Das Aufeinandertreffen eines allgemeinverbindlichen Verbandstarifvertrages mit einem Firmentarifvertrag in …
Leitsatz
1. Das Aufeinandertreffen eines allgemeinverbindlichen Verbandstarifvertrages mit einem Firmentarifvertrag in einem Betrieb, dessen Arbeitgeber nicht verbandsgebunden ist, begründet lediglich eine sogenannte Tarifpluralität, dh auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse sind jeweils unterschiedliche Tarifverträge je nach Tarifbindung der Arbeitnehmer anzuwenden.
2. Die Grundsätze zur Lösung der Tarifkonkurrenz, insbesondere das Prinzip der Tarifeinheit, sind in solchen Fällen nicht anzuwenden, weil mangels beiderseitiger Tarifbindung schon das Vorliegen einer Tarifkonkurrenz verneint werden muß.
3. Wollte man das Prinzip der Tarifeinheit auf Fälle der Tarifpluralität ausdehnen, wäre damit eine mit Art 9 Abs 3 GG nicht vereinbare praktische Einschränkung des Koalitionsrechts verbunden.
4. Lediglich bei Betriebsnormen liegt eine Tarifkonkurrenz vor, da im Bereich von § 3 Abs 2 TVG die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreicht. Diese Tarifkonkurrenz ist unter dem Gesichtspunkt der Spezialität zu lösen.