Die Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage nach § 48 Abs.3 Satz 1 StGHG ist eine Ausschlußfrist, bei deren …
Verfassungsrecht
Leitsatz
Die Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage nach § 48 Abs.3 Satz 1 StGHG ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder von Amts wegen noch auf Antrag in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt Beschluß vom 01.04.1981 - P.St. 924 -, ESVGH 31, 174).
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