Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif
Europäische Staatsanwaltschaft und Belgische Staat, Federale Overheidsdienst Financiën, Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (AAD&A) gegen Prestige Rijwielen NV u. a
Vorlage: Hof van beroep Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien)
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Einreihung von Waren – Kombinierte Nomenklatur – Zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Ware – Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur – Teile, die zu Elektrofahrrädern zusammengesetzt werden sollen – Gestellung der Teile in Teilsendungen – Einreihung als vollständige Ware
Tenor
…“
Teil II („Zolltarif“) der KN enthält den Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“). Kapitel 87 („Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör“) dieses Abschnitts enthält u. a. die folgenden Positionen und Unterpositionen:
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| … | |
| 8711 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
| … | |
| 8711 60 | – mit Elektromotor angetrieben: |
| 8711 60 10 | – – Zweiräder, Dreiräder und Vierräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt oder weniger |
| … | |
| 8714 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713: |
| … |
In der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Teil II Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“) der KN heißt es:
„Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.“
Die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Teil II Abschnitt XVII der KN lautet:
„Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.“
KN-Erläuterungen
In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. 2019, C 119, S. 1) (im Folgenden: KN-Erläuterungen) heißt es in Bezug auf die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Teil II Abschnitt XVI der KN:
„Zerlegte Maschinen oder nicht zusammengesetzte Maschinen können entsprechend den Erfordernissen des Handels oder aus Transportgründen in mehreren zeitlich gestaffelten Teilsendungen gestellt werden.
Um die einzelnen Teile unter der Position oder Unterposition anmelden zu können, zu der die zusammengesetzte Maschine gehört, hat der Anmelder spätestens bei der ersten Teilsendung einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die Zollstelle zu richten …
Dem Antrag darf nur dann stattgegeben werden, wenn es sich um die Erfüllung eines Vertrages über die Lieferung einer Maschine handelt, die als vollständig im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gilt.
Die Einfuhr sämtlicher Teile der Maschine hat über dieselbe Zollstelle innerhalb der gesetzten Frist zu erfolgen. In besonderen Fällen kann von den zuständigen Behörden die Einfuhr über mehrere Zollstellen zugelassen werden. Diese Frist darf nicht überschritten werden, es sei denn, dass auf begründeten Antrag von den zuständigen Behörden eine Verlängerung zugestanden wird.
Bei jeder eingehenden Teilsendung ist ein Verzeichnis der zu ihr gehörenden Teile mit Hinweis auf das Gesamtverzeichnis vorzulegen. In der Zollanmeldung für jede Teilsendung ist sowohl die Bezeichnung des Teils oder der Teile der Maschine dieser Teilsendung als auch die der vollständigen Maschine anzugeben.“
In Bezug auf die Zusätzliche Erläuterung 2 zu Teil II Abschnitt XVII der KN sehen die KN-Erläuterungen vor, dass „[d]ie Erläuterungen zur Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI … sinngemäß [gelten]“.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Am 19. Januar 2019 traten Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China in Kraft. Diese Zölle gelten für Elektrofahrräder der Unterposition 8711 60 10 der KN, nicht aber für Teile und Zubehör für Elektrofahrräder der Position 8714 der KN.
Zwischen dem 22. Januar 2019 und dem 27. April 2021 gab Logwin Air + Ocean Belgium als Vertreterin von Prestige Rijwielen 27 Einfuhranmeldungen für Rahmen, Gabeln, Motoren und andere Teile von Elektrofahrrädern (im Folgenden: in Rede stehende Teile) ab, die die letztgenannte Gesellschaft von zwei Gesellschaften mit Sitz in China gekauft hatte. In diesen Anmeldungen, die alle bei derselben Zollstelle abgegeben wurden, hieß es, dass die in Rede stehenden Teile ihren Ursprung in China hätten und Prestige Rijwielen deren Empfängerin sei. Die in Rede stehenden Teile wurden als Teile und Zubehör für Elektrofahrräder der Position 8714 der KN angemeldet.
Zum Abschluss einer Kontrolle ermittelte die Zollverwaltung in einem Protokoll vom 9. August 2022 unter den 27 Einfuhranmeldungen, die Logwin Air + Ocean Belgium abgegeben hatte, sechs „Gruppen“ von Anmeldungen, die sich jeweils auf eine Gesamtheit von Rahmen, Gabeln, Motoren und anderen Teilen von Elektrofahrrädern bezogen, die zusammengenommen die Zusammensetzung vollständiger Elektrofahrräder ermöglichten. Nach den Angaben der Zollverwaltung ergab sich der Zusammenhang zwischen den Einfuhranmeldungen, die zur selben Gruppe gehörten, daraus, dass die diesen Anmeldungen beigefügten Rechnungen dieselbe Referenznummer getragen hätten.
Die Europäische Staatsanwaltschaft und die Zollverwaltung leiteten ein Strafverfahren bzw. zwei Zivilverfahren gegen Prestige Rijwielen, [vertraulich] ZG und Logwin Air + Ocean Belgium ein. Diese hätten die in Rede stehenden Teile rechtswidrig als Teile und Zubehör für Elektrofahrräder angemeldet, obwohl die Teile als vollständige Elektrofahrräder hätten angemeldet werden müssen, und sich so der Zahlung der vollständigen Antidumping- und Ausgleichszölle sowie eines Teils der Einfuhrzölle entzogen, die sie geschuldet hätten. Die umgangenen Beträge beliefen sich auf mehr als 2,9 Mio. Euro.
Was das Strafverfahren betrifft, verurteilte die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen, afdeling Antwerpen (Gericht Erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen, Belgien) Prestige Rijwielen zu einer Geldstrafe und ZG zu einer Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe. Außerdem ordnete es die Beschlagnahme der in Rede stehenden Teile an. In den Zivilverfahren verurteilte es Prestige Rijwielen und ZG gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Gegenwerts dieser Teile, der Antidumping- und Ausgleichszölle sowie der umgangenen Einfuhrzölle. Nach Auffassung der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen, afdeling Antwerpen (Gericht Erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen) wurden die in Rede stehenden Teile allesamt als zerlegte Elektrofahrräder in China bestellt und sodann als vollständige Elektrofahrräder an Verbraucher verkauft, so dass sie nach der Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN als vollständige Elektrofahrräder hätten angemeldet werden müssen.
Sowohl die Europäische Staatsanwaltschaft und die Steuerverwaltung als auch Prestige Rijwielen und ZG legten beim Hof van beroep Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien), dem vorlegenden Gericht, in Bezug auf das Strafverfahren und die Zivilverfahren Berufung gegen das Urteil der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen, afdeling Antwerpen (Gericht Erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen) ein.
In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht als Erstes fest, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. April 2023, X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane (C-107/22, EU:C:2023:346), in Bezug auf die Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN auf objektive Faktoren abstelle, aus denen sich ergebe oder auch nicht, dass die Teile eine Einheit bildeten und alle Bestandteile eines Geräts umfassten. Außerdem sei diese Vorschrift dem Gerichtshof zufolge nicht dahin auszulegen, dass sie es Importeuren ermögliche, mittels einer relativ einfachen Manipulation die günstigste tarifliche Einreihung der eingeführten Waren selbst zu wählen, indem sie diese als Einheit oder gesondert handhabten.
Als Zweites stellt das vorlegende Gericht fest, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. April 2023, X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane (C-107/22, EU:C:2023:346), ausgeführt habe, dass Teile gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt werden müssten, um als zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Waren angesehen zu werden. Im Ausgangsverfahren sei jedoch außer in Bezug auf die erste Gruppe von Anmeldungen ein Zeitraum von einem Monat bis mehreren Monaten zwischen der ersten und der letzten Einfuhranmeldung vergangen.
Als Drittes stellt das vorlegende Gericht fest, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung in einem seiner Berichte für den Fall, dass Waren nicht am selben Tag gestellt würden, offenbar nicht auf die Anwendung der Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN verweise.
Unter diesen Umständen hat der Hof van Beroep Antwerpen (Appellationshof Antwerpen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Allgemeine Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN dahin auszulegen, dass Teile eines Elektrofahrrads, die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einem Elektrofahrrad zusammengesetzt werden sollen, von zwei unterschiedlichen Lieferanten in Rechnung gestellt und in unterschiedlichen Containern befördert werden sowie von demselben Anmelder im Namen und für Rechnung desselben Empfängers zeitlich gestaffelt über einen Zeitraum von bis zu mehreren Monaten bei derselben Zollstelle mittels gesonderter Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und die bei dieser Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Eigentum des Empfängers sind, als zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Elektrofahrräder im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind und somit unter ein und dieselbe Tarifposition fallen, soweit sich aus objektiven Faktoren ergibt, dass diese Teile eine Einheit bilden und alle wesentlichen Bestandteile der Elektrofahrräder umfassen?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN dahin auszulegen ist, dass Teile eines Elektrofahrrads, die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einem Elektrofahrrad zusammengesetzt werden sollen, von zwei unterschiedlichen Lieferanten in Rechnung gestellt und in unterschiedlichen Containern befördert werden sowie von demselben Anmelder im Namen und für Rechnung desselben Empfängers zeitlich gestaffelt über einen Zeitraum von bis zu mehreren Monaten bei derselben Zollstelle mittels gesonderter Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und die bei dieser Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dem Empfänger gehören, als zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Elektrofahrräder im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind und somit unter ein und dieselbe Tarifposition fallen, soweit sich aus objektiven Faktoren ergibt, dass diese Teile eine Einheit bilden und alle wesentlichen Bestandteile der Elektrofahrräder umfassen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe der Unionsgerichte ist, den nationalen Gerichten die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren sie die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen können, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen. Die Einstufung der in Rede stehenden Waren zum Zweck ihrer zolltariflichen Einreihung beruht nämlich auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die die Unionsgerichte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht vorzunehmen haben (vgl. Urteil vom 28. April 2022, PRODEX, C-72/21, EU:C:2022:312, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen sind. Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN im Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. Urteil vom 10. März 2016, VAD und van Aert, C-499/14, EU:C:2016:155, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Ferner ist nach der Vorschrift 1 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu deren Abschnitten oder Kapiteln maßgebend für die Einreihung von Waren. Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil vom 28. April 2022, PRODEX, C-72/21, EU:C:2022:312, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die der Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS entspricht, bestimmt, dass „[j]ede Anführung einer Ware in einer Position … auch für die unvollständige oder unfertige Ware [gilt], wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat[, und] … auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware [gilt], wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird“.
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Waren müssen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein. Darüber hinaus kann der Verwendungszweck einer Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (vgl. Urteil vom 27. September 2007, Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, EU:C:2007:553, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall beruht die Vorlagefrage auf der Prämisse, dass hinreichende objektive Faktoren vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in Rede stehenden Teile eine Einheit bilden und später zu vollständigen Elektrofahrrädern zusammengesetzt werden sollen. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass die in Rede stehenden Teile von demselben Empfänger bei demselben Zwischenhändler erworben wurden, dass die entsprechenden Anmeldungen von demselben Anmelder bei derselben Zollstelle abgegeben wurden, dass die in Rede stehenden Teile einer bestimmten Anzahl vollständiger Elektrofahrräder entsprechen, dass die Referenznummern der Rechnungen es ermöglichen, Gruppen von Teilen zu ermitteln, mit denen eine bestimmte Anzahl von Elektrofahrrädern zusammengesetzt werden kann, dass der Empfänger die Einfuhr vollständiger Elektrofahrräder eingestellt hat und dass die in Rede stehenden Teile bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ihm gehörten.
In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN auf Teile anzuwenden ist, bei denen sich aus objektiven Faktoren ergibt, dass sie eine Einheit bilden und später zu vollständigen Elektrofahrrädern zusammengesetzt werden sollen, wenn diese Teile zeitlich gestaffelt über einen Zeitraum von bis zu mehreren Monaten mittels gesonderter Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden.
Was das im Rahmen der Anwendung der Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN möglicherweise geltende Erfordernis einer gleichzeitigen Gestellung betrifft, ist festzustellen, dass diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach keine Fristen festlegt, innerhalb deren die Bestandteile einer vollständigen Ware dem Zoll gestellt werden müssen, um als Einheit angesehen werden zu können.
Darüber hinaus sehen die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII des zweiten Teils der KN, die oben in den Rn. 11 und 12 angeführt sind, vor, dass die Bestimmungen der Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN auf bestimmte Waren anwendbar sind, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen. Auch wenn sich diese Anmerkungen nicht auf die in Rede stehenden Teile beziehen, lässt sich daraus ableiten, dass eine gleichzeitige Gestellung der Waren nicht in allen Fällen eine unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN ist.
Außerdem geht aus den oben in Rn. 13 angeführten KN-Erläuterungen zur Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Teil II Abschnitt XVI der KN in Verbindung mit der Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN hervor, dass es einem Importeur ab der ersten Teilsendung einer Reihe zeitlich gestaffelter Teilsendungen möglich ist, die einzelnen Teile einer zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschine unter der Position oder Unterposition anzumelden, zu der die zusammengesetzte Maschine gehört, wenn sie deren wesentliche Beschaffenheitsmerkmale haben. Insoweit gehört zur Verpflichtung des Anmelders, richtige Angaben zu machen, auch die Angabe der korrekten Unterposition im Rahmen der zolltariflichen Einreihung der Ware (vgl. Urteil vom 15. September 2011, DP grup, C-138/10, EU:C:2011:587, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN anzuwenden ist, wenn die einzelnen Teile einer Ware die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware haben. Zum Zeitpunkt der Zollabfertigung muss anhand objektiver Faktoren überprüft werden können, ob diese Voraussetzung erfüllt ist; dies kann auch dann der Fall sein, wenn die einzelnen Teile nicht gleichzeitig gestellt werden.
Diese Auslegung wird durch die Urteile vom 8. Mai 1974, Osram (183/73, EU:C:1974:50, Rn. 7), vom 16. Juni 1994, Develop Dr. Eisbein (C-35/93, EU:C:1994:252, Rn. 19 und 23), und vom 27. April 2023, X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane (C-107/22, EU:C:2023:346, Rn. 24), nicht in Frage gestellt, in denen der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung des zweiten Teils der Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1968, L 172, S. 1) in der sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1/73 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. 1973, L 1, S. 1) ergebenden Fassung bzw. im Rahmen der Auslegung des zweiten Teils der Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN entschieden hat, dass eine gleichzeitige Gestellung der Bestandteile einer Ware zur Zollabfertigung erforderlich ist, damit diese als zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Ware angesehen werden können.
In den Rechtssachen, in denen die oben in Rn. 37 angeführten Urteile ergangen sind, war die Frage, ob die Bestandteile einer vollständigen Ware gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt werden müssen, nämlich nicht Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen, so dass der Gerichtshof nicht gehalten war, das Konzept der gleichzeitigen Gestellung in diesen Urteilen auszulegen.
Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. April 2023, X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane (C-107/22, EU:C:2023:346, Rn. 25 bis 28), die Gründe dargelegt, aus denen die Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass Waren dem Zoll in getrennten Anmeldungen gestellt werden, für sich genommen einer Einordnung dieser Waren als zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren nicht entgegenstehen, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung aus anderen objektiven Faktoren hervorgeht, dass diese Waren eine Einheit bilden und später zu einer einzigen Ware zusammengesetzt werden sollen.
Insoweit hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es eine andere Auslegung des Begriffs der zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellten Ware Importeuren in der Praxis ermöglichen würde, mittels einer relativ einfachen Manipulation wie der Gestellung der Waren in getrennten Anmeldungen die für sie günstigste tarifliche Einordnung der betreffenden Waren – als Einheit oder gesondert – selbst zu wählen (vgl. Urteil vom 27. April 2023, X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane, C-107/22, EU:C:2023:346, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, haben sich Einfuhrmodalitäten, wie etwa in Form von Teilsendungen, weiterentwickelt, wodurch eine Gefahr von Manipulationen bei der zollrechtlichen Gestellung von Waren deutlich wird, mit deren Hilfe Importeure über die tarifliche Einreihung der Waren entscheiden könnten.
Dies verstieße jedoch gegen den Grundsatz, dass das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, und würde daher zu einer Beeinträchtigung des Ziels, Zollkontrollen zu erleichtern, und der Rechtssicherheit, die bei der Einreihung der eingeführten Waren im Vordergrund stehen muss, führen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. April 2023, X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane, C-107/22, EU:C:2023:346, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich kann der Umstand, dass Waren dem Zoll zeitlich gestaffelt über mehrere Wochen oder Monate in getrennten Anmeldungen gestellt werden, für sich genommen einer Einordnung dieser Waren als zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren im Sinne der Vorschrift 2 a) für die Auslegung der KN nicht entgegenstehen, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung aus anderen objektiven Faktoren hervorgeht, dass diese Waren eine Einheit bilden und später zu einer einzigen Ware zusammengesetzt werden sollen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. April 2023, X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane, C-107/22, EU:C:2023:346, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dass die Bestandteile einer vollständigen Ware gleichzeitig zollrechtlich gestellt werden, ist nämlich keine unabdingbare Voraussetzung für ihre Einstufung als Einheit und damit als eine „zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Ware“ im Sinne der Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN. Es handelt sich dabei nur um ein Indiz, aus dem eine solche Feststellung abgeleitet werden kann, und das parallel zu den anderen maßgeblichen Umständen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. April 2023, X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane, C-107/22, EU:C:2023:346, Rn. 25 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich ist die Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN dahin auszulegen, dass Teile eines Elektrofahrrads, die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einem Elektrofahrrad zusammengesetzt werden sollen, von zwei unterschiedlichen Lieferanten in Rechnung gestellt und in unterschiedlichen Containern befördert werden sowie von demselben Anmelder im Namen und für Rechnung desselben Empfängers zeitlich gestaffelt über einen Zeitraum von bis zu mehreren Monaten bei derselben Zollstelle mittels gesonderter Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und die bei dieser Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dem Empfänger gehören, unter der Voraussetzung als zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Elektrofahrräder im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind und somit unter ein und dieselbe Tarifposition fallen, dass sich aus objektiven Faktoren ergibt, dass diese Teile eine Einheit bilden und alle wesentlichen Bestandteile der Elektrofahrräder umfassen.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.
DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
für Recht erkannt:
| Sampol Pucurull | Pynnä | Laitenberger |
| Stancu | Valasidis |
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in den sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. 2018, L 273, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 (ABl. 2019, L 280, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 (ABl. 2020, L 361, S. 1) ergebenden Fassungen (im Folgenden: KN).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Belgische Staat, Federale Overheidsdienst Financiën, Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (AAD&A) (Belgischer Staat, Föderaler öffentlicher Dienst Finanzen, Generalverwaltung Zoll und Akzisen) (im Folgenden: Zollverwaltung) auf der einen Seite und zwei Gesellschaften belgischen Rechts, der Logwin Air + Ocean Belgium NV und der Prestige Rijwielen NV, sowie ZG, [vertraulich](1), auf der anderen Seite wegen eines Zollstrafverfahrens betreffend eine Reihe von Einfuhren von Teilen von Elektrofahrrädern in die Europäische Union.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
HS
Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet wurde. Das HS wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (ABl. 1987, L 198, S. 3) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu dessen Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite dieser Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen nicht zu verändern.
Die Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sieht in ihrem ersten Teil vor, dass jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat; in ihrem zweiten Teil heißt es, dass diese Anführung auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware gilt, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
HS-Erläuterungen
Die Erläuterungen zum HS werden im Rahmen der WZO gemäß den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ausgearbeitet.
In den Erläuterungen V und VII zur Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS heißt es:
„V) Der zweite Teil der Allgemeinen Vorschrift 2 a reiht vollständige oder fertige Waren, die zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt werden, in dieselbe Position ein wie die bereits zusammengesetzten Waren. Werden Waren in diesem Zustand gestellt, so geschieht dies gewöhnlich, um das Verpacken, Laden oder Befördern zu ermöglichen oder zu erleichtern.
…
VII) Zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift sind Waren, deren verschiedene Teile dazu bestimmt sind, entweder durch Hilfsmittel (Schrauben, Muttern, Bolzen usw.) oder z. B. durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden, sofern es sich dabei tatsächlich nur um Zusammensetzen handelt.
Dabei kommt es nicht auf die Kompliziertheit des Zusammensetzens an. Jedoch dürfen die verschiedenen Teile bei der Vervollständigung zu einer fertigen Ware keiner weiteren Bearbeitung unterzogen werden.
Nicht zusammengesetzte Teile einer Ware, die die für eine vollständige Ware erforderliche Anzahl übersteigen, werden nach Beschaffenheit gesondert eingereiht.“
Unionsrecht
KN
Die verschiedenen Fassungen der KN, die auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar sind, der sich im Zeitraum vom 22. Januar 2019 bis zum 27. April 2021 ereignet hat, sind für das Jahr 2019 die sich aus der Durchführungsverordnung 2018/1602 ergebende Fassung, für das Jahr 2020 die sich aus der Durchführungsverordnung 2019/1776 ergebende Fassung und für das Jahr 2021 die sich aus der Durchführungsverordnung 2020/1577 ergebende Fassung. Der Wortlaut der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN und der unten in den Rn. 11 und 12 angeführten Zusätzlichen Anmerkungen sowie die Tarifpositionen und -unterpositionen 8711, 8711 60, 8711 60 10 und 8714 der KN unterscheiden sich in diesen verschiedenen Fassungen nicht.
Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in deren Teil I Titel I Abschnitt A bestimmen:
„Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-529/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien) mit Entscheidung vom 26. Juni 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 2025, in dem Verfahren
Europäische Staatsanwaltschaft,
Belgische Staat, Federale Overheidsdienst Financiën, Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (AAD&A)
gegen
Prestige Rijwielen NV,
Logwin Air + Ocean Belgium NV,
ZG,
Beteiligter:
Belgische Staat, Federale Overheidsdienst Financiën, Algemene Administratie van de Bijzondere Belastinginspectie (AABBI),
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull, der Richterin T. Pynnä (Berichterstatterin), des Richters J. Laitenberger, der Richterin M. Stancu und des Richters W. Valasidis,
Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares,
Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 1. August 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. d der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2026,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Europäischen Staatsanwaltschaft, vertreten durch J. Castillo García, L. De Matteis, T. Gut, M. Simonato und J. Vanderputten als Bevollmächtigte,
– von Prestige Rijwielen, vertreten durch T. Dujardin und K. Francken, Advocaten,
– von Logwin Air + Ocean Belgium, vertreten durch J. De Bruyn, Y. Melin und V. Van Opdenbosch, Advocaten,
– von ZG, vertreten durch T. Dujardin und K. Francken, Advocaten,
– der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Baeckelmans, A. Demeneix, F. Moro und W. Roels als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 2026
folgendes