Außervertragliche Haftung – Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union
Mebrom NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Außervertragliche Haftung – Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union – Verzögerte Einrichtung der Website zur Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen und -quoten – Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 – Schaden aufgrund entgangenen Gewinns – Tatsächliches Vorliegen des Schadens
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission kein System eingeführt habe, das es der Klägerin ermöglicht hätte, in den Monaten Januar und Februar 2005 Methylbromid für kritische Verwendungszwecke in die Europäische Union einzuführen