Die vom erkennenden Senat vertretene einschränkende Auslegung der früheren Fassung des § 10 Abs. 2 Satz 2 …
Leitsatz
1. Die vom erkennenden Senat vertretene einschränkende Auslegung der früheren Fassung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG, daß andere als im Gesetz genannte Hinderungsgründe für einen eingetretenen Zeitverlust nicht bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG berücksichtigt werden dürften, kann auf die durch § 6 1 c des 20. ÄndLAG vom 15.07.1968 (BGBl. I S. 806) eingefügte Neufassung dieser Bestimmung nicht angewandt werden (zuletzt im Urteil vom 17.02.1965 - OS II 122/64 -).
2. § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG enthält nunmehr eine Generalklausel für nicht zu vertretende Hinderungsgründe. Zu ihnen gehören fehlende Einreisepapiere, wenn der Vertriebene seit dem Verlassen des Vertreibungsgebietes ununterbrochen bis zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet die Absicht hatte, in der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt zu nehmen und der Vertriebene sich fortlaufend vergeblich um die Ausstellung der Einreisegenehmigung bemüht hat.