Keine Beweisgebühr bei Vorlage von Verwaltungsvorgängen der Gemeinde
Leitsatz
Kein Anfall einer Beweisgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn lediglich die Verwaltungsvorgänge der Gemeinde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Gründe
Der nach § 165 i. V. m. § 151 VwG0 zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) ist unbegründet. Dies ergibt sich bereits aus § 34 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), wonach ein Rechtsanwalt die Beweisgebühr dann nicht erhält, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den Händen des Beweisführers oder - wie hier des Gegners befindlichen Urkunden besteht. Da im vorliegenden Verfahren lediglich die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefter) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, ist somit eine Beweisgebühr i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht angefallen (vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 26.02.1985 - 3 II 86/85 -, AnwBl. 1985, S. 538). Die Absetzung der Beweisgebühr in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 04.04.1995 erweist sich somit als rechtmäßig, daß der Erinnerung der Erfolg zu versagen war.
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