die über eine entsprechende Waage verfüge.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
28die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie € 17.294,96 nebst 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.11.2021 zu bezahlen,
30die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von € 1.021,00 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind insbesondere der Auffassung, dass die Abrechnung der Pos. 01.01 seitens der Klägerin nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Vertraglich vereinbart sei eine Abrechnung nach Wiegescheinen. Die Abrechnung mittels der klägerseits angesetzten Formel durch Kubikmeter der Grube mal dem Faktor 1,9 für den ausgehobenen Boden entspreche eindeutig nicht dem, was zwischen den Parteien als Berechnungsmaßstab tastsächlich vereinbart worden sei. Die Klägerin sei nicht berechtigt, eine Abrechnung nach Aufmaß und/oder Kippscheinen vorzunehmen. Die Klägerin habe selbst in ihrem Angebot gemäß Anlage K 1a eine Abrechnung nach Wiegescheinen vorgesehen. Genau das (eine Abrechnung nach Wiegescheinen) habe sie auch im Rahmen ihrer Rechnung gemäß Anlage K 2 behauptet. Weswegen die Klägerin in ihrer Abrechnung eine Abrechnung nach Wiegescheinen behauptet hat, wenn sie gar keine Wiegescheine vorliegen hat, sei schon nicht nachvollziehbar. Wieso den Beklagten bekannt gewesen sein soll, dass eine Abrechnung nach Wiegescheinen nicht möglich gewesen sein soll, sei ebenso nicht nachvollziehbar. Die der Schlussrechnung beigefügten Wiegescheine würden als Gesamtgewicht des Aushubs/Abraums nur ein Gewicht von insgesamt 403,14 Tonnen ausweisen. Der angesetzte Faktor 1,9 sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Dazu tragen sie in der Klageerwiderung weiter vor. Die von der Klägerin nunmehr vorgelegten Kippscheine seien auch kein Beleg dafür, dass von dieser auch tatsächlich 1.294,774 Tonnen Bodenaushub abgefahren worden seien. Die vorgelegten Kippscheine seien auch nicht eindeutig dem Auftrag der Beklagten zuordenbar. Dazu tragen sie in der Klageerwiderung ergänzend vor. Sie bestreiten, dass mit jeder Tour genau 26,5 t abgefahren worden seien. Addiere man alle auf den vorgelegten Kippscheinen vermerkten Touren und multipliziere sie mit 26,5 Tonnen, so ergäbe sich ein komplett anderer Betrag als derjenige, der von der Klägerin abgerechnet wird. Dieser übersteige den von der Klägerin in der Rechnung aufgeführten Betrag in Höhe von 1.294,774 Tonnen deutlich. Die Kippscheine könnten auch deshalb kein Beleg für die von der Klägerin zur Grundlage ihrer Berechnung gemachten Formel bzw. des Ergebnisses sein. Dazu trägt sie ergänzend in der Duplik vom 30.12.2022 vor.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht Wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.
1.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn aus dem zwischen den Parteien geschlossenem Werkvertrag in Verbindung mit §§ 631, 650 a, 650g BGB nicht zu.
Der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung seiner Leistung richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag. Der Auftraggeber schuldet die vertraglich vereinbarte Vergütung. Aus dem Vertrag ergibt sich auch, wie die Vergütung zu berechnen ist (vgl. nur Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts - Teil 4 Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers Rn. 72, zitiert nach beck-online).
Vorliegend haben die Parteien nach dem übereinstimmenden Vortrag und ausweislich der unstreitigen Angebotsurkunde in Anlage K 1a (Bl. 7 GA) einen Werkvertrag über Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Baugrube pp. geschlossen. Die vertragliche Abrechnung der hier im Verfahren allein streitigen Position 01.01 der streitgegenständlichen klägerischen Abrechnung vom 14.09.2021 (vgl. Anl. K 2, Bl. 13 f. GA) hat daher ausgehend von der vorgetragen Abrechnungsvereinbarung nach Einheitspreisen (je Tonne abgefahrener Boden) auf der Grundlage von Wiegescheinen zu erfolgen. So haben die Parteien es ausdrücklich auf der Grundlage des Angebots der Klägerin vom 31.05.2021 (vgl. Anl. K 1a, Bl. 7 GA) vertraglich vereinbart. Denn dort findet sich bei der Position 01.01 konkret die Angabe „Abrechnung nach Wiegeschein“ neben der Dimension der zu erstellenden Grube. Damit haben die Parteien eindeutig eine konkrete Vergütungsvereinbarung nach Einheitspreises und eine Verfahrensweise für die Ermittlung der Mengen/Massen nämlich auf der Grundlage von Wiegescheinen festgelegt.
Die Klägerin hat die vertraglich nach Wiegescheinen zu leistende Abrechnung des Bodenabtrags rechtswidrig - und ohne dass dies im Übrigen aus der Schlussrechnung hinreichend erkennbar war - durch eine Abrechnung nach Aufmaß unter Ansetzung eines Umrechnungsfaktors cbm in t ersetzt. Die vereinbarte Ermittlung der abzurechnenden Aushubmassen nach „Wiegescheinen“ hat sie zwar ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung der Position 01.01 der streitgegenständlichen Rechnung vom 14.09.2021 aufgeführt. Wie sich ihrem weiteren Vortrag im Verfahren entnehmen lässt, hat sie die Abrechnung allerdings davon abweichend tatsächlich nach Aufmaß und einer formelhaften Umrechnung erstellt.
Der vertraglich vereinbarte Einheitspreis von 16,30 € netto gilt aber nur für gelösten, geladenen und abgefahrenen Boden aus der Baugrube auf der Grundlage von Wiegescheinen. Für die begehrte vertragliche Vergütung nach den vereinbarten Einheitspreisen hätte die Klägerin die Masse in der Abrechnung ordnungsgemäß darlegen und die dazu erforderlichen Abfuhrbelege in Form von Wiegescheinen beifügen müssen (vgl. so auch OLG Koblenz Urt. v. 10.3.1992 - 3 U 1016/91, BeckRS 1992, 5701, zitiert nach beck-online). Da dies bis zuletzt nicht geschehen ist und die Beklagten die Abrechnung der Klägerin von Anfang an nicht anerkannt haben, scheidet die begehrte vertragliche Werklohnforderung der Klägerin aus (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. 5. 2007 - 23 U 163/06, (NZBau 2007, 648, zitiert nach beck-online in einem vergleichbaren Fall).
Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Geschäftsführers der Klägerin geäußerten Ansicht, handelt es sich dabei auch nicht um eine unbeachtliche Förmelei der Beklagten. Vielmehr hält sich die Klägerin hier von Anfang an nicht an die ausdrücklich vertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen insbesondere deren einverständlich festgelegter Verfahrensweise zur Ermittlung der Mengen/Massen. Dies ist vertragswidrig und damit unzulässig, zumal die Klägerin selbst die Art und Weise der vertraglichen Vergütungsvereinbarung mit ihrem Angebot vorgegeben hatte.
Soweit die Klägerin einwendet, dass bei Angebotsabgabe als auch im Zeitpunkt der Beauftragung zwischen den Parteien noch gar nicht klar gewesen sei, zu welcher Deponie der Bodenaushubt verbracht werden solle, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn eine Einigung über derartige allein in der Sphäre der Klägerin liegende Umstände der konkreten Vertragsabwicklung ist für einen Vertragsschluss nicht notwendig. Es obliegt vielmehr allein der Klägerin als Unternehmen und Auftragnehmerin die konkreten vertraglichen Vereinbarungen umzusetzen und dies in ihrem eigenen Interesse so zu gestalten, dass deren Abrechnung vertragsgemäß gewährleistet ist.
Der Einwand, dass eine Abrechnung nach Wiegescheinen nicht möglich sei und Erddeponien oftmals eine LKW-Waage nicht aufweisen würden, verfängt ebenso nicht. Zum einen legt die Klägerin selbst - jedenfalls zum Teil - Wiegescheine vor. Entscheidend ist aber letztlich, dass es bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin jedenfalls (auch) Erddeponien mit entsprechenden Waagen gibt. Es hätte ihr daher freigestanden und letztlich für das Verdienen der vertraglichen Vergütung damit oblegen, eine entsprechende Deponie im hier konkret abzuwickelnden Vertragsverhältnis zu wählen und anfahren zu lassen.
Das weitere Vorbringen dahingehend, dass die tatsächlich erfolgte Abrechnung nach Aufmaß und Umrechnungsfaktor nachvollziehbar sei bzw. der Üblichkeit entspräche und gängige Praxis wäre, kann ebenso dahinstehen. Denn für die hier begehrte vertragliche Vergütung aus dem hier konkret zu entscheidenden Vertragsverhältnis kommt es allein auf die konkreten vertraglichen Absprachen an. Dabei geht es weder um die übliche Vergütung noch die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Vielmehr ist ein Rückgriff darauf allein wegen der konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien gesperrt. Die Beklagte hat in der hier streitigen Leistungsposition 01.01 der Rechnung vom 14.09.2021 eine nach Grubenaufmaß und Umrechnungsfaktor ermittelte Masse von 1.294,77 Tonnen zu Grunde gelegt. Eine derartige Massenermittlung war nicht vereinbart und ist unzulässig. Daher können nur die von den Beklagten zu dieser Position bereits vorgerichtlich zugestandenen Massen der Abrechnung zu Grunde gelegt werden. Der schriftliche Vertrag der Parteien sieht eine bestimmte Methode der Massenermittlung vor. Für die Entsorgungsleistungen, die hier in Rede stehen, heißt es in Position 01.01. der Leistungsbeschreibung des Angebots als auch in der streitgegenständlichen Rechnung, dass die „Abrechnung nach Wiegescheinen“ und damit nach diesem Nachweis zu erfolgen hat. Daher geht im Übrigen auch der weitere Ansatz der Klägerin fehl, wenn sie geltend macht, dass die Berechnung der Mengen/Massen über (LKW-)Touren der Beleg für die abgefahrene Masse laut örtlichem Aufmaß sei.
Der erstmals mit der Replik erfolgte Vortrag dahingehend, dass den Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Abrechnung nach Wiegescheinen für die Klägerin nicht möglich sei und dementsprechend eine Abrechnung nach Wiegescheinen nur für den Fall stattfinden haben sollen, dass der Bodenaushub zu einer Deponie verbracht werde, die über eine entsprechende Waage verfüge, eröffnet keine andere Bewertung. Denn wie die Beklagten bereits hinreichend eingewandt haben, ist dieses Vorbringen bereits nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere mangelt es an einer nachvollziehbaren Darstellung dahingehend, dass von Seiten der Beklagten eine entsprechende Erklärung mit Rechtsbindungswillen hinsichtlich einer entsprechenden anfänglichen Vergütungsvereinbarung oder späteren Abänderung (dies lässt der Vortrag der Klägerin ebenfalls offen) abgegeben worden wäre. Zumal die Klägerin hier laut ihrem eigenen Vortrag nur auf entsprechende Kenntnisse bei den Beklagten abstellt. Hinzu kommt, dass dieses Vorbringen sich so dem unstreitig erfolgten schriftlichen Angebot der Klägerin vom 31.05.2021, welches die Beklagten auch nach dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift so angenommen haben, nicht ansatzweise entnehmen lässt. Vielmehr findet sich in dieser schriftlichen Urkunde die ausdrückliche Angabe „Abrechnung nach Wiegeschein“ ohne die nunmehr behaupteten „Kenntnisse“ der Beklagten auch nur anzudeuten. Nicht zuletzt bleibt auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst noch in der streitgegenständlichen Rechnung vom 14.09.2021 (Anl. K 2) und damit unstreitig nach Erbringung der Leistungen und fast fünf Monate nach dem Angebot in der betreffenden Position 01.01 ausdrücklich schriftlich (lediglich) angibt
„Abrechnung nach Wiegeschein
Neue Grube 14,00 x 15,00 x 3,00
mit Arbeitsräumen abzüglich bestehenden Keller
1.294,77 t 16,30 21.104,75“.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin dann aber gewusst, dass - wie sie zuletzt vorträgt - der Bodenaushub zu einer Deponie verbracht worden war, der - wie sie behauptet - über eine entsprechende Waage nicht verfügt haben soll. Es hätte daher nahe gelegen, dass sie dann - entsprechend ihrer zuletzt eingewandten Behauptung - auf die behauptete „Vereinbarung“ mit den Beklagten Bezug genommen und nicht ausdrücklich „Abrechnung nach Wiegescheinen“ angegeben hätte. Genau dies lässt sich der Rechnung vom 14.09.2021 aber gerade nicht entnehmen, was die Beklagten zudem ausdrücklich eingewandt haben.
Da damit feststeht, dass die Abrechnung der Klägerin unzulässig ist und ein Nachholen einer spezifizierten Berechnung nach ihrem eigenen Vortrag nicht mehr möglich sein soll, können nur die Massen zu Grunde gelegt werden, die die Beklagten - bereits vorgerichtlich - einräumt haben (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. 5. 2007 - 23 U 163/06, NZBau 2007, 648, zitiert nach beck-online). Das sind die 403,14 Tonnen.
Nach diesen Massen haben die Beklagten aber unstreitig bereits vorgerichtlich auf die Rechnung der Klägerin vom 15.09.2021 gezahlt, so dass ein weitergehender vertraglicher Werklohnanspruch der Klägerin ausscheidet. Die Voraussetzungen etwaiger anderer Anspruchsgrundlagen ergeben sich weder aus dem klägerischen Vorbringen noch wären sie sonst hinreichend ersichtlich.
2.
Mangels fälliger Hauptforderung scheiden die geltend gemachten Nebenforderungen in Form der begehrten Verzinsung und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 17.294,96 €
Der neue Tatsachenvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 05.04.2023 konnte wegen Verspätung keine Berücksichtigung finden, § 296a ZPO. Auch bot er keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da nicht ersichtlich ist, dass der teilweise enthaltene neue Tatsachenvortrag nicht hätte auch eher erfolgen können. Im Übrigen hätte auch dessen Berücksichtigung keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt. Soweit die Klägerin in ihren Ausführungen nunmehr ganz maßgeblich darauf abstellt, dass die erteilte Rechnung prüfbar/prüffähig und gleich über zwei Berechnungswege nachvollziehbar sei, bleibt anzumerken, dass die Prüffähigkeit der Rechnung weder seitens der Beklagten noch der Kammer in Abrede gestellt worden ist. Der Anspruch auf die vertragliche Vergütung setzt aber nicht nur eine prüffähige Abrechnung sondern in erster Linie ein Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen insbesondere unter Berücksichtigung der vertraglichen Vergütungsvereinbarung und den weiteren ggf. vertraglichen Festlegungen zu deren Ermittlung voraus, jedenfalls soweit die Parteien entsprechende Vereinbarungen getroffen haben. Hier haben die Parteien eine Einheitspreisvereinbarung getroffen und hinsichtlich der ansetzbaren Massen/Mengen eine Ermittlung nach Wiegeschein auf der Grundlage des Angebots der Klägerin selbst festgelegt. Die vertragliche Vereinbarung sieht daher eine bestimmte Methode der Massenermittlung für den vertraglich vereinbarten Einheitspreis voraus. Dies ist zulässig - hier sogar von der Klägerin selbst so angeboten - und führt dazu, dass die Ermittlung des vertraglich geschuldeten Einheitspreises sich an dieser Methode der Massenermittlung auszurichten hat. Denn für diese Methode der Massenermittlung hat die Klägerin einen Einheitspreis von 16,30 € pro Tonne vertraglich angeboten und bei entsprechender Massenermittlung auch verdient. Zumal diese Methode eine jedenfalls genauere Ermittlung der betreffenden Massen für gelösten und angefahrenen Boden ermöglicht, als die mit Kippscheinen seitens der Klägerin herangezogene Berechnung von Abfuhrmengen nach Lkw-Ladekapazität. Denn das gelöste und abgefahrene Erdreich hatte aufgrund der durch den Aushub- und Abkippvorgang in den LKW bedingten Auflockerung ein deutlich größeres Volumen als der gewachsene Boden. Die birgt zudem die Gefahr, dass der Auftraggeber bei nicht ordentlicher Beladung der Lkws zuviel bezahlt. Zumindest sind ohne wirksame Ladekontrollen Missbräuche nicht zu vermeiden (siehe so auch OLG Koblenz, a.a.O.). Auch die Abrechnung nach Aufmaß mit Umrechnungsfaktor birgt die allein mit dem angesetzten Faktor notwendigen Ungenauigkeiten. Hinzu kommen aufmaßbedingte Ungenauigkeiten allein wegen Bodenunebenheiten usw. oder ggf. noch teilweise vorhandener Baukörper usw.