Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. März 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 Europawahlgesetz, § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wird von einer weiteren Begründung abgesehen.