Der unterlegene Bewerber einer Dienstpostenübertragung hat auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis für die …
Leitsatz
1. Der unterlegene Bewerber einer Dienstpostenübertragung hat auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, wenn der streitgegenständliche Dienstposten bereits übertragen wurde, da in Ermangelung der Übertragung eines Statusamtes keine Ämterstabiltät eingetreten ist.
2. Bei der Besetzung eines förderlichen Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund, da der ausgewählte Bewerber durch die Übertragung einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte.
3. Im Rahmen einer Auswahlentscheidung kommt es in erster Linie auf das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen an; einem standardisierten Bewerbungsauswahlverfahren kann dabei lediglich eine nachrangige Bedeutung zukommen.
4. Bei der Heranziehung eines solchen Verfahrens sind die darin gewonnenen Erkenntnisse gegenüber den Aussagen einer dienstlichen Beurteilung abzuwägen.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers vorläufig aufgegeben, die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens „Mitarbeiter/in der Vollzugsdienstleitung“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und vorläufig untersagt, den Dienstposten weiterhin mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.458,76 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, der erkennbar darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers vorläufig aufzugeben, die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens „Mitarbeiter/in der Vollzugsdienstleitung“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 6 f.).
I. Der Antrag ist zunächst zulässig, insbesondere steht dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für den zugrunde liegenden Antrag zur Seite. Mit der Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen mit Wirkung vom 30. Mai 2026 ist in Ermangelung der Übertragung eines Statusamtes ersichtlich keine Ämterstabilität eingetreten; eine mit der Argumentation des Antragsgegners, nach der „vollendete Tatsachen“ geschaffen worden seien, vorausgesetzte Dienstpostenstabilität gibt es nicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 4 S 2363/20 –, juris Rn. 6). Denn Gegenstand des Verfahrens ist – wie bereits ausgeführt – nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris Rn. 13). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2026 – 2 VR 20.25 –, juris Rn. 16, und vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 14).
Für eine – vom Antragsgegner insoweit angedeutete – rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise des Antragstellers bestehen zudem keine Anhaltspunkte. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugestehen, dass er den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2026 (vorgelegt als Anlage 1, Bl. 7 f. d. A.) über die – damals noch für den 1. Juni 2026 beabsichtigte – Dienstpostenübertragung an den Beigeladenen informiert hatte und der Antragsteller auch bereits in der Zwischenzeit durchaus um Rechtsschutz hätte nachsuchen können. Allerdings ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Mai 2026 (vorgelegt als Anlage 4, Bl. 12 f. d. A.) noch darauf hingewiesen hatte, mit der Besetzungsentscheidung sei nicht zwangsläufig und automatisch eine Vorabentscheidung über die Einweisung in eine zukünftige Amtszulage getroffen worden, obwohl er in der Antragserwiderung nunmehr von einer „statusrechtlichen Vorwirkung“ (Bl. 49 d. A.) spricht und er auch zuvor – nach Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen – sogar von einer Ämterstabilität ausging (Schreiben vom 1. Juni 2026, vorgelegt als Anlage 6, Bl. 22 f. d. A.).
Überdies ist auch ersichtlich keine Verwirkung eingetreten (zur Verwirkung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 2 L 462/23.KO –, m. w. N., n.v.). Insbesondere genügt der Ablauf der in der Rechtsprechung für die Aushändigung einer Ernennungsurkunde entwickelten Wartefrist von zwei Wochen nach Zugang der Negativmitteilung grundsätzlich nicht für das erforderliche Zeitmoment (vgl. VG Koblenz, a. a. O.). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Mai 2026 (vorgelegt als Anlage 3, Bl. 10 f. d. A.) – soweit ersichtlich erstmals – Einwendungen gegen das Auswahlverfahren vorgetragen und mit Schreiben vom 28. Mai 2026 (vorgelegt als Anlage 5, Bl. 20 f. d. A.) sogar Widerspruch erhoben hatte. Insofern durften weder der Antragsgegner noch der Beigeladene vertrauensbildend davon ausgehen, der Antragsteller werde von der Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes keinen Gebrauch mehr machen.
II. Der Antrag ist auch begründet. Der Erlass einer vom Antragsteller begehrten Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 936, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –; vgl. hierzu allgemein: Kopp/Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 25 f.). Dies ist dem Antragsteller im vorliegenden Fall gelungen.
1. Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil durch die Dienstpostenübertragung auf den Beigeladenen die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers zumindest wesentlich erschwert würde, da es im vorliegenden Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung eines förderlichen Dienstpostens geht und der Beigeladene durch die Übertragung einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte. Der Antragsgegner hat die Dienstpostenübertragung insoweit als „statusrelevante Vorentscheidung“ ausgestaltet, sodass die Übertragung des Dienstpostens „förderlich für spätere Einweisungen in Zulagenstellen“ sei (vgl. zur Vorwirkung einer Dienstpostenübertragung: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 18 ff.).
In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren zur Verleihung eines solchen förderlichen Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund, denn der ausgewählte Bewerber für die Besetzung des Dienstpostens kann durch dessen Wahrnehmung einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der ihm bei der späteren Vergabe des Statusamtes einen Vorteil verschafft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 –, juris Rn. 4, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris Rn. 17). Hieran ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. insoweit Beschlüsse vom 4. Januar 2021 – 2 B 11368/20.OVG –, juris Rn. 11, m. w. N., vom 5. Mai 2017 – 2 B 10279/17.OVG –, juris Rn. 20 ff., und vom 16. März 2017 – 10 B 11626/16.OVG –, juris Rn. 3 ff.) auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris) festzuhalten.
2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch. Will ein Bewerber um eine Beförderungsstelle (oder einen Dienstposten) deren Vergabe an Mitbewerber vorläufig verhindern oder – wie hier – vorläufig rückgängig machen, so bedarf es dazu der Glaubhaftmachung, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und seine Aussichten, bei Wiederholung zum Zuge zu kommen, zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 –, juris Rn. 6, m. w. N.). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 22) und gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne – also eine Beförderung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –) –, sondern auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige Besetzung eines Dienstpostens verhindert werden soll, wenn es sich insoweit um einen höher bewerteten Dienstposten handelt. Strengere Maßstäbe gelten, sofern ein Antragsteller allein geltend macht, seine eigene dienstliche Beurteilung oder die des ausgewählten Konkurrenten sei fehlerhaft (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG – juris Rn. 16 ff., m. w. N.). Der Antragsteller beanstandet in hiesigem Verfahren jedoch nicht die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten jüngsten dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahr 2025, sondern die unter Berücksichtigung insbesondere dieser Beurteilungen getroffene Auswahlentscheidung.
Nach vorgenannten Maßstäben erscheint sowohl die Auswahlentscheidung fehlerhaft (nachfolgend a) als auch die Auswahl des Antragstellers möglich (nachfolgend b).
a) Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist nicht frei von Rechtsfehlern ergangen.
(1) Sie ist zumindest deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht hinreichend berücksichtigt hat, indem er diese nicht ausreichend inhaltlich ausgewertet und die Ergebnisse des durchgeführten sog. standardisierten Bewerbungsauswahlverfahrens (Assessmentcenters) nicht gegenüber den entsprechenden Aussagen in den dienstlichen Beurteilungen gewichtet hat.
Erfüllen die Bewerber – wie der Antragsteller und der Beigeladene – die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils, hat der Dienstherr im Rahmen der Auswahlentscheidung den für die Bewerberauswahl nach Maßgabe der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 der Landesverfassung – LV – und § 9 BeamtStG) erforderlichen Leistungsvergleich vorzunehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Wertigkeit des zugrunde liegenden Dienstpostens, auf dem eine Amtszulage nach § 46 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – (Justizvollzugsinspektor mit Amtszulage) übertragen werden kann und wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der mit dem höher bewerten Amt verbundenen ruhegehaltfähigen Zulage, wodurch der Besoldungsgesetzgeber eine Art „Zwischenbesoldungsstufe“ eingeführt hat, als eine statusverändernde Maßnahme behandelt und unterliegt damit den gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewerberauswahl wie Bewerbungen auf andere höher bewertete Dienstposten oder höhere Statusämter (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, juris Rn. 3, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 – 2 C 23.95 –, BVerwGE 102, 33 [35]).
Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (§ 9 BeamtStG) in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Bei den heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen kommt es in erster Linie auf das jeweilige Gesamtergebnis an. Maßgebend ist das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bei gleicher Gesamtbeurteilung ist eine Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen – sog. „Einzelexegese“ – vorzunehmen. Dazu muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 35; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15.OVG –, juris, Rn. 20 ff.).
Der Bedeutung dienstlicher Beurteilungen werden die in der Auswahlentscheidung getroffenen Ausführungen nicht gerecht. Ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 11. Mai 2026, in dem er den Antragsteller über den ausbleibenden Erfolg seiner Bewerbung um den streitgegenständlichen Dienstposten informiert hat, sei dem Antragsteller „unter Berücksichtigung des Statusamtes und der dienstlichen Beurteilung […] eigentlich grundsätzlich Vorrang vor den weiteren Mitbewerbern einzuräumen gewesen.“ Gleichwohl sei nach dem Abschneiden des Beigeladenen im sog. standardisierten Bewerbungsauswahlverfahren nunmehr diesem der streitgegenständliche Dienstposten zu übertragen. Faktisch stellt der Antragsgegner damit das Ergebnis dieses Verfahrens über die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen, die er allenfalls rudimentär der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat.
Es kann dabei für die zugrunde liegende Entscheidung zunächst dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen sog. standardisierten Bewerbungsauswahlverfahrens hier vorlagen (vgl. zum Bundesrecht insoweit OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – 1 B 519/22 –, juris Rn. 40 ff., m. w. N.); einem solchen kann jedenfalls im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Auswahlentscheidung lediglich eine nachrangige Bedeutung zukommen (vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2023 – 7 L 2842/23.TR –, juris Rn. 10, m. w. N.). Angesichts dieses Rangverhältnisses ist es mit dem vorgenannten Leistungsprinzip nicht vereinbar, eine Auswahlentscheidung letztlich maßgeblich auf die Bewertung eines solchen Verfahrens zu stützen, ohne die hierin gewonnenen Erkenntnisse gegenüber den Aussagen einer dienstlichen Beurteilung abzuwägen. Erforderlich ist vielmehr, eine Einzelexegese der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen unter Einbeziehung nicht nur der Bewertung der einzelnen Leistungskriterien, sondern auch der Eignungs- und Befähigungsmerkmale durchzuführen. Die Darstellung des Antragsgegners, wonach „die soziale und persönliche Kompetenz […] für die auszuübende Funktion ein nicht unwesentlicher Faktor [sei] und die im Wesentlichen gleichwertigen Beurteilungen […] wertungsmäßig nicht so weit auseinander [liegen]“, als dass der Beigeladene „trotz schlechterer Beurteilung keinen Leistungsvorsprung haben könnte“, überzeugt nicht. Welche genauen Anforderungen die „soziale und persönliche Kompetenz“ – so die Darstellung im insoweit maßgeblichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 –, juris, Rn. 27, 37, m. w. N.) Besetzungsvermerk vom 30. April 2024 (vorgelegt als Anlage 4, Bl. 14 ff. d. A.) beinhalten soll, die nicht bereits in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck gebracht werden, sondern der Durchführung eines weiteren Bewerbungsauswahlverfahrens bedürfen, wird nicht klar.
Soweit ausweislich der „Stellenausschreibung für die Besetzung der Funktion des Mitarbeiters (m(w/d) der Vollzugsdienstleitung“ [sic!] (vorgelegt als Anlage 3, Bl. 63 ff. d. A.) „Fachkompetenzen“, „Leistungsverhalten“ und „Soziale und persönliche Kompetenz“ zu den formalen Anforderungen des Dienstpostens gehören sollen, werden solche ersichtlich auch in den dienstlichen Beurteilungen abgebildet. Die Inhalte des sog. standardisierten Bewerbungsauswahlverfahrens (1. Teil) lassen hauptsächlich darauf schließen, dass die Kompetenzen zur Lösung von Konfliktfällen und Kommunikationsfähigkeit unter Beweis gestellt werden sollten. Auch solche Merkmale sind allerdings bereits Gegenstand der dienstlichen Beurteilungen (vgl. insoweit v. a. die Beurteilungsmerkmale 1.14 „Verhandlungsgeschick und Überzeugungskraft“, 1.15 „Situationsangemessenes Auftreten und Durchsetzungskraft“, 1.24 „Teamfähigkeit und Teamverhalten“, 2.10 „Kommunikationsfähigkeit und
-bereitschaft“, 2.11 „Empathiefähigkeit und Einfühlungsvermögen“, 2.13 „Fähigkeit zum Umfang mit Kritik (Selbstkritik, Fremdkritik)“, 2.14 „Fähigkeit, Probleme oder Konflikte sachgerecht zu lösen“). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die besonders auf die vorgenannten Anforderungen zugeschnittenen Beurteilungsmerkmale 2.10 „Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft“ sowie 2.14 „Fähigkeit, Probleme oder Konflikte sachgerecht zu lösen“ bei dem Antragsteller jeweils mit „deutlich über dem Leistungsstand der Vergleichsgruppe“ beurteilt worden sind, während der Beigeladene insoweit mit „entspricht in jeder Hinsicht dem Leistungsstand der Vergleichsgruppe“ (2.10) bzw. mit „über dem Leistungsstand der Vergleichsgruppe“ (2.14) beurteilt worden ist.
Auch im Hinblick auf die Praxisübungen im sog. standardisierten Bewerbungsauswahlverfahren (2. Teil), die im Kern eine sicherheitsrelevante Dienstplangestaltung umfassten, lassen die dienstlichen Beurteilungen Rückschlüsse zu, die von dem Antragsgegner in der Auswahlentscheidung nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Denn diese beinhalten sog. „Vollzugsspezifische Merkmale, zweites Einstiegsamt“, insbesondere die Beurteilungsmerkmale 3. 8 „Korrektes Durchführen von Sicherheitsaufgaben“, 3.9 „Sicherheitsbewusstes Verhalten“ und 3.10 „Engagement zur Erfüllung von Sollvorgaben“. Auch diese Merkmale sind bei dem Antragsteller insgesamt besser beurteilt worden als bei dem Beigeladenen.
Soweit in der Stellenausschreibung und auch in der Antragserwiderung ferner eine „breite Akzeptanz innerhalb der JSA (alle Ebenen)“ vorausgesetzt wird, ist zum einen nicht klar, welche im Sinne der Bestenauslese tragfähige Kompetenz hiermit gemeint sein soll, zum anderen erschließt sich nicht, inwiefern das vom Antragsgegner bemühte sog. standardisierte Bewerbungsauswahlverfahren hierzu überhaupt weitergehende Rückschlüsse zulassen soll.
Es überzeugt schließlich nicht, dem Antragsteller unter Heranziehung der dienstlichen Beurteilung an sich einen Vorsprung einzuräumen, gleichwohl den Antragsteller und den Beigeladenen als im Wesentlichen gleichwertig beurteilt anzusehen. Nicht nur ist der Antragsteller mit dem Gesamturteil A 9.10, der Beigeladene hingegen mit A 9.9 bewertet worden, so trennen beide auch mit 70 % gegenüber 60,25 % fast 10 % der in den Beurteilungsmerkmalen vergebenen Ausprägungsgrade. Es erscheint insoweit ohne Weiteres nicht überzeugend, von einer im Wesentlichen gleichwertigen Beurteilung auszugehen.
(2) Selbst wenn der Antragsteller sowie der Beigeladene insoweit als „im Wesentlichen gleich beurteilt“ angesehen werden könnten, wären in einem weiteren Schritt als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen auch frühere dienstliche Beurteilungen in den Leistungsvergleich einzustellen gewesen (insoweit als „zweites Hauptkriterium“ bezeichnet: OVG RP, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10624/14.OVG –, juris Rn. 39; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 6 B 685/17 –, juris Rn. 29 f., m. w N.; VG Trier, a. a. O., juris Rn. 6). Zwar hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung (Bl. 53 d. A.) mittelbar auch auf eine Auswertung „ältere[r]“ Beurteilungen schließen lassen; tragfähige Ausführungen und Auseinandersetzungen dazu enthält der insoweit maßgebliche Besetzungsvermerk indes nicht.
(3) Selbst wenn man auch unter Heranziehung früherer dienstlicher Beurteilung von einem Gleichstand zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ausginge und letztlich dem Ausgang des sog. standardisierten Bewerbungsauswahlverfahrens die maßgebliche Bedeutung beimisst, erweist sich das Auswahlverfahren als fehlerhaft.
Es ist dem Antragsgegner zwar zuzugestehen, dass die durch das Ausbleiben des Antragstellers im Termin zum Assessmentcenter entstandene Verzögerung der Stellenbesetzung durchaus misslich ist; gleichwohl war der Antragsteller für den Termin am 29. April 2026 durch seine Krankmeldung hinreichend entschuldigt. Gleiches gilt für den ihm angebotenen Ersatztermin am 30. April 2026, für den ihm bereits – insoweit vom Antragsgegner unbestritten – Erholungsurlaub bewilligt wurde. Zwar ist es mit den Ausführungen des Antragsgegners durchaus nachvollziehbar, dass ein erhebliches Interesse an einer schnellen Besetzung des Dienstpostens bestanden hat und sicherlich auch weiterhin besteht. Gleichwohl genügen die Ausführungen im Besetzungsvermerk nicht, um eine dringend notwendige Nachbesetzung unter Inkaufnahme des faktischen Ausschlusses des Antragstellers vom Auswahlverfahren zu rechtfertigen. Insofern hätte es an dem Antragsgegner gelegen, einen zeitnahen Ersatztermin anzubieten und die Verzögerungen – wie vermutlich seit dem Entstehen der Vakanz auch – über die in der Vollzugsdienstleitung existierenden Vertretungsregelungen zu überbrücken.
b) Die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten – rechtmäßigen – Entscheidung erscheint zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Anbetracht des Vorsprungs in den dienstlichen Beurteilungen zumindest offen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
III. Hinsichtlich des Inhalts der zu erlassenden einstweiligen Anordnung kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 28). Es erscheint insofern nicht als erforderlich, auch das ausdrückliche vorläufige Verbot einer statusverändernden Maßnahme durch Übertragung des Amtes eines Justizvollzugsinspektors mit Amtszulage auf den Beigeladenen auszusprechen. Zum einen wäre hierfür die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion im Sinne von § 46 Abs. 1 LBesG erforderlich, die mit der zugrunde liegenden Anordnung gerade vorläufig untersagt wird, zum anderen erfolgen derartige statusrelevante Übertragungen nach der im rheinland-pfälzischen Justizvollzug gängigen Praxis erst zum 18. Mai, sodass insoweit auch kein Eilbedürfnis besteht und der Antragsteller erforderlichenfalls erneut um Eilrechtsschutz ersuchen kann.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da er keine Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO).
V. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Maßgebend ist hiernach die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 LBesO (monatlich 4.207,61 €) zuzüglich der Amtszulage nach § 46 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Anlage 8 LBesG (Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 9 LBesO) in Höhe von 368,85 € mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht geboten (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 4. Januar 2021 – 2 B 11368/20.OVG –, juris Rn. 24, und vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, juris Rn. 28).