OLG Frankfurt am Main · Hessen 5. Senat für Familiensachen Beschluss

Wertfestsetzung für Herausgabe einer Immobilie

Familienrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 23.11.2025 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.02.2026 dahingehend abgeändert, dass der Wert für das Verfahren des ersten Rechtszugs festgesetzt wird auf 490.000,- Euro.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen die Festsetzung des vom Amtsgericht - Familiengericht - Gießen für den ersten Rechtszug festgesetzten Wert. Gegenstand des Verfahrens war ein in Abgrenzung zu § 1568a BGB ausdrücklich auf § 985 BGB gestützter Antrag auf Herausgabe der Immobilie.

Die Ehe der Beteiligten ist seit dem 13.04.2024 rechtskräftig geschieden. Nach der Trennung lebte die Antragsgegnerin mit den beiden gemeinsamen Kindern weiterhin in der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Immobilie. Auf die mehrfachen Bitten des Antragstellers um Auszug erklärte die Antragsgegnerin wiederholt, die Immobilie zeitnah zu verlassen. Entgegen ihres zuletzt mitgeteilten Auszugstermins am 15.07.2025 verblieb sie im Haus und ließ den Antragsteller wissen, dass sich ihr Umzug verzögere.

Nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache aufgrund des zwischenzeitlichen Auszugs der Antragsgegnerin Mitte September 2025 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.11.2025, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 24.11.2025, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und den Verfahrenswert nach § 42 Abs. 1 FamGKG auf 22.002,- Euro (zwölffacher Betrag des Wohnvorteils von 1.833,50 Euro) festgesetzt. Zwar sei der Wert eines Antrags auf Herausgabe eines Grundstücks mit dem objektiven Verkehrswert zu bemessen, vorliegend sei jedoch eine Orientierung an der Vorschrift des § 41 Abs. 2 GKG geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.11.2025 Bezug genommen.

Mit beim Amtsgericht am 11.12.2025 eingegangenem elektronischen Dokument wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers „namens und in Vollmacht des Antragstellers“ gegen die Entscheidung über die Wertfestsetzung. Er ist der Ansicht, dass entsprechend der vorläufigen Wertfestsetzung des Amtsgerichts der Verkehrswert des Grundstücks festzusetzen sei, und beantragt, den Wert für das Verfahren auf 490.000,- Euro festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dem Antragsteller fehle es bereits an einer Beschwer. Da die Nutzung der vormaligen Ehewohnung nicht förmlich geregelt und der Antragsteller die Nutzung durch die Antragsgegnerin und die beiden Kinder hingenommen habe, sei die Nutzung der Immobilie nach der Scheidung als einem Miet- oder Pachtverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis i. S. von § 41 Abs. 2 GKG zu qualifizieren.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2026 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers klargestellt, dass die Beschwerde im eigenen Namen geführt wird.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 04.02.2026 unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers des Ausgangsverfahrens ist zulässig und begründet.

1. Beanstandungsfrei ist das Amtsgericht von einer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für den ersten Rechtszug ausgegangen. Die Beschwerdebefugnis des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Die Beschwerdeschrift und die Klarstellung, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde im eigenen Namen führt, sind auch innerhalb der nach § 59 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG vorgesehenen und nach Erledigung der Hauptsache zu laufen beginnenden (Dürbeck, in: Mayer, BeckOK Streitwert Familienrecht, 54. Edition, Stand 01.01.2026, Verfahren der Wertfestsetzung Rn. 11) Sechsmonatsfrist eingegangen. Im Übrigen ist auch der Beschwerdewert von 300,- Euro erreicht (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

2. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Beschwerde auch begründet.

a) Mit dem Amtsgericht ist der Wert mangels gesonderter Wertvorschrift gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Überprüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt sich dabei nicht auf einen etwaigen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sondern es hat als zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung vorzunehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2020 - 5 WF 118/20, FamRZ 2021, 546). Im Rahmen des § 42 Abs. 1 FamGKG besteht ein weiter Ermessensspielraum (Schneider NZFam 2024, 136). In Antragsverfahren sind die zu berücksichtigenden Umstände vornehmlich anhand des Sachvortrags und der Interessenlage des Antragstellers zu ermitteln. In erster Linie ist der Wert des durch das Verfahren betroffenen Wirtschafts- oder geldwerten Rechtsguts entscheidend, der sich im Verkehrswert ausdrückt, wobei auch die Bewertungsvorschriften des FamGKG herangezogen werden können (BeckOK KostR/Schindler, 51. Ed. 01.12.2025, FamGKG § 42 Rn. 9 f.).

b) Vorliegend hat der Antragsteller seinen geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf § 985 BGB gestützt. Insoweit geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass bei Ansprüchen auf Herausgabe einer Immobilie grundsätzlich von deren Wert auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - IX ZR 208/18, juris).

Soweit das Amtsgericht meint, der Wert eines auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens nach rechtskräftiger Ehescheidung bemesse sich gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 2 GKG nach dem zwölffachen Betrag des Wohnvorteils, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. im Ergebnis auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.08.2019 - 2 UF 119/18, NZFam 2019, 960; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.03.2019 - 16 WF 32/18, BeckRS 2019, 33210). § 41 Abs. 2 GKG hat den Charakter einer sozialen Schutzvorschrift zur Verbilligung von Mietstreitigkeiten. Die deshalb für § 41 Abs. 2 GKG gebotene weitere Auslegung findet ihre Grenze dort, wo es an der dem § 41 GKG gedanklich zugrundeliegenden Unterschiedlichkeit im Grade der Berechtigung zwischen Kläger und Beklagtem fehlt, wie sie für das Verhältnis von Vermieter und Mieter typisch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.1967 - V ZR 75/66, NJW 1967, 2263 zu § 12 GKG a.F.). Vorliegend fehlt es an jenen typischen Merkmalen, weil die Antragsgegnerin - wie das Amtsgericht zutreffend im Rahmen seiner Kostenentscheidung ausgeführt hat - keinerlei Benutzungsrecht an der Immobilie hatte. Entsprechende Anstrengungen zur Herstellung eines Nutzungsverhältnisses i. S. von § 1361b BGB oder § 1568a BGB hat sie auch in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds für ihren Verbleib in der Immobilie zu keinem Zeitpunkt unternommen. Deshalb geht auch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Braunschweig (Beschluss vom 08.11.2023 - 1 WF 127/23, NZFam 2024, 136) fehl, die § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG heranzieht, wenn der Herausgabeanspruch nach Beendigung eines Nutzungsverhältnisses nach §§ 1361b, 1568a BGB geltend gemacht wird. Der faktische Verbleib in der Immobilie durch die Antragsgegnerin und die bloße Hinnahme der fortgesetzten Nutzung durch den Antragsteller stellen kein einem Miet- oder Pachtverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis, insbesondere kein Nutzungsverhältnis nach §§ 1361b, 1568a BGB dar.

Auch eine Heranziehung der § 48 Abs. 1 FamGKG innewohnenden Wertungen kommt hier nicht in Betracht. Die danach festgelegten Regelwerte sind geeignet, die gerade durch Trennung und Scheidung häufig eintretende angespannte finanzielle Situation nicht noch durch erhöhte Gerichts- und Anwaltskosten zusätzlich zu belasten. Der Anwendungsbereich ist aber bewusst auf Ehewohnungs- und Haushaltssachen beschränkt. Auch der Zeitablauf spricht hier gegen die Heranziehung der Norm. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs waren die Beteiligten seit über einem Jahr rechtskräftig geschieden und die Antragsgegnerin hatte hinreichend Zeit, sich um eine anderweitige Unterkunft zu bemühen, den Rechtsstreit zu vermeiden und sich wirtschaftlich neu aufzustellen. Etwaige Wechselwirkungen im Hinblick auf einen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin führen zu keiner anderen Wertung.

Nach alledem verbleibt es bei dem Grundsatz, dass für den auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch nach § 42 Abs. 1 FamGKG der Verkehrswert des Grundstücks maßgeblich ist. Dieser liegt unstreitig bei 490.000,- Euro und damit unterhalb der nach § 42 Abs. 2 FamGKG festgelegten Höchstgrenze von 500.000,- Euro.

3. Der deklaratorische Ausspruch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren verbietet sich vor diesem Hintergrund.

4. Die Entscheidung ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5, § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.

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