AG Schöneberg · Berlin Beschluss

Das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin begehrt mit Antrag vom 23.10.2025 (Bl. 1.1-1.2 bzw. Bl. …

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

1. Der Antrag des Standesamts zur Berichtigung des beim Standesamt Kreuzberg von Berlin, jetzt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geführten Geburtseintrags … wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

1

Das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin begehrt mit Antrag vom 23.10.2025 (Bl. 1.1-1.2 bzw. Bl. 2.1-2.2 d.A.), der am 12.11.2025 elektronisch bei Gericht eingegangen ist, die Berichtigung des bei diesem geführten, vom Standesamt Kreuzberg von Berlin angelegten Geburtseintrages des Betroffenen mit der Nr. … zur Namensführung von Kind und Mutter.

2

In dem Geburtseintrag ist die am 1999 in B. erfolgte Geburt des Betroffenen und zugleich sonstigen Beteiligten zu 3) beurkundet, dessen Eltern der sonstige Beteiligte zu 1) und die sonstige Beteiligte zu 2) sind. Der sonstige Beteiligte zu 1) war bis zu seinem Tod am 2012 deutscher Staatsangehöriger und führte seit seiner Geburt den Familiennamen B.. Die sonstige Beteiligte zu 2) ist türkische Staatsangehörige. Der Betroffene (sonstiger Beteiligter zu 3)) ist deutscher Staatsangehöriger.

3

Vor der Geburt des Betroffenen hatten der sonstige Beteiligte zu 1) und die sonstige Beteiligte zu 2) am 08.08.1996 in der Türkei die Ehe geschlossen. Der Familienname B. des sonstigen Beteiligten zu 1) wurde der gemeinsame in der Ehe geführte Familienname des Ehepaars. Die sonstige Beteiligte zu 2) führte fortan nicht mehr ihren Geburtsnamen D., sondern den Ehenamen B. (vgl. türkische Heiratsurkunde vom 1996, Bl. 4 der Sammelakte (SA) des Standesamts zum Geburtseintrag des Betroffenen). Im Zeitpunkt der Eheschließung hatte der sonstige Beteiligte zu 1) seinen Wohnsitz in B.. Ein Zuzug der sonstigen Beteiligten zu 2) aus der Türkei nach Deutschland zu ihrem Ehemann erfolgte im Dezember 1996. Gemeinsamer Wohnsitz des Ehepaars wurde Berlin.

4

Mit seiner Geburt am 1999 erhielt der Betroffene den gemeinsamen Ehenamen B. als Geburtsnamen. Durch Erstbeurkundung vom 2000 wurden im Geburtenregister des Betroffenen folgende Familiennamen bzw. Geburtsnamen für das Kind, Mutter und Vater eingetragen:

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Kind

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Geburtsname B.

7

Mutter

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Familienname B.

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Geburtsname D.

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Vater

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Familienname B.

12

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Tempelhof-Kreuzberg vom 06.06.2005 - 174 F 9175/04 - (Bl. 12 SA) wurde sodann die Ehe der Eltern des Betroffenen geschieden. Das Urteil ist seit dem 13.09.2005 rechtskräftig. Der Betroffene wohnte nach der Scheidung weiterhin bei seiner Mutter. Sein Vater, der sonstige Beteiligte zu 1), verstarb am 2012.

13

Im türkischen Personenstandsregister der sonstigen Beteiligten zu 2) vom 20.08.2025 (Bl. 11 SA) ist die bei einem deutschen Gericht erfolgte Scheidung aufgrund Beschlusses der Kommission des türkischen Generalkonsulats vom 03.11.2020 zur Nr. … eingetragen. Während ihr am 07.05.2012 mit einer Gültigkeit bis zum 06.08.2020 ausgestellter türkischer Reisepass noch auf den Namen E. B. lautete (S. 96 der zu ihr beim Landesamt für Einwanderung zur sonstigen geführten Ausländerakte), lautet ihr aktueller, am 05.01.2021 ausgestellter und bis zum 05.08.2030 gültiger türkischer Reisepass auf den Namen E. D. (Bl.9 SA).

14

Der Betroffene führte nach der Scheidung seiner Eltern weiter seinen Geburtsnamen B.. Mit beim Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg zu seinem Geburtseintrag beurkundeter Erklärung nach § 1617d Abs.3 BGB vom 02.09.2025 (Bl. 8 SA) bestimmte er sodann mit Einwilligung seiner Mutter, der sonstigen Beteiligten zu 2), seinen Geburtsnamen auf den von seiner Mutter infolge der Scheidung von seinem Vater wieder geführten Geburtsnamen D..

15

In dem Geburtenregister des Betroffenen wurden daraufhin durch Folgebeurkundung 1 vom 25.09.2025 zu Kind und Mutter folgende Eintragungen verlautbart:

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Anlass der Beurkundung Neubestimmung des Familiennamens

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Datum der Wirksamkeit 02.09.2025

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Kind

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Geburtsname D.

20

Mutter

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Familienname D.

22

Geburtsname

23

Das Standesamt beantragt mit seinem auf den 23.10.2025 datierten Antrag nun, durch Anordnung einer Berichtigung folgende Eintragungen im Geburtenregister des Betroffenen zu Kind und Mutter anzuordnen, die letztlich den Eintragungen im Grundeintrag vom 24.01.2000 entsprechen:

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Kind

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Geburtsname: B.

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Mutter

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Familienname: B.

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Geburtsname: D.

29

Zur Begründung seines Antrages weist das Standesamt daraufhin, dass die Folgebeurkundung 1 vom 25.09.2025, die aufgrund der mit Einwilligung seiner Mutter vorgenommenen Namenserklärung des Betroffenen vom 02.09.2025 erfolgte, fehlerhaft sei. Die Mutter des Betroffenen sei türkische Staatsangehörige, habe in der Türkei die Ehe geschlossen und sei in Deutschland geschieden worden. Der Erwerb des Ehenamens B. habe sich nach türkischem Recht gerichtet, sodass die Kindesmutter nach der Scheidung ihren vorher geführten Namen wieder erhalten habe. Die Vorschrift des § 1617d Abs. 3 BGB besage, dass ein volljähriges Kind sich der Namensänderung des Elternteils anschließen könne, wenn der Elternteil seinen früheren Namen (gemäß § 1355 Abs.5 S.2 BGB) wieder angenommen habe. Durch das türkische Namensrecht habe die Kindesmutter jedoch keine Erklärung gemäß § 1355 Abs.5 S.2 BGB abgeben können. Somit sei die Grundlage für eine Anwendung des § 1617d Abs. 3 BGB nicht gegeben und die Erklärung und die Änderung des Geburtenregisters falsch.

30

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat als Aufsichtsbehörde des Standesamts zu dessen Antrag mit Schreiben vom 21.01.2026 (Bl. 5f d.A.) Stellung genommen. Sie teilt die Auffassung des Standesamts und führt dazu aus, dass die Voraussetzung für eine Neubestimmung des Geburtsnamens für ein volljähriges Kind nach Ehescheidung seiner Eltern die Wiederannahme des Geburtsnamens nach § 1355 Abs.5 S.2 BGB n.F. des nun namensgebenden Elternteils erfordere. Hier richte sich die Namensführung der Kindesmutter jedoch nach Art. 10 Abs.1 EGBGB a.F. und damit nach dem türkischen Heimatrecht der Kindesmutter. Mit Scheidung am 13.09.2005 sei sie auf ihren Geburtsnamen kraft Gesetzes nach Art. 173 Abs. 1 türkisches ZGB zurückgefallen. Mit Einführung des § 1617d BGB habe der Gesetzgeber weitere Möglichkeiten zur Namensänderung minderjähriger sowie volljähriger Kinder geschaffen. Die Beschlussempfehlung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (BT-Drucksache 20/10997, Seite 35-36) enthalte jedoch keine Hinweise zu entsprechenden Anwendungsmöglichkeiten des § 1617d BGB bei ausländischem Bezug. Der Wortlaut der Rechtsnorm benenne abschließend die Voraussetzungen des Namenserwerbs für das inzwischen volljährig gewordene Kind nach § 1617d Abs. 3 BGB i.V.m. § 1355 Abs.5 S. 2 BGB.

31

Der Betroffene und seine Mutter sind mit der beantragten Berichtigung der durch Folgebeurkundung 1 vorgenommenen Eintragungen im Geburtenregister des Betroffenen nicht einverstanden (Erklärung vom 23.10.2025, Bl. 1.3. d.A.). Beide wollen weiter den Geburts- bzw. Familiennamen D. führen. Der Betroffene trägt außerdem vor, dass er seinen Vater nicht kenne und keine Verbindung zu diesem habe. Er habe inzwischen auch schon einen deutschen Personalausweis auf den Namen D. ausgestellt erhalten.

II.

32

Der Antrag des Standesamts ist zulässig, aber unbegründet, § 48 PStG.

33

Nach Auffassung des Gerichts ist die Folgebeurkundung 1 vom 02.09.2025 zutreffend und nicht unrichtig. Die der Folgebeurkundung zugrundeliegende Namenserklärung des Betroffenen ist wirksam.

1.

34

Die Zustimmung der Mutter zur Namenserklärung des Betroffenen i.S.v. § 1617d Abs.3 S.2 BGB liegt mit deren Erklärung vom 02.09.2025 vor. Das Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung der Erklärungen des Betroffenen und seiner Mutter nach § 1617d Abs.4 BGB ist gewahrt.

2.

35

Die Vorschrift des § 1617d Abs.3 BGB ist grundsätzlich auf den Betroffenen anwendbar. Der Betroffene unterfällt seit Geburt dem deutschen Namensstatut, Art 10 Abs.1 EGBGB a.F.. Er hat mit Geburt jedenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit ableitend von seinem Vater erworben. Sollte er - nach der damaligen Rechtslage - ggf. von seiner Mutter ableitend auch die türkische Staatsangehörigkeit erworben haben, so ginge nach Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB die deutsche Staatsangehörigkeit und damit das deutsche Personal- und Namensstatut vor. Das deutsche Namensstatut würde auch nach Art.10 Abs.1 EGBGB n.F. gelten, wonach der gewöhnliche Aufenthaltsort maßgeblich ist.

36

Durch Erklärung vom 02.09.2025 hat sich der Betroffene einer Namensänderung seiner Mutter i.S.v. § 1617d Abs.3 S.1 Nr.1 BGB angeschlossen. Seine Mutter führt nicht mehr ihren Ehenamen, den sie anlässlich der im Jahr 1996 mit seinem Vater in der Türkei erfolgten Eheschließung erworben hat. Seine Mutter hat zeitlich nach der im Jahr 2005 erfolgten Scheidung seiner Eltern und zeitlich vor der Namenserklärung des Betroffenen vom 02.09.2025 ihren Geburtsnamen D. wieder angenommen.

a.

37

Vor der Namenserklärung vom 02.09.2025 hat der Betroffene den gemeinsamen Ehenamen B. seiner Eltern als Geburtsnamen geführt, § 1616 BGB. Der Begriff Ehename i.S.v. § 1616 BGB meint den aufgrund einer Bestimmung durch die Ehegatten festgelegten gemeinsamen Familiennamen, § 1355 Abs.1 BGB. Anlässlich der im Jahr 1996 in der Türkei erfolgten Eheschließung seines deutschen Vaters mit seiner türkischen Mutter wurde der Geburtsname seines Vaters gemeinsamer Familiename und damit Ehename seiner Eltern. Eine ausdrückliche Bestimmung des Namens B. als gemeinsamer Ehename ist allerdings nicht erkennbar, da das türkische Ehenamensrecht seinerzeit ein Wahlrecht - anders als nach dem damals geltenden deutschen Ehenamensrecht - nicht kannte. Nach Art.153 türk. ZGB 1926 (in der im Jahr 1996 geltenden Fassung) wurde Ehename grundsätzlich der Familienname des Mannes. Es nahm die Frau mit der Eheschließung automatisch den Familiennamen des Mannes an.

38

Der Qualifikation als Ehename seiner Eltern i.S.v. § 1616 BGB steht dies jedoch nicht entgegen. Der so entstandene Ehenamenserwerb seines deutschen Vaters und seiner türkischen Mutter, die entsprechend ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit unterschiedlichen Personalstatuten unterfielen, durch Eheschließung in der Türkei verstößt nicht gegen den deutschen ordre public und ist kollisionsrechtlich wirksam. Es ist auch in diesem Fall von einer Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 Abs.1 und Abs.2 BGB (in der seinerzeit geltenden Fassung) auszugehen - zumindest in Bezug auf den deutschen Ehegatten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.05.2006 - 8 W 185/06 -, Rn.12 zitiert nach juris, vgl. auch Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5.Aufl. (2025), Rn. III-718 unter Verweis auf den Beschluss des OLG Stuttgart, StAZ 2006, 361).

b.

39

Zum Familiennamen der Mutter des Betroffenen ist vor dessen Namenserklärung nach § 1617d Abs.3 S.1 Nr. 1 BGB aufgrund Scheidung der Ehe seiner Eltern eine Namensänderung von B. als Ehename der Mutter zu D. als deren Geburtsname erfolgt, der sich der Betroffene sodann mit seiner Namenserklärung angeschlossen hat.

40

Die sonstige Beteiligte zu 2) ist türkische Staatsangehörige. Anhaltspunkte dafür, dass sie daneben die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, sind nicht ersichtlich. Als türkische Staatsangehörige unterfällt sie nach Art.10 Abs.1 EGBGB a.F. dem türkischen Personal- und Namensstatut. Durch die in der Türkei erfolgte Eheschließung mit einem Deutschen hat sich ihr Namensstatut nicht gewandelt. Auch durch die in Berlin im Jahr 2005 durch gerichtliches Urteil erfolgte Scheidung der Ehe hat sich ihr Namensstatut aus Sicht des deutschen Rechts nicht gewandelt.

41

Aus Sicht des deutschen Verfahrensrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2023 - XII ZB 566/21 - Rn.12 in BeckRS 2023, 40780) hat die sonstige Beteiligte zu 2) und Mutter des Betroffenen nach der im Jahr 2005 in Berlin erfolgten Scheidung von seinem Vater nach Art.173 Abs.1 S.1 Hs.2 türk.ZGB wieder ihren Geburtsnamen angenommen.

42

Unerheblich ist dabei, dass hier das rechtskräftige Scheidungsurteil eines deutschen Gerichts zunächst noch keine Wirkung in der Türkei entfalten konnte, sondern dort erst mit der am 03.11.2020 erfolgten Registrierung der Scheidung im türkischen Personenstandsregister der sonstigen Beteiligten zu 2) wirksam wurde. Eine ausländische Eherechtsentscheidung bedarf zur Erstreckung ihrer Wirksamkeit auf die Türkei nämlich entweder einer gerichtlichen Anerkennungsentscheidung gemäß Art. 58 Abs. 1 iVm Art. 54 lit. b bis ç türkIPRG oder einer personenstandsrechtlichen Registrierung nach Art. 27/A des Gesetzes über das Personenstandswesen Nr. 5490 vom 25. April 2006 (abgedruckt bei Rumpf/Odendahl in Bergmann/Ferid/Henrich u.a. Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 01.03.2025] Länderteil Türkei S. 123 ff.). Die danach erforderliche Registrierung ist über das türkische Generalkonsulat im November 2020 erfolgt. Auch aus Sicht des türkischen Namensstatuts der sonstigen Beteiligten zu 2) führte diese jedenfalls zeitlich vor der Neubestimmung seines Geburtsnamens durch den Betroffenen vom 02.09.2025 schon wieder ihren Geburtsnamen D., was letztlich auch durch ihren im Jahr 2021 ausgestellten türkischen Reisepass und im August 2025 ausgestellten türkischen Personenstandsregister-Auszug belegt ist.

c.

43

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Standesamts und der Standesamtaufsicht, dass die nach Art 173 türk.ZGB erfolgte Namensänderung von § 1617d Abs.3 S.1 Nr.1 BGB nicht erfasst wird, da sie kraft türkischen Gesetzes eingetreten ist und die sonstige Beteiligte zu 2) zuvor nicht eine Erklärung nach § 1355 Abs.5 S.2 BGB abgegeben hat, wie dies der Wortlaut des § 1617d Abs.3 S.1 BGB aber vorsieht.

44

Nach Auffassung des Gerichts liegt in der Vorschrift des § 1617d Abs.3 S.1 Nr.1 BGB insoweit eine planwidrige Regelungslücke vor, die bei vergleichbarer Sachlage im hier vorliegenden konkreten Fall eine analoge Anwendung des § 1617d Abs.3 S.1 Nr. 1 BGB auf die Namenserklärung des Betroffenen erfordert.

45

Die Norm des § 1617d Abs.3 S.1 Nr.1 BGB ist grundsätzlich auf den Betroffenen anwendbar, da er deutscher Staatsangehöriger ist. Die Anwendung der Norm scheitert hier jedoch konkret daran, dass seine Mutter als türkische Staatsangehörige dem türkischen Namensstatut unterfällt und damit kraft Gesetzes und nicht aufgrund besonderer Erklärung, aber aus deutscher Sicht gleichwohl anerkannt, nach der Scheidung ihrer Ehe wieder ihren Geburtsnamen als Familiennamen angenommen hat. Die nach § 1617d Abs.3 S.1 Nr.1 BGB erforderliche Erklärung i.S.v.§ 1355 Abs.5 S.2 BGB kann von der Mutter des Betroffenen danach nicht abgegeben werden. Zu beachten ist jedoch, dass dies nicht an dem Willen der Mutter scheitert, denn diese will nach der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen als Familiennamen führen, sondern daran, dass die gewünschte Namensänderung schon durch eine gesetzliche Rechtsfolge aus dem türkischen Recht eingetreten ist, während nach der Konzeption des deutschen Ehenamensrechts gem. § 1355 Abs.5 S.1 BGB der geschiedene Ehegatte seinen Ehenamen behält und damit zwingend eine Erklärung nach § 1355 Abs.5 S.2 BGB erforderlich ist, um das gewünschte Ziel der Wiederannahme des vor der Eheschließung geführten Familiennamens (hier Geburtsnamens) erreichen zu können.

46

Das Gericht kann nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Konzeption des § 1617d Abs.3 BGB Fälle mit Auslandsbezug - wie hier - von vornherein bewusst ausschließen wollte, denn dann würden die Möglichkeiten eines volljährigen Deutschen sich der Namensänderung seines ausländischen Elternteils nach Scheidung anzuschließen bei vergleichbarer Sachlage zur Wiederannahme des Geburtsnamens eines deutschen Elternteils nach Scheidung unangemessen verkürzt.

47

Zwar besteht nach § 1617i Abs.1 S.1 BGB eine weitere Möglichkeit des Volljährigen seinen Geburtsnamen einmalig durch entsprechende Erklärung auf den Familiennamen eines Elternteils zu ändern. Aber auch diese Norm erfasst nach seinem Wortlaut nicht den vorliegenden Sachverhalt, denn der Betroffene erhielt den Geburtsnamen B., den er auf den durch diese wieder angenommenen Geburtsnamen D. seiner Mutter ändern möchte, bei seiner Geburt nicht - so wie es § 1617 i Abs.1 S.1 Nr. 2 BGB aber vorsieht - ableitend vom Geburtsnamen und seinerzeitigen Familiennamen nur eines Elternteils (seines Vaters), sondern ableitend vom gemeinsamen Ehenamen B. seiner Eltern. In Betracht kommt hier für den Betroffenen daher nur eine Neubestimmung seines Geburtsnamens nach § 1617d Abs.3 BGB.

48

In den Gesetzesmaterialien zu dem durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185 vom 14.06.2024) neu eingefügten § 1617d Abs.3 BGB ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation bedacht hat. Ziel der Einführung des § 1617d Abs.3 BGB (und auch des § 1617i BGB) war es, die Rechte der Volljährigen zu einer eigenverantwortlichen Anpassung ihrer Namensführung zu erweitern und - so wie es ohnehin Konzeption der Reform des neuen Namensrechts ist - eine Liberalisierung des als restriktiv und streng empfundenen bisherigen deutschen Namensrechts zu erreichen. Ausweislich des Entwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (BT-Drucksache 20/9041 vom 01.11.2023, S.1) war als ein Problem der bisherigen namensrechtlichen Regelungen erkannt worden, dass Kinder nach der Scheidung der Eltern an den Ehenamen gebunden waren, der kraft Gesetzes Geburtsname des Kindes geworden war. In der Begründung zum seinerzeit nur für minderjährige Kinder vorgeschlagenen Neuregelung ist ausgeführt (BT-Drucksache 20/9041, S.52), dass es Zweck der neuen Regelungen sei, eine rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die Kinder auf einfache Weise den Namensänderungen ihrer Eltern folgen könnten, da nach der bestehenden Rechtslage die Kinder nur in begründeten Ausnahmefällen eine Änderung nach öffentlichem Recht bewirken könnten. Während nach Auffassung des Rechtsausschusses bereits ausreichende Teilnahmemöglichkeiten minderjähriger Kinder in dem Regierungsentwurf des Gesetzes vorgesehen waren (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 20/20/10997 vom 10.04.2024, S.2), sollte mit dem vom Rechtsausschuss durch Beschlussempfehlung und Bericht vom 10.04.2024 vorgeschlagenen § 1617d Abs.3 BGB das ausdrückliche Ziel, auch die Teilnahmemöglichkeiten volljähriger Kinder an Namensänderungen ihrer Eltern zu erweitern, erreicht werden (BT-Drucksache 20/10997, S. 32, 35f).

49

Im vorliegenden Fall wird dieses bei dem Betroffenen bei wortgetreuer Anwendung des § 1617d Abs.3 S.1 Nr.1 BGB aber gerade nicht erreicht. Allein weil seine Mutter dem türkischen Namensstatut unterfällt und dadurch kraft türkischer Gesetzesnorm und nicht durch besondere Erklärung nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder angenommen hat, bliebe stattdessen dem volljährigen deutschen Betroffenen nur der Weg über die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem NamÄndG, um seinen Geburtsnamen dem nun wieder geführten Geburtsnamen seiner Mutter anzupassen.

50

Der Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und hat seit seiner Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Seine durch die Neuregelung des Namensrechts mit Wirkung ab dem 01.05.2025 eingeführten Rechte zur Neubestimmung seines Geburtsnamens würden damit im Vergleich zu anderen volljährigen deutschen Staatsangehörigen eingeschränkt werden. Bei wortgetreuer Anwendung des § 1617d Abs.3 S.1 Nr.1 BGB und dem Festhalten an dem Erklärungserfordernis des § 1355 Abs.5 S.2 BGB würde allein aufgrund des Umstandes, dass seine Mutter als türkische Staatsangehörige nach der Scheidung von ihrem deutschen Ehemann bereits kraft Gesetzes nach ihrem türkischen Namensstatut auf ihren Geburtsnamen zurückfiel und damit eine Erklärung nach § 1355 Abs.5 S.2 BGB nicht in Betracht kommt, eine Namensneubestimmung nach § 1617d Abs.3 S.1 Nr.1 BGB für den Betroffenen ausgeschlossen sein; und das, obwohl die Wiederannahme ihres Geburtsnamens eindeutig dem Willen seiner Mutter entspricht, wie sich zuletzt auch aus deren Stellungnahme vom 23.10.2025 (Bl. 1.3 d.A.) zum Antrag des Standesamts ergibt. Nach Auffassung des Gerichts kann das dem Willen der Mutter entsprechende Zurückfallen auf ihren Geburtsnamen nach türkischer Gesetzesnorm (Art.173 türk.ZGB) die gem. § 1617d Abs.3 S.1 Nr. 1 BGB an sich nach § 1355 Abs.5 S.2 Nr.1 BGB n.F. notwendige Erklärung der Mutter des Betroffenen substituieren.

3.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs.1 S.2 PStG.

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