OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 15. Zivilsenat Beschluss zitiert von 1

Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung …

Zivilrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Auf Antrag der Verfügungsbeklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2022 (Az. 4c O 62/22) einstweilen gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten in Höhe von 5.000.000,00 EUR eingestellt.Der weitergehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Landgerichts (§§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 1 ZPO) hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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I.

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Gemäß §§ 719, 707 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklär­tes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil - ge­gen oder ohne Sicherheitsleistung - einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die wi­derstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners anderer­seits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzge­bers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 S. 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht da­her gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Ein­stellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Um­ständen in Betracht kommen kann (vgl. nur Senat, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 2 - Tabaksticks; Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 2; Senat, BeckRS 2016, 1680 Rn. 2; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls, jeweils m.w.N.).

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Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonder­heit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlas­sungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem voll­ständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; Senat, GRUR-RS 2021, 31565 Rn. 3 - Signalsynthese II; Senat, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 3 - Tabaksticks, OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls, jeweils m.w.N.).

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Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebote­nen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Ur­teil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Ge­fahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. z.B. Senat, GRUR-RS 2021, 31565 Rn. 4 - Signalsynthese II; Senat, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 4 - Tabaksticks; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls; vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 9325 Rn. 27 - Wurzelsequenzordnung).

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II.

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Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist im Streitfall die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil vorläufig - gegen Sicherheitsleistung - einzustellen. Das angefochtene Urteil wird voraussichtlich keinen Bestand haben. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin es versäumt hat, das die einstweilige Verfügung vom 26.10.2022 bestätigende Urteil vom 20.12.2022 innerhalb eines Monats zu vollziehen.

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1.

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Eine einstweilige Verfügung ist innerhalb eines Monats zu vollziehen, anderenfalls verliert sie nach § 929 Abs. 2 ZPO kraft Gesetzes ihre Wirkung und ist auf Antrag des Verfügungsbeklagten ohne weiteres, d.h. ohne Rücksicht auf ihre anfängliche und auch fortdauernde materielle Berechtigung, aufzuheben, § 927 Abs. 1 ZPO. Die Vollziehungsfrist beginnt in den Fällen einer nach mündlicher Verhandlung durch Urteil bestätigten Verfügung mit der Verkündung des Urteils (OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2015, 493 Rn. 27 - Diamant-Trennscheiben; OLG Karlsruhe, MDR 2016, 672; OLG Köln, GRUR-RR 2018, 268 Rn. 18 - Poststreik; OLG Brandenburg GRUR-RS 2021, 9317 - E-Mail-Veröffentlichung). Ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung - wie hier - vom Gericht von einer Sicherheitsleistung des Verfügungsklägers abhängig gemacht worden, so muss innerhalb der Monatsfrist auch die Sicherheit erbracht und dem Verfügungsbeklagten nachgewiesen werden (OLG Nürnberg, BeckRS 2021, 411,69 Rn. 9; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR 2020, 1126 Rn. 4 - Vollziehungssicherheit). Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann die Sicherheit, sofern das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, nach Wahl des Verpflichteten durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden. Von dieser Möglichkeit hat die Verfügungsklägerin im Streitfall Gebrauch gemacht.

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2.

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Wie jede Vollstreckungssicherheit dient auch die vom Landgericht in Ausübung seines Ermessens nach § 938 ZPO angeordnete Vollziehungssicherheit dazu, den Vollstreckungsschuldner (= Verfügungsbeklagten) im Hinblick auf seinen Schadenersatzanspruch abzusichern, der ihm zustehen kann, wenn sich die Vollstreckung (Vollziehung) der gerichtlichen Entscheidung im Nachhinein als unberechtigt erweist. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss die geleistete Sicherheit deshalb nach der von den Parteien diskutierten Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (GRUR 2020, 1126 - Vollziehungssicherheit) vollständig kongruent zu derjenigen Schadenersatzhaftung sein, die das Gesetz für den Fall einer aus nachträglicher Sicht ungerechtfertigten Vollstreckung vorsieht. Sämtliche Haftungsszenarien, die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Sicherheitsleistung mit Rücksicht auf den bisherigen Verfahrensverlauf denkbar sind, müssen abgebildet und durch die geleistete Sicherheit abgedeckt sein. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat aus den vom 2. Zivilsenat in der zitierten - und den Parteien bekannten - Entscheidung dargelegten Gründen an. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit insbesondere auf die Rn. 6 ff. der zitierten Entscheidung verwiesen.

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Während es also für die Sicherheitsleistung im Hauptsacheverfahren ausreicht, als Haftungsfälle - der Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO folgend - die Abänderung oder Aufhebung des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorzusehen, greift eine solche Maßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen § 945 ZPO zu kurz. Als Haftungsmasse muss die geleistete Sicherheit dem Verfügungsbeklagten vielmehr darüber hinaus immer dann bereitstehen, wenn sich - mit oder ohne Bindung - herausstellt, dass der Verfügungsanspruch nicht bestanden hat. Die Sicherheit muss daher auch dann greifbar sein, wenn die vollzogene Verfügung zwar nicht formal aufgehoben oder abgeändert, aber (z.B. wegen einer Klageabweisung im Hauptsacheverfahren) ohne weiteres wirkungslos wird. Die Vollziehungssicherheit muss daher für alle Haftungsszenarien verfügbar sein, die nach den Verhältnissen in demjenigen Zeitpunkt, in dem die Sicherheit geleistet wird, möglich und denkbar sind. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Abweisungsgrund nicht aus einer abweichenden Beurteilung der Verletzungsfrage, sondern aus einem (Teil-)Widerruf oder einer (Teil-)Nichtigerklärung des Verfügungsschutzrechts ergibt (OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR 2020, 1126 - Vollziehungssicherheit).

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Der den Verfügungsbeklagten begünstigende Bürgschaftsvertrag hat mithin sämtliche Haftungsszenarien aufzugreifen und zwar in einer Weise, dass über die Reichweite der Bürgschaft und die sich daraus ergebende Einstandspflicht des Bürgen keine vernünftigen Zweifel aufkommen können. Denn dem Verfügungsbeklagten ist es nicht zuzumuten, auf seine Kosten und sein Risiko einen Prozess mit dem Bürgen über das Vorliegen eines Sicherungsfalles zu führen; vielmehr ist es Sache des Vollstreckungsgläubigers, von vornherein klare Verhältnisse durch eine eindeutig abgefasste Bürgschaftszusage zu schaffen (OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR 2020, 1126 - Vollziehungssicherheit).

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3.

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Eine solche klar abgefasste Bürgschaftszusage, die sämtliche denkbare Schadensersatzforderungen der Verfügungsbeklagten abdeckt für den Fall, dass sich herausstellt, dass der Verfügungsanspruch keinen Bestand hat, enthält die von der Verfügungsklägerin bereitgestellte Bürgschaft vom 20.12.2022 (Anlage AG 27) nicht. Sie wird daher den Anforderungen an eine hinreichende Bankbürgschaft nicht gerecht.

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a)

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Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen, wobei es nicht allein auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert seines Verhaltens. Bei der gem. §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung ist dabei grundsätzlich vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH, NJW 2010, 1592, 1594; BGH, NJW 2010, 2422, 2425) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Wille der Parteien zu berücksichtigen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind dabei grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Sodann sind der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 683, 684, m. w. Nw.). Für die Auslegung ist dabei auf den Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Erklärung abzustellen, während spätere Änderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgeblichen Umstände nicht mehr zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 - 16 U 81/14). Grundsätzlich nichts anderes gilt bei der Auslegung einer Bürgschaftserklärung. Für die Auslegung kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Bürgenerklärung aus der Sicht des Gläubigers an. Er ergibt sich in erster Linie aus dem Urkundeninhalt. Umstände außerhalb der Urkunde, insbesondere der beiden Parteien bekannte Bürgschaftszweck, sind nur insoweit einzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf den tatsächlichen Vertragswillen zulassen. Ein durch Auslegung zu ermittelnder Wille über den Umfang der Bürgschaft muss aber irgendwie bereits in der Bürgschaftsurkunde seinen Ausdruck gefunden haben. Gerade die verbürgte Hauptschuld muss durch Auslegung zweifelsfrei festgestellt werden können (BGH, Urteil vom 04.05.1987- XI ZR 88/86, zitiert nach juris m. w. N.). Lässt die Bürgschaftsurkunde einen Ansatzpunkt für eine Auslegung über den Umfang der vom Bürgen übernommenen Verpflichtung nicht eindeutig erkennen, so geht das zulasten des Gläubigers (BGH, NJW 1995, 1886, 1887).

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b)

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Ausgehend vom Wortlaut der Bürgschaftserklärung hat die Bürgin erklärt, für die Verfügungsklägerin zugunsten der Verfügungsbeklagten die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 5.000.000,00 EUR einschließlich sämtlicher Nebenforderungen zu übernehmen „wegen aller Ansprüche, die der Verfügungsbeklagten im Falle der Aufhebung oder Abänderung von Ziffer I. der oben bezeichneten Entscheidung [des landgerichtlichen Urteils vom 20.12.2022] durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstehen sollten“. Die Bürgschaftserklärung greift damit eine Sicherungsklausel auf, die mit Blick auf § 717 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbare Hauptsachetitel üblich und inhaltlich ausreichend ist. Die weiteren Haftungsalternativen des § 945 ZPO werden demgegenüber nicht erwähnt und vom Wortlaut der Erklärung eindeutig nicht erfasst. Die Formulierung der Hauptschuld ist damit eindeutig und klar, so dass sich eine Auslegung entgegen dem Wortlaut verbietet.

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Eine Einbeziehung der weitergehenden Schadenersatzhaftung aus § 945 ZPO für den Fall eines aufhebungs- und abänderungsfreien Wegfalls der vollzogenen einstweiligen Verfügung ergibt sich vorliegend auch nicht mit der im Vollstreckungsverfahren zu fordernden hinreichenden Klarheit aus einer (ergänzenden) Auslegung der Bürgschaftserklärung.

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Die Verfügungsklägerin weist in diesem Zusammenhang zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Sinn und Zweck einer Bürgschaft Berücksichtigung finden muss, und in der Bürgschaftsurkunde der Tenor des landgerichtlichen Urteils, in dem das einstweilige Verfügungsverfahren zur Sprache kommt, wörtlich übernommen worden ist. Daraus folgt jedoch nicht der objektive Erklärungswert, dass auch die Haftungsszenarien des § 945 ZPO erfasst sein sollen. Im wiedergegebenen Tenor des landgerichtlichen Urteils und der darin in Bezug genommenen einstweiligen Verfügung vom 26.10.2022 werden weder § 945 ZPO noch dessen Haftungsszenarien erwähnt. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, davon auszugehen, dass sich die Bürgin der gegenüber einem Hauptsacheprozess erweiterten Haftung des § 945 ZPO im Verfahren der einstweiligen Verfügung bewusst war und willentlich eine entsprechend weitergehende Haftung übernehmen wollte.

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Im Rahmen der Auslegung ohne Bedeutung ist der Umstand, dass der Verfügungsbeklagten die Prozessbürgschaft vom 20.12.2022 zusammen mit der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils vom 20.12.2022 zugestellt wurde. Für die Auslegung der Bürgschaftserklärung ist allein deren objektiver Erklärungswert maßgeblich. Dass dieser auf die Übernahme einer Bürgschaft für sämtliche mögliche Schadensersatzansprüche der Verfügungsbeklagten nach § 945 ZPO gerichtet war, ergibt sich auch in Zusammenschau mit dem landgerichtlichen Urteil, insbesondere den dortigen Ausführungen unter B., S. 48, aus objektiver Empfängersicht nicht. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen in der Bürgschaftserklärung nicht in Bezug genommen werden, so dass von einem objektiven Empfängerhorizont nicht erkannt werden kann, ob bzw. dass diese für den Umfang der Bürgschaft von Bedeutung sein sollen, steht der Wortlaut der Bürgschaftserklärung, wie bereits dargestellt, inhaltlich im Widerspruch zu diesen Ausführungen. In diesem ist allein von Aufhebung oder Abänderung der Ziffer I. der genannten Entscheidung die Rede, womit gerade nicht sämtliche Haftungsszenarien des § 945 ZPO erfasst sind. Selbst wenn eine Bezugnahme auch auf diese Ausführungen gewollt gewesen wäre, bliebe aufgrund der eindeutigen Formulierung der Bürgschaftserklärung folglich eine Unklarheit bzw. Unsicherheit.

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Ohne Belang ist im Rahmen der Auslegung des Weiteren, ob die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten die Formulierung der Bürgschaft geprüft und deren Unzulänglichkeit ggf. erkannt haben. Auf den Erklärungswillen der Bürgin, der aus objektiver Empfängersicht zu bestimmen ist, hat dies keinerlei Einfluss.

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Die von der Verfügungsklägerin nachgereichte, nicht gemeinsam (oder jedenfalls innerhalb der Vollziehungsfrist) mit der Bürgschaftserklärung vom 20.12.2022 überreichte Erklärung der Bürgin vom 25.01.2023 (Anlage AR 29) ändert nichts an dem aus objektiver Empfängersicht zu bestimmenden Erklärungswert der Bürgschaftserklärung vom 20.12.2022. Denn sie bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bürgin im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Bürgschaftserklärung am 20.12.2022 der Umfang der Haftung aus § 945 ZPO bekannt war und sie zu diesem Zeitpunkt den Willen hatte, für sämtliche mögliche Schadensersatzansprüche der Verfügungsbeklagten aus § 945 ZPO zu bürgen. Dass die Bürgschaftsurkunde vom 20.12.2022 und die ergänzende Erklärung vom 25.01.2023 von unterschiedlichen Vertretern der Bürgin unterzeichnet wurden, ist dabei ohne Belang.

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4.

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Das Verhalten der Verfügungsbeklagten nach Zustellung der Bürgschaft vom 20.12.2022 bietet keine Anhaltspunkte für den „tatsächlichen Vertragswillen“. Soweit die Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang auf die anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung nachvertraglichen Verhaltens verweist, erscheint fraglich, ob diese überhaupt (entsprechende) Anwendung finden. Die Verfügungsbeklagte hat an der Stellung und Formulierung der Bürgschaftserklärung nicht mitgewirkt; sie „lebt“ insoweit auch keinen Vertrag. Aber selbst wenn die Grundsätze angewendet würden, kann aus dem Umstand, dass die Verfügungsbeklagte - bislang - weder die IFA noch eine Partei noch die bürgende Bank über die unwirksame Bürgschaft informiert und/oder den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform nicht wieder aufgenommen hat, nichts zum objektiven Erklärungswert der Bürgschaftserklärung geschlossen werden. Die Vollstreckung des angefochtenen Urteils war nicht eingestellt, die Vollziehungsfrist lief noch. Das Urteil war seitens der Verfügungsbeklagten zu beachten.

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Soweit man die ergänzende Erklärung der Bürgin vom 25.01.2023 als neue Bürgschaftserklärung verstehen wollte, erfolgte diese jedenfalls außerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO und kann daher eine Vollstreckung nicht mehr rechtfertigen. Ist eine Urteilsverfügung nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, muss, wie ausgeführt, innerhalb der Vollziehungsfrist diese Sicherheit erbracht und nachgewiesen werden (OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.2021 - 3 U 3716/21, BeckRS 2021, 411,69 Rn. 9; OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat] GRUR 2020, 1126 Rn. 4 - Vollziehungssicherheit; OLG Celle, OLGR 2006, 378; OLG Hamm, MDR 1995, 412). Ist die einstweilige Verfügung innerhalb der Frist nicht wirksam vollzogen, weil binnen der Frist keine den Anforderungen entsprechende Bürgschaft beigebracht wurde, kann die Bürgschaft nach Ablauf der Frist nicht mehr nachgebessert werden. Dies würde dem Zweck der Regelung des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO entgegenstehen, die dem Schutz des Schuldners dient und eine zeitliche Begrenzung des dem Gläubiger gewährten vorläufigen Rechtsschutzes bedeutet (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1657). Die vorliegende Konstellation ist insofern nicht mit der Situation vergleichbar, dass vor Ablauf der Vollziehungsfrist mit einer (wirksamen) Vollstreckungsmaßnahme begonnen wurde, die nach Ablauf der Vollziehungsfrist fortgesetzt und beendet wird.

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Es geht im Rahmen des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht etwa darum, dass der Verfügungsbeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt eine hinreichende Sicherheit gestellt wird. Vielmehr muss diese innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Dass ggf. zu einem späteren Zeitpunkt durch weitere Erklärungen des Bürgen keine Haftungslücke mehr besteht, ändert nichts an dem Umstand, dass eine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist. Im Übrigen kann der Senat nicht mit Bindungswirkung für einen etwaigen späteren Haftungsprozess über die Reichweite der Bürgschaft entscheiden. Die Prozesskostenbürgschaft muss auch aus diesem Grund hinreichend klar formuliert sein, dass über die Reichweite der Bürgschaft und die sich daraus ergebende Einstandspflicht des Bürgen keine vernünftigen Zweifel aufkommen können.

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Schließlich ist es nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, dass die Verfügungsbeklagte sich nunmehr auf die mangelnde Vollziehung der gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung beruft. Nicht sie hat die Unwirksamkeit der Vollziehung herbeigeführt, sondern die von der Verfügungsklägerin vorgelegte Bürgschaftsurkunde war unzureichend. Für die ordnungsgemäße Stellung der Prozesskostensicherheit zu sorgen, lag im Verantwortungsbereich der Verfügungsklägerin, nicht der Verfügungsbeklagten. Zu keinem Zeitpunkt hat die Verfügungsbeklagte erklärt oder den Anschein erweckt, die vorgelegte Bürgschaft als wirksam und ausreichend gegen sich gelten zu lassen. Insbesondere kann eine solche Erklärung nicht in der bloßen Abgabe eines Empfangsbekenntnisses gesehen werden.

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Ob die Verfügungsbeklagten die Unzulänglichkeit der Prozessbürgschaft vom 20.12.2022 ggf. bereits zu einem frühen Zeitpunkt erkannt haben, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Eine Verpflichtung, die Verfügungsklägerin hierauf hinzuweisen und die Prozessbürgschaft so zeitig zurückzuweisen, dass eine Nachbesserung innerhalb der Vollziehungsfrist möglich gewesen wäre, traf die Verfügungsbeklagten nicht. Sie muss auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht aktiv darauf hinwirken, dass die Verfügungsklägerin ordnungsgemäß vollstreckt.

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Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 20.12.2022 war vorliegend insgesamt einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Eine teilweise Vollstreckung einzelner Teile des Tenors - wie von der Verfügungsklägerin angedacht - kommt nicht in Betracht. Die vom Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung war für die Vollstreckung der gesamten einstweiligen Verfügung zu erbringen.

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II.

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Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt nicht in Betracht. Sie ist in § 707 Satz 2 ZPO nur für den Fall vorgesehen, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und ihm die Vollstreckung außerdem einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dafür, dass die Verfügungsbeklagte zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, ist nichts vorgetragen. Soweit der Einstellungsantrag der Verfügungsbeklagten auf eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung gerichtet ist, ist er deshalb unbegründet und insoweit zurückzuweisen.

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Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung hat sich der Senat an der vom Landgericht zur Vollstreckung des angefochtenen Urteils angeordneten Sicherheitsleistung orientiert.

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X1 X2 X3