EuG Zweite Kammer Urteil zitiert von 1

Außervertragliche Haftung – Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union

Mebrom NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Außervertragliche Haftung – Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union – Verzögerte Einrichtung der Website zur Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen und -quoten – Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 – Schaden aufgrund entgangenen Gewinns – Tatsächliches Vorliegen des Schadens

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission kein System eingeführt habe, das es der Klägerin ermöglicht hätte, in den Monaten Januar und Februar 2005 Methylbromid für kritische Verwendungszwecke in die Europäische Union einzuführen