LSG NRW Beschluss

Unzulässigkeit der Erinnerung gegen endgültigen Sozialgerichtsbeschluss KI-Titel

Erinnerung · Endgültigkeit · SGG · Zulässigkeit · Beschwerde

Sozialrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2023 wird als unzulässig verworfen, weil dieser - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar ist.

Der Erinnerungsführer trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).