Unzulässigkeit der Erinnerung gegen endgültigen Sozialgerichtsbeschluss KI-Titel
Erinnerung · Endgültigkeit · SGG · Zulässigkeit · Beschwerde
Sozialrecht Beschwerde verworfen
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2023 wird als unzulässig verworfen, weil dieser - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar ist.
Der Erinnerungsführer trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Beschwerdeverfahren.
Gründe
1
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).