Eine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung einer Vordienstzeit im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG kann auch …
Leitsatz
1. Eine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung einer Vordienstzeit im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG kann auch darin liegen, daß es der Betroffene unterläßt, sich während einer längeren Unterbrechung, die mit einer von ihm nicht zu vertretende Entlassung begonnen hat, um eine Wiedereinstellung zu bemühen, obwohl ein solches Bemühen voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1966 , ZBR 1966, S. 381).
2. Wenn eine Beamtin, die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund aus ihrem früheren Dienstverhältnis als Angestellte ausgeschieden war, es eine Reihe von Jahren unterläßt, sich bei wiedergegebener Beschäftigungsmöglichkeit bei ihrem Dienstherrn zwecks Wiedereinstellung zu melden, weil sie ihre beiden kleinen Kinder betreuen will, so stellt dies keinen von ihr zu vertretenden Umstand im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG dar.