Zum Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in § 6 BVFG.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zum Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in § 6 BVFG.
2. Zur Auslegung des § 1 Abs. 3 BVFG (hier: zu der Frage, ob ein nichtdeutscher Staats- und Volkszugehöriger gemäß § 1 Abs. 3 BVFG Ehegatte einer Vertriebenen ist).