EuGH Generalanwalt J. Richard de la Tour Schlussanträge zitiert von 1

Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU

LC gegen Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale di Roma – sezione procedure alla frontiera II

Vorlage: Tribunale ordinario di Roma

Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Art. 36 und 37 – Begriff ‚sicherer Herkunftsstaat‘ – Bestimmung durch einen Gesetzgebungsakt – Anhang I – Kriterien – Art. 46 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Gerichtliche Prüfung der nationalen Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat – Offenlegung der Informationsquellen, auf die diese Entscheidung gestützt ist

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Verfahren

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Verbundene Rechtssachen C-758/24 [Alace] und C-759/24 [Canpelli] ()

LC (C-758/24)

und

CP (C-759/24)

gegen

Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale di Roma – sezione procedure alla frontiera II

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma [Gericht Rom, Italien])

I. Einleitung

1. Das Konzept des sicheren Herkunftsstaats, dessen Grundsatz und Modalitäten der Umsetzung in den Art. 36 und 37 sowie in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU () festgelegt sind, gestattet es den Mitgliedstaaten, eine besondere Regelung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einzuführen, nach der sie das Verfahren beschleunigen und an der Grenze oder in Transitzonen durchführen können, weil bei den Antragstellern aus einem solchen Staat davon ausgegangen wird, dass sie dort ausreichenden Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder ernsthafter Beeinträchtigung ihrer Grundrechte genießen.

2. Die Einführung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats in das Unionsrecht hat zahlreiche Fragen aufgeworfen, darunter die der Rechtmäßigkeit und Objektivität der Bewertung, die die Mitgliedstaaten in diesem Kontext vornehmen (). Bereits im Jahr 1992, als dieses Konzept im internationalen Flüchtlingsrecht eingeführt wurde, hatte sich Guy Serle Goodwin-Gill in einem maßgeblichen Beitrag in diesem Sinne gefragt: „Who then is to say that countries are safe? And by whose standards? Secret men in secret rooms reading secret memos? No ().“

3. Die vorliegenden Rechtssachen werfen gerade die Frage nach dem Umfang der Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten auf und knüpfen an das Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky (), an. Die vom Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom, Italien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen stellen sich hier in dem besonderen Kontext, dass die betreffenden Personen, die internationalen Schutz beantragen, beide Staatsangehörige eines vom italienischen Gesetzgeber als sicherer Herkunftsstaat bestimmten Drittstaats, nämlich Bangladesch, sind und daher in die Hafteinrichtung Gjadër (Albanien) verbracht wurden, wo ihr Antrag im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens „an der Grenze“ geprüft und anschließend als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde ().

4. Die Vorlagefragen 1 bis 3 betreffen die Umsetzung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats und zielen darauf ab, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu klären, um eine wirksame gerichtliche Kontrolle im Sinne von Art. 46 der Richtlinie 2013/32 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union () zu gewährleisten. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof nämlich um Klarstellung, inwieweit ein Mitgliedstaat einen Drittstaat durch einen Rechtsakt mit Gesetzeskraft als sicheren Herkunftsstaat bestimmen kann, ohne dass der aus dem betreffenden Staat kommende Antragsteller und das nationale Gericht, das mit der Klage gegen die ablehnende Entscheidung, die gegen ihn ergangen ist, befasst ist, in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit einer solchen Bestimmung im Rahmen einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz anzufechten bzw. zu überprüfen, weil die Informationsquellen, auf denen diese Bestimmung beruht, nicht offengelegt werden.

5. Die vierte Vorlagefrage bezieht sich ihrerseits auf den Begriff „sicherer Herkunftsstaat“ und soll den Wortlaut von Anhang I der Richtlinie 2013/32 klären. Während nämlich die verfügbaren Informationsquellen über die allgemeine Situation von Bangladesch auf die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens in Bezug auf bestimmte Personengruppen, die in diesem Land leben, hinweisen, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob ein Mitgliedstaat einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmen kann, wenn ein Teil seiner Bevölkerung () möglicherweise keinen ausreichenden Schutz in diesem Land genießt.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

6. In den Erwägungsgründen 18, 40 und 42 der Richtlinie 2013/32 heißt es: „(18) Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird. … (40) Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. Kann ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, so sollten die Mitgliedstaaten diesen als sicher bestimmen und von der Vermutung ausgehen können, dass dieser Staat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, sofern Letzterer keine Gegenargumente vorbringt. … (42) Die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Land sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in diesem Land der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher ist es wichtig, dass ein als sicher eingestuftes Land für einen Antragsteller nicht länger als solches gelten kann, wenn dieser aufzeigt, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.“

7. Art. 31 („Prüfungsverfahren“) Abs. 8 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn … b) der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt …“

8. In Art. 36 („Das Konzept des sicheren Herkunftsstaats“) der Richtlinie 2013/32 heißt es: „(1) Ein Drittstaat, der nach dieser Richtlinie als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Antragsteller sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder b) der Antragsteller staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte und er keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU[ ()] nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist. (2) Die Mitgliedstaaten legen in den nationalen Rechtsvorschriften weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest.“

9. Art. 37 („Nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten“) der Richtlinie 2013/32 lautet: „(1) Zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. (2) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Lage in Drittstaaten, die gemäß diesem Artikel als sichere Herkunfts[s]taaten bestimmt wurden. (3) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß diesem Artikel bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, [der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ()], des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. (4) Die Mitgliedstaaten teilen der [Europäischen] Kommission die Staaten mit, die sie gemäß diesem Artikel als sichere Herkunftsstaaten bestimmt haben.“

10. Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten; … iii) die an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 43 Absatz 1 ergangen ist; … (3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird. …“

11. Anhang I („Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 37 Absatz 1“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie [2011/95] noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten[ ()] und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte[ ()] und/oder dem Übereinkommen [gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ()], insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der [EMRK] keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der [Flüchtlingskonvention ()]; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“

B. Italienisches Recht

1. Decreto legislativo (Gesetzesvertretendes Dekret) Nr. 25/2008

12. Art. 2bis Abs. 1 bis 4 des Decreto legislativo n. 25 – Attuazione della direttiva 2005/85/CE recante norme minime per le procedure applicate negli Stati membri ai fini del riconoscimento e della revoca dello status di rifugiato (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 25 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [ABl. 2005, L 326, S. 13]) () vom 28. Januar 2008, in der durch das Decreto-legge n. 158 – Disposizioni urgenti in materia di procedure per il riconoscimento della protezione internazionale (Gesetzesdekret Nr. 158 mit Sofortmaßnahmen im Bereich der Gewährung des internationalen Schutzes) () vom 23. Oktober 2024 () geänderten Fassung, sieht vor: „(1) In Anwendung der von den Unionsvorschriften aufgestellten Einstufungskriterien und der aus den Informationsquellen der zuständigen internationalen Organisationen eingegangenen Rückmeldungen sind folgende Staaten als sichere Herkunftsländer anzusehen: Albanien, Algerien, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Elfenbeinküste, Ägypten, Gambia, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Peru, Senegal, Serbien, Sri Lanka und Tunesien. (2) Ein Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, kann als sicherer Herkunftsstaat angesehen werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtsordnung, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung … noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats kann unter Ausnahme von Personengruppen erfolgen. (3) Bei der Beurteilung nach Abs. 2 wird u. a. berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der [EMRK] und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte … und dem [Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe], insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der [EMRK] keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes nach Art. 33 der [Flüchtlingskonvention]; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. (4) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat, der nicht der … Union angehört, als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden Informationen der Commissione nazionale per il diritto di asilo (Nationale Kommission für Asylrecht, Italien), die sich auch auf die von dem … Dokumentationszentrum erstellten Informationen stützt, sowie verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten …, de[r EUAA], des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. (4bis) Die Liste der sicheren Herkunftsländer wird regelmäßig durch einen Rechtsakt mit Gesetzeskraft aktualisiert und der … Kommission mitgeteilt. Für die Zwecke der Aktualisierung der Liste gemäß Abs. 1 verabschiedet der Consiglio dei Ministri (Ministerrat, Italien) bis zum 15. Januar eines jeden Jahres einen Bericht, in dem im Einklang mit den vorrangigen Bedürfnissen der Sicherheit und der Kontinuität der internationalen Beziehungen und unter Berücksichtigung der Informationen im Sinne von Abs. 4 die Lage der in der geltenden Liste aufgeführten sowie derjenigen Länder dargelegt wird, deren Aufnahme in die Liste beabsichtigt ist. Die Regierung übermittelt den Bericht den zuständigen Parlamentsausschüssen.“

13. In Art. 9 Abs. 2bis des Decreto legislativo Nr. 25/2008 heißt es: „Die Entscheidung, mit der der Antrag des Antragstellers … abgelehnt wird, ist ausschließlich damit zu begründen, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden Gründe dafür nachgewiesen hat, dass der Staat, der als sicherer Herkunftsstaat bestimmt ist, in seinem speziellen Fall nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.“

14. Art. 28ter Abs. 1 Buchst. b dieses Decreto legislativo bestimmt: „Der Antrag ist offensichtlich unbegründet …, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: … b) der Antragsteller kommt aus einem Staat, der als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 2bis bestimmt ist“.

2. Das interministerielle Dekret

15. Art. 1 Abs. 2 des decreto – Aggiornamento della lista dei Paesi di origine sicuri prevista dall’articolo 2-bis del decreto legislativo 28 gennaio 2008, n. 25 (Dekret zur Aktualisierung der Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Art. 2bis des Decreto legislativo [Nr. 25/2008]) () vom 7. Mai 2024 bestimmt: „Bei der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz wird die besondere Situation des Antragstellers im Licht der Informationen in den in der Präambel genannten Datenblättern über den Herkunftsstaat beurteilt.“

III. Sachverhalte der Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

16. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind Staatsangehörige von Bangladesch. Nachdem sie von den italienischen Behörden auf See gerettet worden waren, wurden sie gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 des in Fn. 6 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Protokolls über die Zusammenarbeit in die Hafteinrichtung Gjadër verbracht, wo sie jeweils am 16. Oktober 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

17. Diese Anträge wurden im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften im beschleunigten Verfahren an der Grenze von der Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale di Roma – sezione procedure alla frontiera II (Örtliche Kommission für die Anerkennung des internationalen Schutzes von Rom – Abteilung für Grenzverfahren II, Italien) geprüft. Mit Entscheidungen vom 17. Oktober 2024 lehnte diese Kommission ihre Anträge als offensichtlich unbegründet ab, da es ihnen nicht gelungen sei, die Vermutung der Sicherheit ihres Herkunftslands zu widerlegen.

18. Am 25. Oktober 2024 erhoben die Kläger jeweils Klage gegen diese Entscheidungen beim Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom), das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Verwehren es das Unionsrecht und insbesondere die Art. 36, 37 und 38 der Richtlinie 2013/32, auch in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 42, 46 und 48 und ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta (sowie der Art. 6 und 13 EMRK), einem nationalen Gesetzgeber, der dafür zuständig ist, die Erstellung von Listen sicherer Herkunftsstaaten zuzulassen und die hierbei zu befolgenden Kriterien und heranzuziehenden Quellen zu regeln, einen Drittstaat auch direkt durch Erlass eines Rechtsakts mit Gesetzeskraft als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen? 2. Verwehren es das Unionsrecht und insbesondere die Art. 36, 37 und 38 der Richtlinie 2013/32, auch in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 42, 46 und 48 und ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta (sowie der Art. 6 und 13 EMRK), einem Gesetzgeber jedenfalls zumindest, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, ohne die zur Begründung dieser Bestimmung herangezogenen Quellen zugänglich und nachprüfbar bereitzustellen, wodurch ein Asylbewerber daran gehindert wird, diese anzufechten, und ein Gericht daran gehindert wird, die Herkunft, die Urheberschaft, die Glaubwürdigkeit, die Relevanz, die Aktualität, die Vollständigkeit und ganz allgemein den Inhalt zu kontrollieren und das Vorliegen der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten materiellen Voraussetzungen für diese Bestimmung eigenständig zu beurteilen? 3. Sind das Unionsrecht und insbesondere die Art. 36, 37 und 38 der Richtlinie 2013/32, auch in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 42, 46 und 48 und im Licht von Art. 47 der Charta (und der Art. 6 und 13 EMRK), dahin auszulegen, dass ein Gericht in einem beschleunigten Grenzverfahren für Personen aus als sicher bestimmten Herkunftsstaaten in jedem Fall Informationen über den Herkunftsstaat verwenden darf, die es eigenständig aus den in Art. 37 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Quellen heranzieht und die nützlich sind, um das Vorliegen der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten materiellen Voraussetzungen für diese Bestimmung nachzuprüfen? 4. Verwehren es das Unionsrecht und insbesondere die Art. 36, 37 und 38 sowie Anhang I der Richtlinie 2013/32, auch in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 42, 46 und 48 und ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta (sowie der Art. 6 und 13 EMRK), einen Drittstaat als „sicheren Herkunftsstaat“ zu bestimmen, wenn in diesem Staat Personengruppen existieren, hinsichtlich deren dieser Staat nicht die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten materiellen Voraussetzungen für diese Bestimmung erfüllt?

19. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. November 2024 sind die Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

20. Das vorlegende Gericht hat beantragt, das in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehene Eilvorabentscheidungsverfahren einzuleiten. Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat der Gerichtshof diesen Antrag zurückgewiesen.

21. Das vorlegende Gericht hat ferner hilfsweise beantragt, die vorliegenden Rechtssachen dem beschleunigten Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung zu unterwerfen. Am 21. November 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.

22. LC (Rechtssache C-758/24) und CP (Rechtssache C-759/24), die italienische, die bulgarische, die tschechische, die deutsche, die griechische, die französische, die zyprische, die lettische, die litauische, die ungarische, die maltesische, die niederländische, die österreichische, die polnische, die slowakische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche und/oder mündliche Erklärungen abgegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2025 haben sie auf die Fragen des Gerichtshofs zur mündlichen Beantwortung antworten können.

IV. Würdigung

A. Zur Zulässigkeit

23. Im Rahmen ihrer Erklärungen macht die italienische Regierung die Unzulässigkeit der ersten, der zweiten und der vierten Vorlagefrage geltend.

24. Erstens macht diese Regierung geltend, das vorlegende Gericht führe nicht die Norm des Unionsrechts an, die die Modalitäten der Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten regele und einer solchen Bestimmung durch einen Gesetzgebungsakt entgegenstehe.

25. Es ist jedoch festzustellen, dass das vorlegende Gericht in den Rn. 17 bis 28 seines Ersuchens die einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, des Unionsrechts und des italienischen Rechts erschöpfend darlegt. Das Decreto-legge Nr. 158/2024, auf das es verweist, bezieht sich im Übrigen in seinen Erwägungsgründen ausdrücklich sowohl auf die Richtlinie 2013/32 als auch auf die Verordnung 2024/1348 und das Urteil CV, so dass der rechtliche Rahmen klar festgelegt ist.

26. Zweitens macht die italienische Regierung geltend, dass die erbetene Auslegung zu den Modalitäten dieser Bestimmung für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten unerheblich sei, da sie keine konkreten Auswirkungen auf die besondere Situation der Kläger und den Ausgang ihrer Klagen habe (). Insoweit sei Bangladesch bereits durch das interministerielle Dekret als sicherer Herkunftsstaat bestimmt worden. Das Decreto-legge Nr. 158/2024 habe sich darauf beschränkt, diejenigen Staaten von der Liste sicherer Herkunftsstaaten auszunehmen, für die es nach dem Urteil CV territoriale Ausnahmen gebe, und die durch dieses Urteil eingeführten Änderungen des Verfahrens zur Annahme der Liste sicherer Herkunftsstaaten wirkten sich nicht auf das Verfahren zur Beurteilung und Überprüfung der Sicherheitsbedingungen jedes in dieser Liste geführten Staates aus.

27. Die Vorlagefragen werden jedoch nicht unter diesem Blickwinkel gestellt. Wie das vorlegende Gericht ausführt, wirken sich die durch das Decreto-legge Nr. 158/2024 eingeführten Änderungen offensichtlich auf die Möglichkeiten und Modalitäten der gerichtlichen Kontrolle dieser Bestimmung aus, da es bewirkt hat, dass die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten in den Rang einer Gesetzesbestimmung erhoben wurde, ohne dass der italienische Gesetzgeber die Bewertungsmethode und die konkret verwendeten Beurteilungskriterien oder die Quellen, aus denen er die relevanten Informationen über die allgemeine Situation der betreffenden Staaten abgeleitet hat, näher erläutert.

28. Drittens macht die italienische Regierung geltend, dass die vierte Frage abstrakt und hypothetisch sei, da das vorlegende Gericht keine Ermittlungen durchgeführt habe, um festzustellen, dass Bangladesch für bestimmte Personengruppen kein sicheres Herkunftsland sei und dass die Kläger zu einer dieser Gruppen gehörten.

29. Da die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat erhebliche verfahrensrechtliche Folgen für die Modalitäten der Bearbeitung der von den Klägern aus diesem Land gestellten Anträge auf internationalen Schutz hat, ist eine solche Frage im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung weder abstrakt noch hypothetisch.

30. Meines Erachtens besteht daher kein Hindernis für die Zulässigkeit der Vorlagefragen.

B. Zur Beantwortung der Fragen

31. Das vorlegende Gericht bezieht sich in jeder seiner Vorlagefragen auf die Art. 36, 37 und 38 der Richtlinie 2013/32. Zwar legen die Art. 36 und 37 dieser Richtlinie tatsächlich den Grundsatz und die Modalitäten der Umsetzung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest, doch bestimmt Art. 38 dieser Richtlinie die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Rechtsbegriffs, nämlich den des sicheren Drittstaats. Da die Ausgangsrechtsstreitigkeiten keinen „sicheren Drittstaat“ betreffen und dieses Konzept durch unterschiedliche Vorschriften geregelt ist, werde ich diese Fragen allein im Hinblick auf die in den Art. 36 und 37 dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen prüfen.

1. Zur ersten Vorlagefrage: Natur der Norm zur Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten

32. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, Drittstaaten durch einen Gesetzgebungsakt als sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen.

33. Diese Frage geht darauf zurück, dass die italienischen Behörden bis zum Erlass des Decreto-legge Nr. 158/2024 Drittstaaten in zwei Schritten als sichere Herkunftsstaaten bestimmt hatten. In einem ersten Schritt legte das Gesetz den rechtlichen Rahmen für diese Bestimmung fest (Methode, Kriterien, Informationsquellen, Beurteilungselemente), während die zuständige Verwaltungsbehörde in einem zweiten Schritt durch ein interministerielles Dekret die sicheren Herkunftsstaaten auf der Grundlage der diese Staaten betreffenden Datenblätter bestimmte.

34. Das Decreto-legge Nr. 158/2024 hat diese Regelung geändert, indem es dem italienischen Gesetzgeber die Aufgabe übertragen hat, diese Bestimmung vorzunehmen. So bestimmt Art. 2bis des Decreto legislativo Nr. 25/2008 eine Reihe von Drittstaaten, darunter Bangladesch, als sichere Herkunftsstaaten. Diese gesetzgeberische Maßnahme scheint eine erhebliche Änderung der streitigen Regelung im nationalen Recht bewirkt zu haben, da die Entscheidung, Drittstaaten nicht mehr durch einen Verwaltungsakt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt als sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen, schon aufgrund der Natur dieser Norm die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung, die der ordentliche Richter vornehmen können muss, beschränken und damit die Ausübung der Verteidigungsrechte des Antragstellers einschränken würde. Insoweit weist der Kläger in der Rechtssache C-759/24 darauf hin, dass das nationale Gericht dann im Rahmen eines Zwischenverfahrens zum Hauptverfahren eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einleiten müsste.

35. Diese erste Frage betreffend die Natur der nationalen Norm wirft für sich genommen keine besonderen Schwierigkeiten auf.

36. Keine Bestimmung der Richtlinie 2013/32 legt nämlich die Behörde(n) der Mitgliedstaaten, die für die Bestimmung der sicheren Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene im Fall einer nationalen Liste zuständig sein muss bzw. müssen, oder das dafür maßgebliche Instrument fest. Art. 37 Abs. 1 dieser Richtlinie beschränkt sich auf die Klarstellung, dass „[z]um Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz … die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen [können], aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können“. Der Ausdruck „Rechts- oder Verwaltungsvorschriften“ („legislation“ in der englischen Fassung oder „normativa“ in der italienischen Fassung) ist im weitesten Sinne so zu verstehen, dass er Rechtsakte mit gesetzlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur umfasst.

37. Folglich verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Wege und Verfahrensmodalitäten, mit denen die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten in ihrem nationalen Recht sichergestellt werden soll, über ein weites Ermessen. Nichts spricht dagegen, dass sich diese Bestimmung aus einem Rechtsakt mit Gesetzeskraft ergibt, da eine solche Entscheidung in Wirklichkeit in die ihnen zuerkannte institutionelle und verfahrensrechtliche Autonomie fällt.

38. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV lässt jedoch diese Wahlfreiheit die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Vorrang des Unionsrechts sicherzustellen und die vollständige Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung und den von ihr festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten (). Daraus folgt, dass der Rechtsakt, mit dem ein Mitgliedstaat Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmt, keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen haben darf, die ihm in Bezug auf die Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II der Richtlinie 2013/32 sowie insbesondere in Bezug auf die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, das Personen, die internationalen Schutz beantragen, nach Art. 46 dieser Richtlinie zusteht, obliegen.

39. Nach alledem schlage ich vor, zu antworten, dass die Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie einer Praxis nicht entgegenstehen, nach der ein Mitgliedstaat einen Drittstaat durch einen Gesetzgebungsakt als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, sofern eine solche Praxis den Vorrang des Unionsrechts sicherstellt und die vollständige Wirksamkeit dieser Richtlinie entsprechend den von ihr festgelegten Verpflichtungen und ihrer Zielsetzung gewährleistet.

40. Vor diesem Hintergrund stellt das vorlegende Gericht die zweite und die dritte Frage.

2. Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage: Offenlegung der Informationsquellen zum Zweck der gerichtlichen Kontrolle des Rechtsakts, mit dem ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wird

41. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 36 und 37 sowie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Praxis entgegenstehen, nach der ein Mitgliedstaat einen Drittstaat durch einen Gesetzgebungsakt als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, ohne dass der aus dem betreffenden Staat kommende Antragsteller und das nationale Gericht, das mit der Klage gegen die ablehnende Entscheidung, die gegen ihn ergangen ist, befasst ist, in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit einer solchen Bestimmung im Hinblick auf die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen anzufechten bzw. zu überprüfen, weil die Informationsquellen, auf denen diese Bestimmung beruht, nicht offengelegt werden.

42. Außerdem möchte das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage vom Gerichtshof wissen, ob das nationale Gericht unter solchen Umständen die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf die in diesem Anhang genannten Voraussetzungen auf der Grundlage der Informationsquellen prüfen kann, die es eigenständig aus den in Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie genannten heranzieht.

43. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Fragen darauf zurückzuführen sind, dass von vornherein ein Widerspruch zwischen den Angaben, die sich aus den verfügbaren Informationen über die allgemeine Situation von Bangladesch ergeben, und der in Art. 2bis des Decreto legislativo Nr. 25/2008 aufgestellten Vermutung, wonach dieses Land ein sicherer Herkunftsstaat ist, bestehe. Im Gegensatz zur früheren Regelung lege der Rechtsakt, mit dem Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmt würden, die spezifischen Informationsquellen nicht offen, anhand deren der italienische Gesetzgeber die Sicherheit dieses Landes und insbesondere seine Fähigkeit beurteilt habe, seiner Bevölkerung ausreichenden Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens zu gewährleisten. Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass ohne Zugang zu diesen Informationen sowohl dem betreffenden Antragsteller als auch dem Gericht, bei dem er seinen Rechtsbehelf eingelegt habe, die Möglichkeit genommen werde, die Rechtmäßigkeit einer solchen Vermutung der Sicherheit anzufechten bzw. zu überprüfen, indem die Herkunft, die Urheberschaft, die Glaubwürdigkeit, die Relevanz, die Aktualität und die Vollständigkeit dieser Quellen geprüft würden.

44. Diese Fragen betreffen somit nicht die Kontrolle, die dieses Gericht in Bezug auf die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 vornehmen muss, wonach die Vermutung der Sicherheit des betreffenden Staates im Einzelfall außer Acht zu lassen ist, wenn sich nach einer subjektiven und eingehenden Beurteilung eines Antrags herausstellt, dass dieser Staat aufgrund der individuellen Situation eines Antragstellers nicht sicher ist. Sie betreffen nur den Fall, dass der Antragsteller die Bestimmung seines Herkunftsstaats als sicherer Herkunftsstaat selbst anficht.

45. Aus den Erwägungsgründen 25 und 50 sowie aus Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 ergibt sich, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, die aus einem Drittstaat kommen, der als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde und deren Antrag Gegenstand eines beschleunigten Prüfungsverfahrens ist, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen Entscheidungen haben müssen, die gegen sie an der Grenze oder in den Transitzonen ergangen sind. Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie legt den Umfang dieses Rechts fest, indem er klarstellt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem die Entscheidung über den betreffenden Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] … beurteilt wird“.

46. Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen sind, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt ().

47. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (), entschieden, dass die Gründe, die eine nationale Behörde dazu bewogen haben, einen Antrag auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren zu prüfen, einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein müssen (). Auch in Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof in jüngerer Zeit in seinem Urteil CV entschieden, dass das in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 garantierte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf von der zuständigen Justizbehörde verlangt, dass sie im Zuge der vom Unionsgesetzgeber vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf der Grundlage der Akten sowie der ihr im bei ihr anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben berücksichtigen muss, dass die in Anhang I dieser Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird (). Laut dem Gerichtshof sind die Mitgliedstaaten daher verpflichtet, ihr nationales Recht so auszugestalten, dass die Behandlung der genannten Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch diese zuständige Justizbehörde umfasst, die ihr eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, zu der die Rechtmäßigkeit einer solchen Bestimmung gehört ().

48. Daraus folgt, dass allein der Umstand, dass ein Drittland durch einen Gesetzgebungsakt als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wird, nicht zur Folge haben kann, dass dieser Akt einer Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen ist, sofern Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie nicht jegliche praktische Wirksamkeit genommen werden soll. Soweit dieser Gesetzgebungsakt mit einer solchen Bestimmung die Anträge auf internationalen Schutz festlegt, die im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens geprüft werden können und/oder bei denen dieses Verfahren an der Grenze oder in Transitzonen durchgeführt wird, und zwar gemäß Art. 31 Abs. 8 Buchst. b dieser Richtlinie, führt dieser Gesetzgebungsakt das Unionsrecht durch und muss unabhängig von seiner Bezeichnung oder der Form im nationalen Recht die Beachtung der materiellen und verfahrensrechtlichen Garantien gewährleisten, die den Personen, die internationalen Schutz beantragen, nach dem Unionsrecht gewährt werden.

49. Trotz der von mehreren Mitgliedstaaten in ihren Erklärungen zu diesem Punkt geäußerten Ansichten halte ich es daher für wesentlich, dass der nationale Gesetzgeber, wenn diese Bestimmung vor der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angefochten wird, eine ausreichende und angemessene Publizität der Informationen und Informationsquellen gewährleistet, aus denen er die Sicherheit der betreffenden Länder im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 ableiten konnte.

50. Zwar verlangt weder Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Richtlinie von dem Mitgliedstaat, die Informationsquellen offenzulegen, auf die er die Vermutung der Sicherheit des betreffenden Landes gestützt hat.

51. Sowohl die Systematik der Richtlinie 2013/32 als auch ihre Ziele sprechen jedoch für ihre Offenlegung. Diese trägt im Einklang mit den in den Erwägungsgründen 18 und 20 dieser Richtlinie genannten Zielen zur Durchführung einer Prüfung bei, die als angemessen und vollständig betrachtet werden kann, sowie dazu, dass der Antragsteller aus einem als sicherer Herkunftsstaat bestimmten Drittstaat die ihm vom Unionsgesetzgeber zuerkannten wesentlichen Grundsätze und Garantien effektiv in Anspruch nehmen kann.

52. Erstens erhöht die Offenlegung von Informationsquellen die Glaubwürdigkeit und die Maßgeblichkeit der Vermutung der Sicherheit, was zur Schnelligkeit und Effizienz der Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz beiträgt. Eine gesetzliche Vermutung wie die in Art. 2bis des Decreto legislativo Nr. 25/2008 aufgestellte ist in der Regel definiert als die Schlussfolgerung, mit der das Gesetz oder das Gericht aus einer bekannten Tatsache eine unbekannte Tatsache herleitet, deren Vorliegen die erstere wahrscheinlich macht (). Somit besteht keine objektive Gewissheit darüber, ob für die Antragsteller in ihrem Herkunftsland ein ausreichender Schutz besteht. Die Sicherheit der Vermutung hängt von der Gewissheit der Tatsachen, aus denen diese Vermutung abgeleitet wird, ihrer Urheberschaft, ihrer Glaubwürdigkeit, ihrer Relevanz, ihrer Aktualität, ihrer Vollständigkeit und der Richtigkeit der Schlussfolgerungen ab, die der nationale Gesetzgeber daraus gezogen hat.

53. Zweitens wollte der Unionsgesetzgeber mit dem Erfordernis, eine individuelle Prüfung des Antrags eines Staatsangehörigen eines als sicherer Herkunftsstaat bestimmten Drittstaats aufrechtzuerhalten (), die zuständige Verwaltungsbehörde nicht auf eine bloße Registerstelle beschränken. Unabhängig davon, ob es sich bei der Norm, mit der Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden, um eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift handelt, bleibt diese Behörde für die Durchführung einer „angemessenen Prüfung“ des Antrags zuständig, und es ist darauf hinzuweisen, dass sie zu diesem Zweck „angemessen ausgestattet“ sein muss, wozu ein hinreichend geschultes Personal gehört, das Informationen über die Herkunftsländer oder Rechtsgutachten verwendet (Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32). Daraus folgt, dass die Umstände, die die Fähigkeit oder umgekehrt die Unfähigkeit des Herkunftslands belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen oder ernsthaften Grundrechtsverstößen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt sowohl für die allgemeine Beurteilung, die zur Feststellung einer Vermutung der Sicherheit des betreffenden Landes führt, als auch, in symmetrischer Weise, für die individuelle Beurteilung der Situation des Klägers darstellen, die gegebenenfalls zur Widerlegung dieser Vermutung führt (). Die wesentlichen Elemente der Bewertung bleiben dieselben und beruhen auf dem Gewicht und der Relevanz der Informationsquellen.

54. Somit erfordert die Widerlegbarkeit der Vermutung der Sicherheit, dass die zuständige Verwaltungsbehörde in der Lage ist, die Kohärenz und Plausibilität der Aussagen des Antragstellers (Art. 4 Abs. 5 Buchst. c der Richtlinie 2011/95) sowie die Ernsthaftigkeit der vom Antragsteller zur Widerlegung dieser Vermutung angeführten Gründe (Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32) im Hinblick auf diese Informationsquellen zu beurteilen.

55. Ebenso erfordert die Widerlegbarkeit der Vermutung der Sicherheit, dass der Antragsteller in die Lage versetzt wird, die Gründe zu erfahren, aus denen sein Herkunftsland als sicher gilt, so dass er sie wirksamer widerlegen kann, indem er seine individuelle Situation von der allgemeinen Situation unterscheidet, auf die sich diese Vermutung stützt. Allgemein wird die Gewährung internationalen Schutzes auf der Grundlage der Informationsquellen kaum Gegenstand einer Beanstandung durch den Antragsteller sein. Anders ist es hingegen im Fall der Ablehnung. Aus diesem Grund muss jede Vermutung der Sicherheit eines Drittstaats auf einem Verfahren beruhen, das Transparenz bei der Erhebung und Verarbeitung von Informationen über seine allgemeine Situation gewährleistet, auf die sich der nationale Gesetzgeber bei seiner Entscheidung gestützt hat, dass dieser Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden könnte. Wie die Bestimmungen von Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 belegen, und trotz des nicht abschließenden Charakters der darin enthaltenen Liste, gibt es hier weder Platz für noch Bedarf an Informationen, die als sensibel oder vertraulich eingestuft würden ().

56. In diesem Zusammenhang könnte davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung dieser Informationsquellen unter die dem Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 in fine der Richtlinie 2011/95 obliegende Pflicht zur Zusammenarbeit fällt.

57. Drittens scheint mir eine ausreichende und angemessene Publizität der Informationsquellen, auf die sich die Vermutung der Sicherheit stützt, untrennbar mit dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verbunden zu sein, das Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dem Antragsteller aus einem Drittstaat zuerkennt, der als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde und in Bezug auf den ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird.

58. Für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle ist erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz beruht, erhalten kann (). Da diese Gründe mit denen identisch sind, auf denen die Vermutung der Sicherheit seines Herkunftslands beruht, ermöglicht es ihm die Offenlegung dieser Quellen, seine Rechte zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob eine Anrufung der zuständigen Justizbehörde für ihn von Nutzen ist.

59. Außerdem gebietet es, wie der Gerichtshof entschieden hat, die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, dass die zuständige Justizbehörde eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vornimmt, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, die den Antrag auf internationalen Schutz betreffen, einschließlich einer etwaigen Missachtung der in Anhang I der Richtlinie 2013/32 genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung (). Dieses Erfordernis verlangt, dass diese Behörde Zugang zu den vom nationalen Gesetzgeber hierfür verwendeten Informationsquellen hat.

60. Viertens bietet der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats, indem er die Publizität dieser Informationsquellen gewährleistet, allen zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen und einheitlichen Referenzrahmen an, der es erlaubt, die Situationen zwar nicht auszuschließen, aber zumindest zu begrenzen, in denen diese Behörden in Bezug auf Antragsteller aus demselben Herkunftsland unterschiedliche Beurteilungen vornehmen.

61. Es steht nämlich fest, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/32 genannten Kriterien allgemein und abstrakt definiert sind und dass die Umstände, die die Fähigkeit oder umgekehrt die Unfähigkeit eines Landes belegen, einen ausreichenden Schutz seiner Bevölkerung sicherzustellen, je nach Mitgliedstaat und nach den nationalen Behörden sehr unterschiedlich beurteilt werden (). Wie Guy Serle Goodwin-Gill ausgeführt hat (), „mangelt es nicht an Information … Aber seien wir realistisch, es gibt ein Problem mit den überprüften Informationen: Sie beschränken die Optionen und gehen in beide Richtungen. Ebenso wie es den Anschein haben kann, dass keine Gefahr besteht, bestätigt es in anderen Fällen nur das Gegenteil“ ().

62. In Anbetracht dessen bin ich der Ansicht, dass trotz des Schweigens der Texte die Systematik, auf der das Konzept des sicheren Herkunftsstaats beruht, und die Ziele, die der Unionsgesetzgeber in diesem Zusammenhang verfolgt, implizieren, dass die Mitgliedstaaten Zugang zu den Informationsquellen gewähren, auf deren Grundlage sie von der Sicherheit der betreffenden Staaten ausgehen, zumal es sich bei den in Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 genannten Quellen um öffentliche Quellen handelt. Dieser Zugang kann nach den im nationalen Recht vorgesehenen Formen und Verfahren festgelegt werden, indem sie beispielsweise dem Rechtsakt, mit dem ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wird, oder einem Anhang zu diesem Rechtsakt beigefügt werden, oder indem sie später auf Antrag des Antragstellers oder der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde bekannt gegeben werden.

63. Werden diese Quellen nicht offengelegt, zwingt die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle das zuständige Gericht, das über das gesamte in diesem Bereich erforderliche Fachwissen verfügt, seine Beurteilung auf die Informationsquellen zu stützen, die es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung für am relevantesten hält (). Im Gegensatz zu einem ordentlichen Verfahren wird ein beschleunigtes Verfahren an der Grenze in Bezug auf einen Antragsteller aus einem Drittstaat, der als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, auf der Grundlage einer im Voraus festgelegten Liste durchgeführt. Da sich die Beurteilung der Sicherheit eines Landes weiterentwickelt und für den Fall, dass diese Beurteilung nicht regelmäßig überprüft worden ist, kann diese Behörde nicht daran gehindert werden, eine Aktualisierung der allgemeinen zivilen, rechtlichen und politischen Situation des Landes vorzunehmen.

64. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass die Art. 36 und 37 sowie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Praxis nicht entgegenstehen, nach der ein Mitgliedstaat einen Drittstaat durch einen Gesetzgebungsakt als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, sofern das nationale Gericht, das mit der Klage gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein von einem Antragsteller aus einem solchen Staat gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, gemäß dem Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung nach diesem Art. 46 Abs. 3 über Informationsquellen verfügt, auf deren Grundlage der nationale Gesetzgeber auf die Sicherheit des betreffenden Landes geschlossen hat.

65. Werden diese Informationsquellen nicht offengelegt, kann das zuständige Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen auf der Grundlage der Informationsquellen prüfen, die es eigenständig aus den in Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie genannten heranzieht.

3. Zur vierten Vorlagefrage betreffend die Möglichkeit, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, obwohl bestimmte Personengruppen dort keinen ausreichenden Schutz genießen

66. Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 36 und Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sowie Anhang I dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, für die Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, obwohl bei bestimmten Personengruppen davon auszugehen ist, dass sie keinen ausreichenden Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens in diesem Staat genießen.

67. Auf diese Frage lassen sich zwei Antworten geben, von denen sich jede aus einer meines Erachtens rechtlich vertretbaren Auslegung ergibt.

68. Die erste beruht auf einer engen und etwas idealistischen Auslegung der grundlegenden Definition des Begriffs „sicherer Herkunftsstaat“ in Anhang I der Richtlinie 2013/32 und besteht darin, eine solche Möglichkeit abzulehnen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts steht diese Lösung im Einklang mit dem Urteil CV. Wenn der Gerichtshof einer solchen Lösung folgt, könnte ein Mitgliedstaat einen Drittstaat nur dann als sicheren Herkunftsstaat bestimmen, wenn er nachweist, dass die rechtliche und politische Situation dieses Landes durch ein demokratisches Regime charakterisiert ist, in dessen Rahmen die Staatsangehörigen und dort wohnhaften Staatenlosen unabhängig von ihrem Standort im Hoheitsgebiet dieses Landes und unabhängig von ihrer Rasse, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einen ausreichenden Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens genießen.

69. Eine solche Lösung würde gewährleisten, dass jeder, der aus einem solchen Land kommt, von vornherein keinen tatsächlichen Bedarf an internationalem Schutz hat, und würde es gestatten, eine einheitliche Behandlung aller von den Staatsangehörigen dieses Landes gestellten Anträge sicherzustellen. In einem Kontext, der durch einen starken Migrationsdruck gekennzeichnet ist, scheint mir diese Lösung dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats jedoch einen Teil seiner praktischen Wirksamkeit zu nehmen. Sie hätte nämlich den Nachteil, dass Staaten von den nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten ausgeschlossen würden, die die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten durch ihre Einrichtungen gewährleisten, die aber im Hinblick auf eine oder mehrere begrenzte und identifizierbare Kategorien von Personen ihre Aufgabe noch nicht erfüllen. Die Mitgliedstaaten wären daher verpflichtet, alle von den Staatsangehörigen dieser Länder gestellten Anträge im ordentlichen Verfahren zu bearbeiten, obwohl die überwiegende Mehrheit dieser Antragsteller keinen tatsächlichen Bedarf an internationalem Schutz hätte. Dies würde zu einer Überlastung der Dienststellen der zuständigen nationalen Behörden und zu einer Verlängerung des Prüfungsverfahrens führen, die für die Antragsteller mit einem tatsächlichen Bedarf an internationalem Schutz nachteilig wäre.

70. Aus diesem Grund schlage ich dem Gerichtshof vor, eher der zweiten Lösung zu folgen. Diese besteht darin, das Bestehen eines Ermessens der Mitgliedstaaten anzuerkennen, indem ihnen gestattet wird, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, obwohl er eine oder mehrere begrenzte, aber eindeutig identifizierbare Personengruppen als in diesem Staat gefährdet festgestellt hat, und diese Personen dementsprechend ausdrücklich von der damit verbundenen Vermutung der Sicherheit auszuschließen.

71. Eine solche Lösung steht nach meinem Verständnis im Widerspruch zu der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil CV. In diesem Urteil hat der Gerichtshof anerkannt, dass nicht die Mitgliedstaaten, sondern der Unionsgesetzgeber über ein Ermessen verfügt (), und hat sich dagegen ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten territoriale Ausnahmen vornehmen können. Außerdem räume ich gerne ein, dass in merkwürdiger und paradoxer Weise die Umsetzung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats schwieriger werden könnte.

72. Diese Lösung findet jedoch nicht nur im Wortlaut der Richtlinie 2013/32 eine Stütze, sondern auch in der Systematik und dem Zweck des Systems, in das sich dieses Konzept einfügt. Wenn das Asylsystem eines Mitgliedstaats einem starken Migrationsdruck und einem hohen Anteil offensichtlich unbegründeter Anträge von Staatsangehörigen aus bestimmten Ländern ausgesetzt ist, würde es sich nämlich um eine ausgewogene Lösung handeln, die es zum einen ermöglichen würde, das Ziel einer raschen Prüfung dieser Anträge mit dem Erfordernis in Einklang zu bringen, für alle Anträge eine angemessene Bearbeitung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 zu gewährleisten (). Darüber hinaus würde es sich um eine pragmatische Lösung handeln, die den derzeitigen Beschränkungen der nationalen Asylsysteme sowie den Entwicklungen Rechnung tragen würde, die die Unionsregelung mit dem Inkrafttreten der Verordnung 2024/1348 am 11. Juni 2024 erfahren hat.

73. Ich schlage vor, auf jeden dieser Punkte zurückzukommen.

74. Erstens widerspricht eine solche Lösung, wenn sie mit ausreichenden Beschränkungen und Garantien versehen ist, nicht dem Wortlaut der Definition des Begriffs „sicherer Herkunftsstaat“.

75. Nach Anhang I Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 „[gilt e]in Staat … als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie [2011/95] noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“.

76. Ich werde keine Schlussfolgerung aus der Verwendung der Adverbien „uniformément“ (durchgängig) und „jamais“ (ohne direkte Entsprechung in der deutschen Sprachfassung) in der französischen Sprachfassung von Anhang I der Richtlinie 2013/32 ziehen (). Aus einer vergleichenden sprachlichen Prüfung dieses Anhangs ergibt sich nämlich, dass diese beiden Adverbien keine entsprechende Bedeutung in den anderen Sprachfassungen dieses Anhangs haben. Daher können die Rn. 68 und 69 des Urteils CV, auf die das vorlegende Gericht ausdrücklich Bezug nimmt, meines Erachtens nicht entsprechend angewandt werden.

77. Die anderen Sprachfassungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32 machen die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat davon abhängig, dass nachgewiesen werden kann, dass es generell und „konstant“ () oder generell und „dauerhaft“ () (oder „ständig“ (), „regelmäßig“ (), „systematisch“ (), „andauernd“ (), oder auch „kohärent“ ()) „keine Verfolgung gibt“. Diese anderen Sprachfassungen scheinen eher dem Willen des Unionsgesetzgebers zu entsprechen, die Stabilität des Drittstaats bei seiner Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat zu berücksichtigen (), wobei die Stabilität im Übrigen ein Kriterium ist, das die Richtlinie 2011/95 für die Umsetzung der Klauseln über das Erlöschen des internationalen Schutzes verlangt (). Außerdem kann nicht vermutet werden, was sich ändern kann, und die Mitgliedstaaten können daher nicht die Fähigkeit eines Landes vermuten, einen ausreichenden Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens zu gewährleisten, wenn sich aus den maßgeblichen Informationsquellen ergibt, dass diese Fähigkeit nur punktuell ist.

78. Ich werde daher meine Analyse auf den Sinn des Adverbs „generell“ konzentrieren, das allen Sprachfassungen von Anhang I der Richtlinie 2013/32 gemein ist.

79. In semantischer Hinsicht beziehen sich die Begriffe „allgemein“, „im Allgemeinen“ oder auch „generell“ auf ein Ereignis, eine Tatsache oder einen anderen Umstand, das/die/der in den meisten Fällen vorkommt oder das/die/der für eine sehr große Zahl von Personen gilt, ohne dass Einzelfälle berücksichtigt werden. Dieses Adverb enthält somit einen Abstraktionsanteil (). Ich leite daraus ab, dass aus terminologischer Sicht ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, wenn anhand der verschiedenen Kriterien in Anhang I der Richtlinie 2013/32 festgestellt wird, dass er nicht jeden seiner Staatsangehörigen, aber die Mehrheit von ihnen vor der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens schützt, wobei es besondere Situationen geben kann, in denen dieser Staat keinen ausreichenden Schutz vor solchen Schäden gewährleistet. So stellt der 42. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass diese Bestimmung in Anbetracht der Natur der Prüfung, die nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Land berücksichtigen kann, keine „absolute“ Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Landes bietet. Der Unionsgesetzgeber erkennt somit eindeutig an, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaats und die sich daraus ergebende Vermutung der Sicherheit auf einer Verallgemeinerung beruhen.

80. Zweitens zeugt die Systematik, auf der das Konzept des sicheren Herkunftsstaats beruht, von dieser Dichotomie zwischen Verallgemeinerung und Ausnahmen. Dieses rechtliche Konzept umfasst nämlich zwei Aspekte: zum einen den objektiven und allgemeinen Aspekt, der darin zum Ausdruck kommt, dass in einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden, die die in Art. 37 und Anhang I der Richtlinie 2013/32 genannten Anforderungen und Kriterien erfüllen, und zum anderen einen subjektiven und konkreten Aspekt, der in einer individuellen Prüfung des Antrags zum Ausdruck kommt, nach deren Abschluss die zuständige nationale Behörde verpflichtet sein kann, die Vermutung der Sicherheit des betreffenden Staates gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Richtlinie außer Acht zu lassen.

81. Zwar verlangt der Unionsgesetzgeber von den zuständigen nationalen Behörden, dass sie die Vermutung der Sicherheit eines Landes (ex post) immer dann außer Acht lassen, wenn sie nach einer individuellen Prüfung des Antrags feststellen, dass der Betroffene aufgrund seiner individuellen Situation in seinem Herkunftsland der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sein könnte, doch sehe ich keinen stichhaltigen Grund, der einen Mitgliedstaat daran hindern würde zu entscheiden, nach der Bewertung der allgemeinen Situation dieses Landes die Personengruppe(n) (ex ante) von der Vermutung auszuschließen, die er in diesem Land bereits als gefährdet identifiziert hat.

82. Denn eine solche Modalität der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats beruht zwar auf einer strengen Prüfung der in Anhang I der Richtlinie 2013/32 genannten Kriterien, doch ermöglicht sie es den Mitgliedstaaten, insbesondere denjenigen, die einem starken Migrationsdruck ausgesetzt sind und bei denen zahlreiche offensichtlich unbegründete Anträge gestellt werden, die Ziele dieser Richtlinie zu verfolgen.

83. Insoweit weise ich darauf hin, dass es nach den Erwägungsgründen 18 und 20 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten möglich sein muss, das Prüfungsverfahren zu beschleunigen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist, und gleichzeitig eine „angemessene und vollständige Prüfung“ zu gewährleisten (). Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat nachweisen kann, dass ein Land stabile und ausreichende Sicherheitsbedingungen für die überwiegende Mehrheit seiner Bevölkerung im Einklang mit den Kriterien in Anhang I der Richtlinie 2013/32 gewährleistet, und die Personengruppe(n), die in diesem Land potenziell gefährdet ist/sind, bestimmen kann, will dieser Mitgliedstaat das Ziel der Schnelligkeit der Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die aufgrund des Herkunftslands des Betroffenen offensichtlich unbegründet sein können, und gleichzeitig eine angemessene und vollständige Prüfung der Anträge gewährleisten, die durch die Personengruppen gestellt werden, die von der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats ausgenommen sind, wobei diese Anträge im ordentlichen Verfahren nach Art. 31 Abs. 1 bis 7 dieser Richtlinie geprüft werden.

84. Im Einklang mit der Londoner Entschließung () wahrt diese Lösung die Wirksamkeit und Schnelligkeit der Prüfungsverfahren für alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, indem sie den Druck, dem bestimmte nationale Asylsysteme ausgesetzt sind, verringert und ermöglicht, die Ressourcen auf die Antragsteller zu konzentrieren, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen. Wie die griechische Regierung in ihren Erklärungen ausführt, verstärkt der Ausschluss bestimmter Personengruppen von der Anwendung dieses Konzepts eher den Schutz der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat, als ihn zu schwächen, und die niederländische Regierung fügt hinzu, dass eine solche Modalität die Letzteren von der Verpflichtung entbinde, die Vermutung der Sicherheit ihres Herkunftslands zu widerlegen.

85. Drittens kann diese Modalität der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats meines Erachtens auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 erlassen werden. Indem der Unionsgesetzgeber bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … in den nationalen Rechtsvorschriften weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung d[ies]es Konzepts … fest[legen]“ (), räumt er den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen ein, von dem sie meines Erachtens zur Verfolgung legitimer Ziele Gebrauch machen können. Die Mitgliedstaaten wollen möglicherweise ein höheres Niveau des Grundrechtsschutzes für bestimmte Personengruppen gewährleisten. In Zeiten eines starken Zustroms von Antragstellern könnten sie auch die Mittel und Ressourcen ihres nationalen Asylsystems bestmöglich verteilen wollen, um die zuständigen nationalen Behörden von offensichtlich unbegründeten Anträgen zu entlasten.

86. Ich weise jedoch darauf hin, dass ein Mitgliedstaat, wenn er eine weitere Regel oder Modalität für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats in seinem nationalen Recht festlegt, das Unionsrecht durchführt, so dass sein Ermessen durch dieses Recht begrenzt wird.

87. Daher darf der den Mitgliedstaaten eröffnete Ermessensspielraum nicht in einer Weise genutzt werden, die die allgemeinen Ziele der Richtlinie 2013/32, insbesondere das Ziel, das dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats zugrunde liegt, und dessen praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde ().

88. Dies bedeutet, dass der Mitgliedstaat bei der von ihm vorgenommenen Beurteilung der allgemeinen Situation des Drittstaats die Gruppe(n) von gefährdeten Personen bestimmt, so dass diese Personen ausdrücklich von der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats und der damit verbundenen Vermutung der Sicherheit ausgeschlossen werden. Die zuständige nationale Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, muss nämlich sofort in die Lage versetzt werden, die zu diesen Gruppen gehörenden Personen zu identifizieren und zu unterscheiden, um das in Art. 31 Abs. 1 bis 7 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene ordentliche Prüfungsverfahren einzuleiten.

89. Jeder nicht formalisierte Ausschluss würde zu einer Schwächung des Schutzes von Personen führen, die internationalen Schutz beantragen und aus den betreffenden Ländern kommen.

90. Dies bedeutet auch, dass eine solche Modalität der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats nicht die Verpflichtung des Mitgliedstaats berührt, für die Einhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2013/32 genannten Anforderungen zu sorgen und insbesondere sicherzustellen, dass die rechtliche und politische Situation des betreffenden Staates durch ein demokratisches Regime charakterisiert ist, in dessen Rahmen die Bevölkerung generell einen nachhaltigen Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens genießt.

91. Dieses Konzept verpflichtet die Mitgliedstaaten, die persönlichen Ausnahmen auf eine recht begrenzte Zahl von Personen zu beschränken, da die Gefahr besteht, dass die Vermutung der Sicherheit, auf der die Bestimmung des betreffenden Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat beruht, in Frage gestellt wird. Würden nämlich zu viele persönliche Ausnahmen vorgesehen, würden zu viele Gruppen von gefährdeten Personen in Wirklichkeit zum Ausdruck bringen, dass das Herkunftsland nicht sicher ist.

92. Wenn ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt würde, während auf mehrere Gruppen von Personen hingewiesen würde, die der Gefahr von Verfolgung oder von schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt sein könnten (z. B. Personen der LGBTQIA+-Gemeinschaft, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Verstümmelung weiblicher Genitalien, ethnische und religiöse Minderheiten, Personen, die Verbrechen politischer Art beschuldigt werden, und Personen, die zum Tod verurteilt wurden), von denen einige nicht von vornherein identifizierbar sind, käme das Konzept des sicheren Herkunftsstaats einer Fiktion gleich. Aufgrund ihrer Natur und ihrer Tragweite brächten diese Ausnahmen nämlich eher das Vorliegen allgemeiner und systemischer Schwächen oder Mängel bei den Verpflichtungen des betreffenden Drittstaats gegenüber seiner Bevölkerung zum Ausdruck, und eine solche Bestimmung wäre im Hinblick auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/32 aufgestellten Anforderungen weder angemessen noch vernünftig.

93. Es obliegt somit den Mitgliedstaaten, das ihnen eingeräumte Ermessen unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so auszuüben, dass die von ihnen vorgenommene Bestimmung und der damit verbundene Ausschluss der Gruppen von gefährdeten Personen geeignet sind, die Verwirklichung der vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten ().

94. Viertens und letztens erlaubt eine solche Auslegung meines Erachtens die Berücksichtigung der Verordnung 2024/1348, die am 11. Juni 2024 in Kraft getreten ist (). Art. 61 Abs. 2 dieser Verordnung gestattet den Mitgliedstaaten nämlich ausdrücklich, Drittstaaten unter Ausnahme eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland zu bestimmen (). Zwar gilt diese Verordnung nach ihrem Art. 79 Abs. 2 erst ab dem 12. Juni 2026, doch ist sie bereits jetzt Teil der Unionsrechtsordnung, und es erschiene mir paradox, von den Mitgliedstaaten, die sich heute dafür entschieden haben, Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen, indem sie Ausnahmen für bestimmte Personengruppen vorsehen, zu verlangen, dass sie eine solche Anwendungsmodalität aufheben, obwohl sie sich im Rahmen der in Art. 75 dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsmaßnahmen angemessen auf die Durchführung dieser Verordnung vorzubereiten haben.

95. In Anbetracht all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 36 und Art. 37 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, für die Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen und dabei begrenzte Personengruppen als Personen festzulegen, die in diesem Staat der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sein können, sofern zum einen die rechtliche und politische Situation dieses Staates durch ein demokratisches Regime charakterisiert ist, in dessen Rahmen die Bevölkerung generell einen nachhaltigen Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens genießt, und zum anderen dieser Mitgliedstaat dementsprechend diese Personengruppen ausdrücklich von der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats und der damit verbundenen Vermutung der Sicherheit ausschließt.

V. Ergebnis

96. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom, Italien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Die Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie einer Praxis nicht entgegenstehen, nach der ein Mitgliedstaat einen Drittstaat durch einen Gesetzgebungsakt als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, sofern eine solche Praxis den Vorrang des Unionsrechts sicherstellt und die vollständige Wirksamkeit dieser Richtlinie entsprechend den von ihr festgelegten Verpflichtungen und ihrer Zielsetzung gewährleistet. 2. Die Art. 36 und 37 sowie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, gelesen im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sind dahin auszulegen, dass sie einer Praxis nicht entgegenstehen, nach der ein Mitgliedstaat einen Drittstaat durch einen Gesetzgebungsakt als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, sofern das nationale Gericht, das mit der Klage gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein von einem Antragsteller aus einem solchen Staat gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, gemäß dem Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung nach diesem Art. 46 Abs. 3 über Informationsquellen verfügt, auf deren Grundlage der nationale Gesetzgeber auf die Sicherheit des betreffenden Landes geschlossen hat. Werden diese Informationsquellen nicht offengelegt, kann das zuständige Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen auf der Grundlage der Informationsquellen prüfen, die es eigenständig aus den in Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie genannten heranzieht. 3. Art. 36 und Art. 37 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie 2013/32 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, für die Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen und dabei begrenzte Personengruppen als Personen festzulegen, die in diesem Staat der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sein können, sofern zum einen die rechtliche und politische Situation dieses Staates durch ein demokratisches Regime charakterisiert ist, in dessen Rahmen die Bevölkerung generell einen nachhaltigen Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens genießt, und zum anderen dieser Mitgliedstaat dementsprechend diese Personengruppen ausdrücklich von der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats und der damit verbundenen Vermutung der Sicherheit ausschließt.