LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der am Stammkapital mit einer Einlage von 50 vH beteiligt ist …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der am Stammkapital mit einer Einlage von 50 vH beteiligt ist, ist bei einer Tätigkeit für die GmbH weder aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ( § 539 Abs 1 Nr 1 RVO ) noch "wie" ein Versicherter ( § 539 Abs 2 RVO ) unfallversicherungsrechtlich geschützt.

2. Hat die Berufsgenossenschaft jedoch jahrelang Beiträge der GmbH unter Einbeziehung des in den Lohnnachweisen enthaltenen Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers entgegengenommen, ohne ihn auf die nach ihrer Auffassung bestehende Rechtslage hinzuweisen, kann sie sich im Fall eines Unfalls nicht auf die Versicherungsfreiheit des Gesellschafter-Geschäftsführers berufen ( § 242 BGB ).