OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 12. Zivilsenat Urteil LS

Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Mangelerscheinungen

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Architekten stellt jede Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand dar.(Rn.49)

2. Macht der Bauherr mit der Klage Schadensersatz wegen bestimmter Mangelerscheinungen geltend, so hemmt dies auch dann die Verjährung des Anspruchs, wenn der Schaden von einer anderen als in der Klageschrift angegebenen Pflichtverletzung des Architekten verursacht wurde.(Rn.50)

3. Der Bauherr muss sich ein Planungsverschulden des Statikers im Verhältnis zum planenden Architekten als Mitverschulden zurechnen lassen, wenn der Statiker fehlerhafte Pläne überlässt oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen.(Rn.54)

4. Ein nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgter weiterer Beweisantritt kann zurückgewiesen werden, da eine Partei gehalten ist, sogleich sämtliche Beweismittel für ihre Behauptung zu benennen.(Rn.57)

Orientierungssatz

1. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07.(Rn.49)

2. Zitierungen zu Leitsatz 3: Anschluss OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 - 16 U 50/15 und entgegen OLG Naumburg, Urteil vom 10. März 2022 - 2 U 35/21.(Rn.54)

3. Zitierung zu Leitsatz 4: Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11.(Rn.57)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VII ZR 64/26) ist zurückgenommen worden.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten Ziff. 2 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart v. 20.09.2023 - 45 O 65/21 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

(1)

Der Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.775,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zu bezahlen.

(2)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, den Klägern 50 % der über den Klageantrag Ziff. 1 hinausgehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Herstellung einer festen Verbindung durch einen Oberzug zwischen der Nordseite des Stellplatzes und dem Wohnhaus des Bauvorhabens H. 36, ... entstanden sind oder noch entstehen werden.

(3)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt: Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2 tragen die Kläger 54% und der Beklagte Ziff. 2 46% selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte Ziff. 2 23% und die Kläger 77%. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen der Beklagte Ziff. 2 23% und die Streithelferin 77%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 60% und der Beklagte Ziff. 2 40%. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen der Beklagte Ziff. 2 40% und die Streithelferin 60%.

4. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn – soweit es aufrechterhalten wird – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 75.144,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Architektenvertrag.

1.

2

Die Kläger ließen im Jahr 2013 ein repräsentatives Einfamilienhaus in Hanglage in der H. 36 in ... errichten, welches über eine Zufahrtsrampe von der öffentlichen Straße H. zum Haus befahrbar ist. Für dieses Bauvorhaben beauftragten die Kläger den Beklagten Ziff. 2 mit der Durchführung der Architektenleistungen - Planungsphasen und Bauüberwachung. Die Planung der Statik wurde von der Streithelferin vorgenommen.

3

Mit E-Mail vom 20.11.2012 wurde die am Berufungsverfahren nicht beteiligte erstinstanzlich Beklagte Ziff. 1 durch das Architekturbüro des Beklagten Ziff. 2 beauftragt, für das Bauvorhaben H. 36 in ... auf Grundlage des Angebots der Beklagten Ziff. 1 vom 27.10.2012 eine wärmegedämmte und beheizte Zufahrtsrampe für PKWs und einen Fußweg aus Stahlbeton in Ortbauweise zu errichten. Im Leistungsverzeichnis vom 02.10.2012 heißt es unter Punkt A0001 unter anderem, dass das Schal-/Fugenbild in Absprache mit dem Architekten festzulegen ist. Des Weiteren wurden als Planunterlagen der Architektenplan vom 19.11.2012 (Anl. K3a), der Schalplan vom 15.11.2012 und die Bewehrungsplanung vom 16.11.2012 und 09.11.2012 (Anl. K3b) gestellt. Die Bewehrungsplanung sah zwischen der Zufahrtsrampe und dem Stellplatz sowie der Zufahrtsrampe und dem Zugang zum Haus die Ausführung jeweils einer 1 cm breiten Neoprenfuge vor. Die neben dem Wohnhaus verlaufende Rampe trifft auf einen an das Wohnhaus angrenzenden Stellplatz. Dieser Stellplatz bildet die Überdachung eines darunter befindlichen Freisitzes, der über einen Obersturz fest mit dem Wohnhaus verbunden ist. In der Folge errichtete die Beklagte Ziff. 1 die Zufahrtsrampe. In Absprache mit dem Beklagten Ziff. 2 führte die Beklagte Ziff. 1 die zwischen dem Stellplatz und der Zufahrtsrampe in der Planung vorgesehene Neoprenfuge nicht aus. Die Kläger zogen im Januar 2014 in das Haus ein.

2.

4

Die Klägerin hat erstinstanzlich in Bezug auf den Beklagten Ziff. 2 vorgetragen:

5

Seitens des Beklagten Ziff. 2 sei, nachdem die Beklagte Ziff. 1 Bedenken angemeldet habe, die Ersetzung der Neoprenfuge durch die Folienlösung angeordnet worden. Ein Mitarbeiter des Statikers sei bei diesem Termin nicht anwesend gewesen. In Folge der Folienlösung seien Risse an der nordöstlichen Wandecke des Hauses entstanden, deren Beseitigung bislang Kosten in Höhe von 14.169,92 € verursacht habe. Die Arbeiten seien noch nicht abgeschlossen. Soweit die Sachverständigen P. und A. die Auffassung vertreten, dass die Rissbildungen durch die feste Verbindung des Oberzugs mit dem Gebäude verursacht worden seien, sei dies von vornherein vom Streitgegenstand erfasst, nachdem der Besteller nur die Mangelsymptome und nicht auch die Mangelursachen benennen müsse. Auch insoweit liege ein Planungsmangel vor, als der Beklagte Ziff. 2 hätte erkennen müssen, dass eine feste Verbindung des Oberzugs mit dem Gebäude zu den streitgegenständlichen Schäden führen könne. Die Beklagte Ziff. 1 und der Beklagte Ziff. 2 hätten im Nachgang die Ursachen für die Rissbildung kollusiv verschleiert.

6

Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt:

7

(1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 14.169,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu bezahlen.

8

(2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die durch das Unterlassen der erforderlichen Fugenausbildung an der Zufahrtsrampe am BV H. 36, in ..., entstanden sind oder noch entstehen werden.

9

Hilfsweise:

10

(2a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die durch das Unterlassen der an der Zufahrtsrampe erforderlichen, also ordnungsgemäß erstellten und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Ausbildung einer Fuge parallel zur Hauswand am BV H. 36, ... und/oder durch das Unterlassen der an der Zufahrtsrampe erforderlichen, also ordnungsgemäß erstellten und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Ausbildung einer Fuge quer zur Hauswand am BV H. 36, ..., entstanden sind oder noch entstehen werden.

11

(3) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, den Klägern sämtliche über den Klageantrag Ziff. 1 hinausgehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Herstellung einer festen Verbindung durch einen Oberzug zwischen der Nordseite des Stellplatzes und dem Wohnhaus des BV H. 36, ... entstanden sind oder noch entstehen werden.

12

(4) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger weitere 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu bezahlen.

13

Der Beklagte Ziff. 2 hat beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte Ziff. 2 hat erstinstanzlich vorgetragen:

15

Die Kläger hätten das Architektenwerk jedenfalls im August 2014 abgenommen, nachdem bis dahin seit dem Einzug im Januar 2014 keine Mängel gerügt worden seien. Die Nichtausführung der Neoprenfuge sei mit dem Statiker abgestimmt gewesen, der die Bauausführung dann auch abgenommen habe. Er, der Beklagte Ziff. 2, habe sich auf das Expertenwissen des Statikers verlassen können. Ein Planungsmangel hinsichtlich der festen Verbindung des Oberzugs mit dem Gebäude sei schon gar nicht vorgetragen. Im Übrigen seien hierauf gestützte Ansprüche verjährt.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

3.

17

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 abgewiesen. Dagegen hatte die Zahlungsklage gegen die Beklagte Ziff. 2 in Höhe von 11.144,94 € nebst Zinsen sowie der Feststellungsantrag Erfolg, wonach der Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, den Klägern sämtliche über den Klageantrag Ziff. 1 hinausgehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Herstellung einer festen Verbindung durch einen Oberzug zwischen der Nordseite des Stellplatzes und dem Wohnhaus des Bauvorhabens H. 36, ... entstanden sind oder noch entstehen werden.

18

Die Kläger hätten gegen den Beklagten Ziff. 2 wegen unzureichender Planung hinsichtlich der festen Verbindung des Oberzugs zwischen der Nordseite des Stellplatzes und dem Wohnhaus des Bauvorhabens H. 36, ... und wegen der Nichtausführung der Dehnungsfuge zwischen dem Stellplatz und der Zufahrtsrampe Schadensersatzansprüche gem. §§ 634 Nr.4, 636, 280, 281 BGB, die bisher in Höhe von 11.144,94 € bezifferbar seien. Dabei könne offen bleiben, ob die Werkleistung des Beklagten Ziff. 2 abgenommen worden sei, da das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen sei. Die dem Beklagten Ziff. 2 vertraglich übertragenen Planungsleistungen seien teilweise mangelhaft. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte Ziff. 2 die Pflicht zur mangelfreien Planung wegen der festen Verbindung des Stellplatzes durch einen Oberzug mit dem Wohnhaus nicht erfüllt habe. Diese feste Verbindung habe - wie die Sachverständigen A. und P. nachvollziehbar ausgeführt hätten - zu den Rissbildungen geführt. Die gewählte Konstruktion sei, so die Sachverständigen, extrem rissgefährdet. Die Vermeidung von Rissen würde auch in das Aufgabengebiet des planenden Architekten fallen. Mangelhaft, weil nicht fachgerecht, sei auch die Nichtausführung der ursprünglich geplanten Neoprenfuge, auch wenn dies nicht ursächlich für die Risse am Wohnhaus gewesen sei. Selbst wenn der Statiker dem zugestimmt hätte, würde dies der Annahme eines Verschuldens des Beklagten Ziff. 2 nicht entgegenstehen. Der Beklagte Ziff. 2 habe den Klägern den entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. Dabei könnten Kosten in Höhe von 11.144,94 € den Planungsfehlern des Beklagten Ziff. 2 zugeordnet werden. Ein Mitverschulden des Statikers müssten sich die Kläger nicht anrechnen lassen, da die ordnungsgemäße Ausführung von Fugen gerade auch in den Fachbereich eines Architekten falle. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Einbeziehung einer weiteren Mangelursache habe nur einen klarstellenden Charakter, sodass es sich nicht um einen neuen Streitgegenstand handele. Vielmehr werde der Streitgegenstand durch die Ausführungen zum Mangelsymptom bestimmt.

19

Wegen der weiteren Schäden wegen der festen Verbindung des Oberzugs mit dem Gebäude sei die Ersatzpflicht festzustellen. Dagegen bestünden keine weiteren Ersatzpflichten wegen der Nichtausführung der Neoprenfuge.

20

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

4.

21

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten Ziff. 2, mit der er seinen auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt:

22

Der Feststellungsantrag sei schon nicht zulässig. Ein wahrscheinlicher Schadenseintritt sei schon nicht dargelegt, nachdem es sich bei den - im Übrigen auch nicht geltend gemachten - Kosten der Gebäudetrennung um Sowiesokosten handele. Darüberhinaus sei die Schadensentwicklung auch abgeschlossen.

23

Ansprüche der Klägerinnen seien jedenfalls verjährt. Die Klage sei zunächst auf einen Überwachungsfehler gestützt worden. Ein Planungsfehler sei während des Prozesses erstmalig im Jahr 2022 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden. Dies stelle einen eigenen Streitgegenstand dar.

24

Hinsichtlich der Nichtausführung der Neoprenfuge sei das Landgericht zu Unrecht von einem Verschulden ausgegangen. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass ein Architekt mitdenken müsse. Vielmehr dürfe der Architekt grundsätzlich auf die Fachkenntnisse des Tragwerksplaners vertrauen. Ein Architekt verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um beurteilen zu können, ob eine Neoprenfuge aus statischen Gründen in eine Folienfuge geändert werden könne. Der Statiker habe die durchgeführte Ausführung freigegeben. Hinsichtlich der starren Verbindung zwischen Freisitz und Wohnhaus habe das Landgericht zu Unrecht einen Planungsmangel angenommen. Es handele sich dabei um eine statische Frage, die in das Fachgebiet des Tragwerkplaners falle. Soweit der Sachverständige P. etwas anderes vertreten habe, sei er nicht sachkundig. Die Herstellung der starren Verfugung sei nicht vom Beklagten Ziff. 2 vorgesehen, sondern eine Empfehlung des Tragwerksplaners gewesen. Die Kläger hätten erstinstanzlich Pläne vorgelegt, in denen der Statiker den Oberzug ohne Bewegungsfuge dargestellt habe. Er, der Beklagte Ziff. 2, habe sich wegen der Gefahr einer Rissbildung bei der Streithelferin rückversichert. Jedenfalls müssten sich die Kläger ein Mitverschulden der von den Klägern beauftragten Streithelferin zurechnen lassen. Die Feststellungen zur Ursächlichkeit und zur Schadenshöhe hätten keine ausreichende Grundlage.

25

Der Beklagte Ziff. 2 beantragt:

26

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.09.2023, Aktenzeichen 45 O 65/21, wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

27

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigen unter Ergänzung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags das angefochtene Urteil. Ein Feststellungsinteresse liege vor, da die durch den Planungsfehler hinsichtlich der festen Verbindung durch den Oberzug verursachten Schäden noch nicht endgültig beseitigt seien. Die Verjährung sei bereits durch die Klageerhebung gehemmt worden. Hierfür sei der Hinweis auf die Mangelerscheinungen ausreichend, ein Irrtum über die Ursachen der Mangelerscheinungen sei unschädlich. Im Übrigen habe der Lauf der Verjährung mangels Abnahme noch überhaupt nicht begonnen. Mängel seien bereits im Jahr 2012 gerügt worden. Der Beklagte Ziff. 2 könne sich auch deshalb nicht auf die Verjährung berufen, weil er seiner Verpflichtung nicht genügt habe, an einer objektiven Klärung der Mangelursachen mitzuwirken. Den Werkmangel sowie die Ursächlichkeit habe das Landgericht mit Blick auf die Ausführungen der Sachverständigen A. und P. fehlerfrei festgestellt. Ein Mitverschulden des Statikers müssten sich die Kläger nicht zurechnen lassen, da der vom Bauherrn beauftragte Sonderfachmann regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten sei. Im Übrigen habe der Beklagte Ziff. 2 ein Verschulden der Streithelferin weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Es sei schon nicht vorgetragen, wie und ob die Streithelferin mit dem Oberzug befasst gewesen sein solle. Vielmehr habe der Beklagte Ziff. 2 die Planung des Oberzugs nicht ausreichend mit dem Statiker koordiniert.

29

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.07.2024, vom 16.09.2025 und vom 10.03.2026 verwiesen.

5.

30

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und Dr. K.. Zudem wurden die Sachverständigen P. und A. angehört. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2025 Bezug genommen. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2026 Bezug genommen.

31

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Beklagten Ziff. 2 vom 24.03.2026 und der Kläger vom 02.04.2026 enthalten keinen neuen Sachvortrag und geben mangels entscheidungserheblichen Vorbringens auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II.

32

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1.

33

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere besteht auch das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. In Fällen, in denen ein Vermögensschaden bereits entstanden ist und der Eintritt weiterer Vermögensschäden im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung erwartet wird, genügt für die Zulässigkeit der Feststellungsklage die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 05.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28). Ein solcher Fall liegt vor. Durch eine teilweise Beseitigung der Rissschäden ist bereits ein Vermögensschaden eingetreten. Ein weiterer Vermögensschaden ist jedenfalls möglich, nachdem - wie auch der Sachverständige A. in seinem vor dem Landgericht erstatteten schriftlichen Gutachten dargelegt hat - der Mangel in Form der festen Verbindung des Freisitzes mit dem Gebäude noch nicht beseitigt ist.

2.

34

Der Leistungsantrag ist in Höhe von 4.775,07 € begründet.

a)

35

Die Kläger können vom Beklagten Ziff. 2 wegen der nicht ausgeführten Neoprenfuge Schadensersatz in Höhe von 1.582,30 € beanspruchen. Der Anspruch folgt aus § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB.

aa)

36

Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Architektenvertrag über die Planung und Überwachung des Baus eines Einfamilienhauses in der H. 36 in ... zustande gekommen. Auf diesen Vertrag sind die §§ 650p ff. BGB nicht anwendbar, da der Vertragsschluss vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgte.

bb)

37

Die Bestimmung des § 634 Nr. 4 BGB ist im vorliegenden Fall anwendbar. Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger das Architektenwerk abgenommen haben. Das Gewährleistungsrecht ist auch ohne eine Abnahme anwendbar, wenn sich die Parteien in einem Abrechnungsverhältnis befinden. Ein solches Abrechnungsverhältnis liegt vor, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz verlangt (BGH, Urt. v. 19.01.2017 - VII ZR 301/13, BeckRS 2017, 101777 Rn. 44). Dies ist vorliegend der Fall.

cc)

38

Die Werkleistung des Beklagten Ziff. 2 war mit Blick auf die nicht ausgeführte Neoprenfuge mangelhaft. Insoweit liegt ein Überwachungsmangel vor.

(1)

39

Der Sachverständige P. hat ausgeführt, dass die zunächst geplante Neoprenfuge die richtige Lösung gewesen wäre. Die stattdessen vorgenommene Folienlösung sei nicht geeignet, wenn ein Bauteil gegen ein anderes drücken könne. Dies sei hier der Fall, weil sich die Rampe thermisch ausdehnen könne und dann eben gegen das andere Bauteil drücke. Der Umstand, dass im konkreten Fall aufgrund eines Schwindungsprozesses des Betons kein Druck ausgeübt worden sei, ändere nichts daran, dass die Folienlösung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Diesen nachvollziehbaren Aussagen des erfahrenen Sachverständigen P., die überdies vom ebenfalls äußerst erfahrenen Sachverständigen A. geteilt wurden, schließt sich der Senat an. Der Beklagte Ziff. 2 nennt auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung nicht richtig sein könnte, solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

(2)

40

Ausgehend hiervon liegt ein Mangel des Architektenwerks vor. Zwar hatte der Beklagte Ziff. 2 ursprünglich die als taugliche Lösung anzusehende Neoprenfuge geplant. Es liegt aber ein Überwachungsmangel vor, nachdem der Beklagte Ziff. 2 der in Folge der Bedenkenanzeige der vormaligen Beklagten Ziff. 1 gewählten Folienlösung zugestimmt hat.

dd)

41

Die Verletzung der Überwachungspflicht ist auch verschuldet. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger, wie sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen B1 bis B3 ergibt, die Streithelferin als Sonderfachmann für die Tragwerksplanung beauftragt haben. Zwar liegt für den Fall, dass vom Bauherren Sonderfachleute beauftragt worden sind, ein Verschulden des Architekten nur dann vor, wenn der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handelt, die für ihn als Architekten ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind (OLG Köln, Beschl. v. 17.06.2020 - 19 U 223/19, BeckRS 2020, 44250 Rn. 38; OLG Stuttgart, Urt. v. 14.02.2008 - 2 U 73/07, BeckRS 2008, 6268 Rn. 42). Diese Voraussetzungen sind aber erfüllt, nachdem der Mangel im vorliegenden Fall ohne weiteres erkennbar war. Der Sachverständige P. hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein Architekt schon wissen müsse, dass sich die Rampe thermisch ausdehnen könne und dass die Folie diese Druckübertragung nicht schaffen werde.

ee)

42

Den Klägern ist ein Schaden in Höhe von 1.582,30 € entstanden.

(1)

43

Die Kläger können die Kosten der Nachbesserung der Fuge ersetzt verlangen. Diese Kosten sind erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB.

(a)

44

Der Schaden kann nach den erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet werden. Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Besteller als vernünftige, wirtschaftlich denkende Person im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste. Dabei muss es sich um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln (BGH, Urt. v. 25.06.2015 - VII ZR 220/14, ZfBR 2015, 676 Rn. 68).

(b)

45

Ausgehend hiervon konnten die Kläger die Fuge nachbessern lassen. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Darstellung des Sachverständigen P. und des Sachverständigen A. im konkreten Fall die Folienlösung zu keinen Schäden geführt hat. Es kann offenbleiben, ob eine Beseitigung nicht schon deshalb erforderlich war, weil die Folienlösung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach und daher mangelhaft war. Die Nachbesserung war jedenfalls aufgrund der Umstände des konkreten Falls erforderlich. Der Sachverständige P. hat ausgeführt, dass man die mangelnde Eignung zum Entstehen eines Schadens nur hätte erkennen können, wenn man eine aufwendige Untersuchung gemacht hätte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Kläger überhaupt hätten erkennen können, dass eine Nachbesserung nicht notwendig ist. Selbst wenn man doch von einer Erkennbarkeit ausgehen würde, dann würde eine wirtschaftlich denkende Person keine aufwendigen Untersuchungen vornehmen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Nachbesserungskosten im niedrigen vierstelligen Bereich bewegen.

(2)

46

In Folgen der Nachbesserung sind Kosten in Höhe von 1.582,30 € entstanden.

(a)

47

Die Darlegungs- und Beweislast für die Kosten der Mangelbeseitigungsaufwendungen trägt der Besteller, wobei an die Darlegung grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urt. v. 25.06.2015 - VII ZR 220/14, ZfBR 2015, 676 Rn. 83 f.). Diese Darlegungslast haben die Kläger durch die Aufstellung im Schriftsatz vom 06.02.2023 erfüllt, indem sie im einzelnen aufgelistet haben, wie sich der geltend gemachte Betrag von 3.006,94 € zusammensetzt.

(b)

48

Die Kläger vermochten aber nur nachzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Fugenthematik Kosten in Höhe von 1.582,30 € entstanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Vermutung besteht, dass die angefallenen und von einem Drittunternehmer durchgeführten Arbeiten der Mangelbeseitigung dienten. Indes gilt für die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und der Höhe des Schadens das Beweismaß des § 287 ZPO, sodass zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht (BGH, Beschl. v. 14.01.2014 - VI ZR 340/13, NJW-RR 2014, 1147 Rn. 5). Diese überwiegende Wahrscheinlichkeit ist gegeben, soweit der Sachverständige P. die zur Untermauerung des Vortrags vorgelegten Rapporte und Rechnungen der Beseitigung des konkreten Mangels zuordnen konnte. Dies war ausweislich der Anhörung des Sachverständigen P. durch den Senat hinsichtlich der Rapporte vom 25.11., vom 26.11. und vom 05.12.2024 der Fall, für die das Drittunternehmen in Summe 1.582,30 € abgerechnet hat. Dagegen konnte der Sachverständige die Rapporte vom 14.11.2024 und vom 01.06.2025 nicht dem Komplex der nicht ausgeführten Neoprenfuge zurechnen, sodass insoweit keine Feststellungen zu Gunsten der Kläger möglich waren.

(c)

49

Soweit der Sachverständige P. erwogen hat, die Rechnung 125/24 dem Thema Neoprenfuge zuzuordnen, kann dieser Betrag nicht zugesprochen werden, da die Kläger gar behauptet haben, dass diese Kosten zur Beseitigung dieses Mangels angefallen sind. Ohne eine entsprechende Darlegung können keine Feststellungen getroffen werden. Ein Austausch der Schadenspositionen durch das Gericht ist nicht möglich. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn es sich um unselbstständige Rechnungspositionen handeln würde. Jedoch liegen den Ansprüchen wegen der nicht ausgeführten Neoprenfuge und den Ansprüchen wegen der festen Verbindung des Freisitzes mit dem Gebäude zwei Streitgegenstände zugrunde. Die Annahme eines unterschiedlichen Streitgegenstandes ist gerechtfertigt, wenn die Forderungen auf unterschiedlichen Pflichtverletzungen beruhen (BGH, Urt. v. 24.01.2008 - VII ZR 46/07, NJW-RR 2008, 762 Rn. 19). Dies ist hier der Fall. Bei der Nichtausführung der Neoprenfuge wird ein Überwachungsfehler geltend gemacht, während hinsichtlich der festen Verbindung des Freisitzes mit dem Gebäude ein Planungsfehler im Raum steht. Ein Hinweis durch den Senat hierauf war nicht erforderlich, nachdem den Klägern ausweislich des Vortrags im Schriftsatz vom 06.02.2023 bekannt war, dass eine getrennte Darlegung der Mangelbeseitigungskosten notwendig ist.

ff)

50

Der Anspruch ist nicht verjährt. Der Lauf der nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünfjährigen Verjährungsfrist hat frühestens im Jahr 2014 begonnen, sodass durch die Klageerhebung, in der diese Forderung geltend gemacht wurde, eine rechtzeitige Hemmung eingetreten ist.

gg)

51

Der Anspruch ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens zu kürzen.

(1)

52

Allerdings ist der Vortrag des Beklagten Ziff. 2, die Ersetzung der Neoprenfuge durch die Folienlösung sei mit der Streithelferin abgesprochen worden, erheblich. Anders als die Kläger meinen, wäre ihnen ein Mitverschulden des Statikers nach § 278 BGB dann zuzurechnen, wenn der Statiker im Zusammenhang mit der Änderung der Bauausführung fehlerhafte Angaben gemacht haben sollte.

(a)

53

Die frühere Rechtsprechung des BGH, wonach ein vom Bauherrn beauftragter Statiker oder Sonderfachmann regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit anderen Baubeteiligten sei (BGH, Urt. v. 04.07.2002 - VII ZR 66/01, NJW-RR 2002, 1531), ist überholt. Der Bauherr muss sich auch das Planungsverschulden eines von ihm beauftragten Planers nicht erst dann zurechnen lassen, wenn er diese Planung gegenüber den in Anspruch genommenen Baubeteiligten als Leistungspflicht schuldet, sondern schon dann, wenn er die Planung anderen Baubeteiligten zur Verfügung stellt, damit diese ihre Aufgaben im Rahmen des Bauvorhabens sachgerecht erfüllen können (BGH, Urt. v. 15.01.2026 - VII ZR 119/24, ZfBR 2026, 150 Rn. 62; BGH, Urt. v. 15.05.2013 - VII ZR 257/11, NJW 2013, 2268 Rn. 20; BGH, Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 206/06, NZBau 2009, 185 Rn. 30). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis des Bestellers zum Architekten, der für seine Planung auf Informationen, die nicht in sein unmittelbares Sachgebiet fallen, angewiesen ist. Dies hat der BGH für den Fall angenommen, dass der Besteller einem Tragwerksplaner durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigen Umständen überreicht oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen (BGH, Urt. v. 15.05.2013 - VII ZR 257/11, NJW 2013, 2268 Rn. 21 f.). Gleiches gilt, wenn der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt eine mangelhafte Entwurfsplanung erhält (BGH, Urt. v. 15.01.2026 - VII ZR 119/24, ZfBR 2026, 150 Rn. 63).

(b)

54

Ausgehend hiervon sind dem Besteller im Verhältnis zum planenden oder bauüberwachenden Architekten fehlerhafte Pläne oder Angaben des Statikers zuzurechnen. So ist auch der planende oder bauüberwachende Architekt auf Informationen des Statikers angewiesen, da diese Thematik nicht unmittelbar in sein Sachgebiet fällt, sodass der Besteller auch in diesem Verhältnis eine Obliegenheit erfüllt, wenn er mittels des von ihm beauftragen Statikers dem planenden oder bauüberwachenden Architekten für dessen Arbeit Informationen erteilt (ausdrücklich für den Fall des Statikers OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016 - 16 U 50/15, NJW 2016, 2430 Rn. 46; Koeble in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium BauR, 6. Aufl., 11. Teil Rn. 872; Seichter in: BeckOGK BGB, Stand 01.01.2026, § 634 Rn. 454; vgl. auch für den Fall eines fehlerhaften Bodengutachtens OLG Hamm, Urt. v. 24.05.2016 - 24 U 10/14, NJW 2017, 268 Rn. 138). Die gegenteilige Auffassung des OLG Naumburg (so zuletzt OLG Naumburg, Urt. v. 10.03.2022 - 2 U 35/21, BeckRS 2022, 60770) überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, zumal sich das Gericht mit der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auch nicht auseinandersetzt.

(2)

55

Der für die Voraussetzungen des Mitverschuldens beweisbelastete Beklagte hat aber nicht nachgewiesen, dass die Streithelferin an der geänderten Ausführung der Folie beteiligt war. Zwar ist ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen B1 bis B3 davon auszugehen, dass die Kläger einen gesonderten Vertrag mit der Streithelferin abgeschlossen haben. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Streithelferin in die Diskussionen über die Ersetzung der Neoprenfuge durch eine Folienlösung einbezogen war.

(a)

56

Der Zeuge H. hat dies in der Vernehmung vor dem Senat nicht bestätigt, sodass auf seine Aussage keine Überzeugung gebildet werden kann. Soweit der Beklagte Ziff. 2 meint, dass die Angabe, dass er sich nicht mehr erinnern könne, nicht glaubwürdig sei, kann dies nicht recht nachvollzogen werden, nachdem zwischen der Bauausführung und der Vernehmung knapp 14 Jahre liegen. Im Übrigen könnten auch Zweifel an dem fehlenden Erinnerungsvermögen den Vortrag des Beklagten Ziff. 2 nicht belegen.

(b)

57

Soweit der Beklagte Ziff. 2 im Termin am 10.03.2026 den Zeugen R. benannt hat, war dieses Verteidigungsmittel als verspätet zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 530 ZPO i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Beweisantritt ist nicht bereits in der Berufungsbegründung erfolgt. Eine Berücksichtigung des Beweisantritts würde zu einer Verzögerung führen, da ein weiterer Termin erforderlich wäre. Die Fristversäumnis ist auch nicht genügend entschuldigt. Da eine Berufung der Klägerin nicht eingelegt wurde, war innerhalb der Begründungsfrist des Beklagten Ziff. 2 bekannt, dass der Herr R. nunmehr als Zeuge zur Verfügung steht, nachdem die R. B. GmbH nicht mehr am Verfahren beteiligt ist. Dem Beklagten Ziff. 2 war auch offensichtlich bewusst, dass die Thematik der Abstimmung der geänderten Ausführung mit dem Statiker entscheidungserheblich sein kann, nachdem er in der Berufungsbegründung entsprechenden Vortrag gehalten und hierfür den Zeugen H. benannt hat. Der Beklagte Ziff. 2 konnte auch nicht die Zeugenaussage des Herrn H. abwarten. Vielmehr ist eine Partei grundsätzlich gehalten, zu einem Beweisthema sofort alle Zeugen zu benennen (BGH, Beschl. v. 25.01.2012 - IV ZR 230/11, BeckRS 2012, 4075 Rn. 11). Dies gilt umso mehr, als eine Partei damit rechnen muss, dass sich ein Zeuge an einen 14 Jahre zurückliegenden Vorgang nicht mehr erinnert. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 525 ZPO i.V.m. § 296 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, kann offen bleiben. Für die Annahme einer groben Nachlässigkeit spricht aber, dass der Senat bereits in der Terminsverfügung vom 08.03.2025 deutlich gemacht hat, dass es auf dieses Beweisthema ankommt und dass dies im Termin am 16.09.2025 noch einmal ausführlich erörtert wurde, sodass der Beklagte Ziff. 2 Anlass hatte, jedenfalls dann auch den Zeugen R. zu benennen.

(c)

58

Die Anlage B2 vermag den Beweis nicht zu führen. Es handelt sich dabei um die unstreitige Bedenkenanmeldung der Beklagten Ziff. 1 hinsichtlich der Ausführung der geplanten Neoprenfuge. Eine Reaktion der Streithelferin hierauf ist nicht dokumentiert.

(3)

59

Offen bleiben kann, ob die Streithelferin eine Abnahme durchgeführt hat. Allein dieser Umstand würde kein Mitverschulden begründen. Dieses setzt - wie dargelegt - vielmehr voraus, dass die Streithelferin fehlerhafte Angaben gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 gemacht hat. Hieran fehlt es, wenn die Streithelferin an der Entscheidung über die Durchführung der Änderung gar nicht beteiligt war, sondern lediglich im Rahmen einer allgemeinen Abnahme die Problematik übersehen hat.

b)

60

Die Kläger können vom Beklagten Ziff. 2 wegen einer festen Verbindung durch einen Oberzug zwischen der Nordseite des Stellplatzes und dem Wohnhaus Schadensersatz in Höhe von 3.192,77 € beanspruchen. Der Anspruch folgt aus § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB.

aa)

61

Die Werkleistung war insoweit mangelhaft.

(1)

62

Es liegt ein Planungsfehler vor. Der Beklagte Ziff. 2 hat unstreitig eine feste Verbindung in den Plänen dargestellt. Dies führte nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen P. und A. zu Rissbildungen im Gebäude, sodass die Planung nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet war (§ 633 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Dies gilt umso mehr, als es sich um ein Gebäude mit hoher optischer Anforderung handelt und somit Rissbildungen die Tauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken. Nach den Ausführungen der Sachverständigen hätte man entweder eine tiefergehende Scheinfuge planen oder eine Konstruktion entwickeln müssen, dass die beiden Gebäude keine starre Verbindung haben. Zweifel an den Ausführungen der Sachverständigen bestehen auch insoweit nicht. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass es aufgrund der unterschiedlichen Größe der Gebäude zu einem unterschiedlichen Schwindverhalten kommt und sich im Falle einer festen Verbindung Risse bilden.

(2)

63

Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn man zu Gunsten des Beklagten Ziff. 2 unterstellt, dass auch die Tragwerksplanung insoweit fehlerhaft war. Als für das Gesamtbauvorhaben zuständiger Objektplaner hatte der Beklagte Ziff. 2 die Fachleistungen anderer Planer zu koordinieren und in seine eigene Planung zu integrieren (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.07.2021 - 29 U 110/20, NZBau 2021, 739 Rn. 23). Zwar muss der Architekt den Statiker im Allgemeinen nicht überprüfen. Indes ist dort, wo der Architekt auch bautechnische Fachkenntnisse haben muss, ein Mitdenken vom Architekten zu erwarten und er muss sich vergewissern, ob der Statiker zutreffende Vorgaben gemacht hat. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.03.2023 - 10 U 29/22, NJW-RR 2023, 1317 Rn. 92; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.2016 - 22 U 92/15, juris Rn. 81). Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverständige P. hat nachvollziehbar dargelegt, dass es zum Wissensbereich des Architekten gehört, dass im vorliegenden Fall der festen Verbindung eines kleinen Gebäudes mit einem großen Gebäude Rissbildungen drohten. Zweifel an den Ausführungen bestehen nicht. Vielmehr hat der Sachverständige seine Ansicht anschaulich damit erläutert, dass man bei Garagenanbauten häufig solche Risse sieht. Daher hätte der Beklagte Ziff. 2 die Tragwerksplanung insoweit kritisch hinterfragen und auf eine Änderung hinwirken müssen.

bb)

64

Nachdem eine unterstellt fehlerhafte Tragwerksplanung jedenfalls erkennbar war, liegt auch ein Verschulden vor.

cc)

65

Den Klägern ist ein Schaden in Höhe von 6.385,54 € entstanden.

(1)

66

Die feste Verbindung zwischen den Gebäuden war für die Rissbildungen ursächlich. Dies folgt vor allem aus den Ausführungen des Sachverständigen A. in seinem vor dem Landgericht erstatteten schriftlichen Gutachten. Auch insoweit bestehen keine Zweifel, zumal auch die Parteien zwischenzeitlich von der Ursächlichkeit ausgehen.

(2)

67

Die Kläger haben die Kosten durch die Vorlage der Rechnungen nebst Rapporten ausreichend dargelegt. Durch die Zuordnung der Rapporte zu dem Komplex Neoprenfuge im Schriftsatz vom 06.02.2023 erfolgte auch eine ausreichende Abgrenzung zu den Kosten, die für die Rissbeseitigung beansprucht werden. Diese belaufen sich auf 8.138,00 €. Nachdem Risse beseitigt wurden, reicht es mit Blick auf § 287 ZPO - wie dargelegt - für die Feststellung, dass es sich um Maßnahmen der Mangelbeseitigung handelt, aus, wenn der Sachverständige die Rechnungen zuordnen kann. Dies ist ausweislich der Anhörung des Sachverständigen P. bei den Rechnungen 63/15 (813,01 €) und 136/15 (682,58 €) der Fall. Bei der Rechnung 123/14 ist der Rapport v. 30.10.2014, vom 31.10.2014 und vom 14.11.2014 umfasst. Die hierfür berechneten Kosten belaufen sich auf 2.317,41 € (2 An- und Abfahrten = 240,00 €; Abdeckarbeiten = 100,00 €; 11,5 h Vorarbeiter mit SIVV-Schein = 515,20 €; 11,5 h Spezialfacharbeiter = 492,20 €; 23 h Material- und Gerätekostenanteil = 483,00 €; 1,5 h Bauleiter = 117,00 € + Umsatzsteuer). Den Rapport vom 20.11.2014 konnte der Sachverständige einem durch den Planungsmangel entstandenen Riss nicht zuordnen. Die übrigen Rapporte aus der Rechnung waren für den Komplex Neoprenfuge geltend gemacht. Die Rechnung 125/14 konnte der Sachverständige nicht der Beseitigung von Rissen zuordnen. Dagegen war eine Zuordnung der Rechnung 129/14 möglich (1.515,82 €). Bei der Rechnung 53/15 ist der Rapport v. 01.06.2015 in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Eine Zuordnung war bei den Rapporten v. 02.06.2015 und 03.06.2015, nicht aber vom 10.06.2015 möglich. Die für die zuordenbaren Rapporte berechneten Kosten belaufen sich auf 1.056,72 € (2 An- und Abfahrten = 240,00 €; 5 h Vorarbeiter mit SIVV-Schein = 224,00 €; 5 h Spezialfacharbeiter = 214,00 €; 10 h Material- und Gerätekostenanteil = 210,00 € + Umsatzsteuer). Dies ergibt den Gesamtbetrag von 6.385,54 €.

(3)

68

Der Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige P. die Kosten als vergleichsweise hoch angesehen hat. Dabei ist der Sachverständige aber von dem geltend gemachten Betrag von rund 8.000,00 € ausgegangen, während ohnehin nur Kosten in Höhe von 6.385,54 € zugeordnet werden können. Zudem hat der Sachverständige auch angegeben, dass auch der Betrag von 8.000,00 € noch im Rahmen liegt, zumal er nachvollziehbar dargelegt hat, dass Handwerker bei einem hochpreisigen Objekt vorsichtiger arbeiten und daher einen erhöhten Zeitaufwand betreiben. Der Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Risse beseitigt wurden, die mit dem streitgegenständlichen Schadensbild nicht im Zusammenhang stehen, vermag sich daher nicht zu Gunsten des Beklagten Ziff. 2 auswirken. Vielmehr kann aufgrund des plausiblen Gesamtaufwands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Kosten die durch den Mangel des Werks des Beklagten Ziff. 2 verursachten Risse betreffen.

(4)

69

Der Umstand, dass die Kosten eher am oberen Rand sind, steht ihrer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Zwar darf der Besteller nicht beliebige Kosten produzieren. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist (BGH, Urt. v. 25.06.2015 - VII ZR 220/14, ZfBR 2015, 676 Rn. 68). Vor diesem Hintergrund kommt eine Kürzung nur in Betracht, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine preiswertere Sanierung erkennbar möglich und zumutbar war. Dies legt der Beklagte Ziff. 2 aber nicht dar.

dd)

70

Auch diesem Anspruch steht die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Diese Forderung wurde bereits mit der Klageerhebung geltend gemacht, sodass jedenfalls eine rechtzeitige Hemmung eingetreten ist. Der Umstand, dass die Kläger zunächst von einer anderen Ursache, nämlich die Nichtausführung der Neoprenfuge, ausgegangen sind, steht der Annahme der Hemmung nicht entgegen.

(1)

71

Im werkvertraglichen Mängelprozess ist zu unterscheiden zwischen dem Mangel und den Mangelerscheinungen. Es genügt für einen hinreichenden Sachvortrag des Auftraggebers zu Mängeln, wenn er die Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet, hinreichend genau bezeichnet. Dadurch werden die Mängel selbst Gegenstand des Vortrags und des Verfahrens. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, zu den Ursachen der Mangelerscheinungen vorzutragen. Ob diese in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags. Diese Grundsätze gelten auch im Architektenprozess. Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, z.B. fehlerhafte Planung oder Bauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substanziiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich nicht äußern. Er muss sie daher auch nicht als Planungs- oder Überwachungsfehler einordnen (BGH, Urt. v. 08.05.2003 - VII ZR 407/01, NJW-RR 2003, 1239 f.). Eine einmal vorgetragene Vermutung für eine Schadensursache schränkt daher den Streitgegenstand nicht ein (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2002 - VII ZR 488/00, NZBau 2002, 335, 336). Anders mag es sein, wenn der Besteller die Klage eindeutig auf einen bestimmten Fehler des Architektenwerks beschränkt (zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urt. v. 24.01.2008 - VII ZR 46/07, NJW-RR 2008, 762). Dies ist der Klageschrift aber nicht zu entnehmen.

(2)

72

Ausgehend hiervon war die Klage nicht auf den Überwachungsfehler hinsichtlich der Nichtausführung der Neoprenfuge beschränkt. Vielmehr ging es den Klägern um den Ersatz der durch die Rissbildung entstandenen Schäden. Zwar handelt es sich - wie dargelegt - um zwei verschiedene Streitgegenstände. Da aber die klägerseits in den Raum gestellte Schadensursache nicht den Streitgegenstand beschränkt, ist auch der Planungsmangel, der zur Rissbildung geführt hat, vom Streitgegenstand der Klage umfasst.

ee)

73

Der Anspruch ist jedoch wegen eines Mitverschuldens der Streithelferin um 50% zu kürzen.

(1)

74

Wie bereits oben dargelegt, ist ein Mitverschulden des vom Bauherrn beauftragten Statikers dem Bauherrn auch im Verhältnis zum Architekten nach § 278 BGB zuzurechnen, wenn der Statiker fehlerhafte Pläne übermittelt oder sonst falsche Angabe macht.

(2)

75

Eine fehlerhafte Tragwerksplanung lag vor. Zwar hatten die Zeugen S. und Dr. K. hierzu keine konkrete Erinnerung mehr. Sie konnten aber glaubwürdig bestätigten, dass die Tragwerksplanung durch die Streithelferin erfolgt ist. Diese im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vorgelegte Tragwerksplanung war aus Sicht der Sachverständigen P. und A. fehlerhaft. So hat der Sachverständige P. ausgeführt, dass zwar eine Fuge geplant gewesen sei, diese dann aber mit dem Wort „Scheinfuge“ bezeichnet worden sei. Diese Scheinfuge war aber im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Hiervon geht auch der Sachverständige A. aus, nach dessen Auffassung man ungeachtet der eingezeichneten Fuge eine weitere Lastabtragung hätte planen müssen.

(3)

76

Im vorliegenden Fall ist das Mitverschulden bei 50% anzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Planung der Fugen ausweislich der übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen P. und A. schon in erster Linie Sache des Statikers ist. Indes war es - wie dargelegt - auch für einen Architekten ohne weiteres erkennbar, dass allein mit der geplanten Scheinfuge eine Rissbildung nicht vermieden werden konnte.

c)

77

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

3.

78

Der Feststellungsantrag ist in Höhe von 50% begründet.

a)

79

Die Kläger haben - wie dargelegt - einen Anspruch auf Ersatz von 50% der Schäden, die ihnen in Folge einer festen Verbindung durch einen Oberzug zwischen der Nordseite des Stellplatzes und dem Wohnhaus bereits entstanden sind oder noch entstehen werden.

b)

80

Die für die Begründetheit einer auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegt vor. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass - wie auch der Sachverständige A. in seinem vor dem Landgericht erstatteten schriftlichen Gutachten dargelegt hat - der Mangel in Form der festen Verbindung des Freisitzes mit dem Gebäude noch nicht beseitigt ist. Dafür, dass es sich hierbei ausschließlich um Sowiesokosten handelt, gibt es keine Anhaltspunkte.

c)

81

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Dabei kann auch hier offen bleiben, ob eine Abnahme vorliegt und dadurch der Lauf der Verjährungsfrist bereits im Jahr 2014 begonnen hat. Die Verjährung wurde auch insoweit bereits durch die Klageerhebung gehemmt.

aa)

82

Zwar haben die Kläger in der Klageschrift zunächst beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die durch das Unterlassen der erforderlichen Fugenausbildung an der Zufahrtsrampe am BV H. 36, in ..., entstanden sind oder noch entstehen werden. Der letztlich vom Landgericht zugesprochene Antrag wurde erst im Termin am 22.11.2022 gestellt. Indes war bereits der in der Klageschrift gestellte Feststellungsantrag geeignet, die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der in Folge der festen Verbindung der Gebäudeteile entsteht, zu hemmen.

bb)

83

Zwar stellen - wie dargelegt - Ansprüche auf Ersatz der Schäden wegen der nicht ausgeführten Neoprenfuge einen anderen Streitgegenstand dar als die Schadensersatzansprüche wegen der festen Verbindung der Gebäudeteile. Wie bereits zum Leistungsantrag ausgeführt, hat die Bezeichnung der Ursache für den Mangel den Streitgegenstand nicht eingeschränkt. Vielmehr umfasst die Klage denjenigen Mangel, der die streitgegenständlichen Mangelerscheinungen verursacht hat. Eine andere Beurteilung ist grundsätzlich auch dann nicht geboten, wenn der Besteller einen Feststellungsantrag stellt, in dem die Ursache bezeichnet ist. Aus der Klageschrift wird ersichtlich, dass es den Klägern um die Feststellung für den Ersatz der Schäden geht, die ihnen entstehen werden, wenn sie die Risse und die Ursache für die Rissbildung beseitigen. Daher ist der Feststellungsantrag nicht dahingehend zu verstehen, dass der Streitgegenstand auf die Nichtausführung der Neoprenfuge beschränkt sein soll, auch wenn die Risse in Folge eines anderen Mangels des Architektenwerks entstanden sind. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Kläger kein sicheres Wissen über die Ursache haben konnten.

III.

84

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 und 101 ZPO. Soweit das Landgericht die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin nicht beschieden hat, war dies in der Berufungsinstanz auch für die erste Instanz nachzuholen, auch wenn dies eine Belastung des Berufungsklägers bedeutet. Das Verschlechterungsverbot gilt aber für die Kostenentscheidung nicht (BGH, Urt. v. 24.04.2018 - XI ZR 207/17, NJW 2018, 3098 Rn. 17). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Dabei wurde die zwischenzeitlich erfolgte und wieder zurückgenommene Klageerhöhung berücksichtigt. Die Revision war zuzulassen, weil der Senat bei der Mitverschuldensthematik - wie dargelegt - von der Rechtsprechung des OLG Naumburg abweicht.

Sonstiger Langtext

Revision zugelassen.

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