SG Darmstadt · Hessen 34. Kammer Beschluss

Vorläufige Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung KI-Titel

Grundsicherung · Einstweiliger Rechtsschutz · SGB XII · Erwerbsminderungsrente · Unterkunftskosten

Sozialrecht

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum August 2025 bis einschließlich Januar 2026 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII), konkret über Grundsicherungsleistungen ab August 2025.

Die 1976 geborene Antragstellerin beantragte am 12. August 2025 beim Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Sie sei im Zeitraum vom 22. Oktober 2024 bis zum 05. August 2025 in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd inhaftiert gewesen und habe aufgrund dessen ihre angemietete Wohnung verloren. Zur Zeit wohne sie in einem Motel, in dem tägliche Übernachtungskosten i.H.v. 35 Euro anfielen.

Die Antragstellerin erhält eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 909,53 Euro sowie einen EM-Rentenzuschlag in Höhe von 69,58 Euro. Nach eigenen Angaben erzielt sie zusätzlich ein monatliches Erwerbseinkommen i.H.v. 100 Euro.

Am 27. August 2025 erhob die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zum Sozialgericht Darmstadt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Über weiteres Vermögen verfüge sie nicht.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, dass entscheidungsrelevante Unterlagen nicht vollständig vorlägen. Diese könnten auch nicht von Amts wegen beschafft werden, sondern seien ausschließlich von der Antragstellerin beizubringen. Insbesondere fehlten Nachweise über die von der Antragstellerin angegebene selbstständige Tätigkeit mit einem Einkommen von ca. 100 Euro monatlich (Art und Umfang der Tätigkeit sowie die tatsächlichen Einnahmen), Erläuterungen und Nachweise zu einem auf dem am 21. August 2025 eingereichten Kontoauszug ausgewiesenen Betrag in Höhe von 239,80 US-Dollar (Herkunft und Zweck dieser Geldflüsse).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen und damit eine Erweiterung ihrer Rechtspositionen anstrebt.

Bildet wie hier ein Leistungsbegehren der Antragstellerseite den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache möglicherweise zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 28.07.2011 L 7 SO 51/10 B ER; LSG Hessen Beschl. v. 06.09.2011 – L 7 AS 334/11 B ER, BeckRS 2011, 76390, beck-online).

Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich an dem Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03, und Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12, LSG Bayern Beschl. v. 6.8.2019 – L 16 AS 450/19 B ER, BeckRS 2019, 22482 Rn. 22, beck-online). Die Versagung von Leistungen, ohne die sich die Antragsteller nicht mehr mit dem nötigsten Lebensbedarf versorgen könnten, ist nur gerechtfertigt, wenn nach allen dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen kein Rechtsanspruch besteht (Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Wenner, 8. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 23).

Der Anordnungsanspruch liegt vor. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragstellerin in der Hauptsache die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII zustehen. Die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Die Antragstellerin erfüllt die grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen gem. § 41 Abs. 1 u. 3 SGB XII. Sie ist nicht in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen zu bestreiten (§§ 41 Abs. 1, 43 SGB XII). Das Gericht hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin über präsente Mittel verfügt. Dies ergibt sich aus den Erklärungen und vorgelegten Kontoauszügen der Antragstellerin. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass das schwankende Erwerbseinkommen der weiteren Aufklärung bedarf, jedoch muss diese Aufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Beschleunigungsgrundsatz und die hierdurch bedingte geringere Prüfungstiefe des Eilverfahrens ermöglichen es nicht, das Einkommen, das wohl maßgeblich aus einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit resultiert, restlos im Vorfeld aufzuklären. Dies ist vorliegend aber auch nicht geboten. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass das Einkommen monatlich 100 Euro betrage. In dieser Höhe ist der Leistungsanspruch zu mindern. Hinweise dafür, dass dieser Betrag im Wesentlichen unzutreffend sei, liegen nicht vor und werden vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Des Weiteren ist der Leistungsanspruch um die Höhe er erhaltenen Rentenzahlungen zu mindern. Anhaltspunkte für weiteres Vermögen oder Einkommen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Eine einstweilige Anordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit voraus. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Aufgabe, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, wenn das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 –, Rn. 8, juris). Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, Rn. 23, juris). Dagegen fehlt ein Anordnungsgrund, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung darstellt, wenn also dem Antragsteller aus einer späteren Realisierung seines Rechts keine schweren und unzumutbaren Nachteile erwachsen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2016 – L 4 AS 65/16 B ER –, Rn. 36, juris).

Der Anordnungsgrund liegt vor. Die Antragstellerin hat durch ihre Einlassung und die Vorlage der Bankunterlagen glaubhaft gemacht, dass sie über keinerlei weiteres Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügt. Sie verfügt somit nicht über ausreichende präsente Mittel, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Gewährung der existenzsichernden Leistungen ist somit geboten, um den Lebensunterhalt und das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern. Ein Abwarten in der Hauptsache ist der Antragstellerin nicht zuzumuten.

Die Leistungen sind vorläufig zu gewähren. Bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt. Denn im Rahmen der gebotenen Folgeabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (BVerfG NVwZ 2005, 927; BeckOGK/Wahrendorf, 1.8.2023, SGG § 86b Rn. 253). Zur abschließenden Entscheidung über die Leistungen in der Hauptsache sind weitere Ermittlungen erforderlich. Hier dürften insbesondere die konkrete Höhe der Einnahmen der Antragstellerin aufzuklären sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und entspricht dem Ausgang der Sache.

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