LSG NRW Beschluss zitiert von 1

Zulässigkeit von Bevollmächtigtem in Sozialverfahren KI-Titel

Bevollmächtigung · Sozialgerichtsgesetz · Unanfechtbarkeit · Zulässigkeit der Beschwerde

Sozialrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 08.02.2023 wird verworfen.

Gründe

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.02.2023 hat das Sozialgericht Aachen (SG) Herrn N. W. als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kläger mit der am 14.03.2023 eingegangenen Beschwerde.

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Die Beschwerde ist gem. § 176 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Auf die Unanfechtbarkeit hatte das SG schon im Beschluss vom 08.02.2023 zu Recht hingewiesen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).