VGH Hessen 8. Senat Beschluss

Erfolglose Beschwerde gegen Ablehnung von Verwaltungsrechtsmittel KI-Titel

Beschwerde · Verwaltungsverfahren · Verfahrensfehler · Kosten · Streitwert

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 – 5 L 1683/12.F – wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, zumal die Beschwerdebegründung keinerlei Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung und keinen konkreten Fallbezug erkennen lässt (§§ 80 Abs. 8, 122 Abs. 2 S. 3, 146 Abs. 4 S. 3 und 4 VwGO). Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den heutigen Senatsbeschluss im Verfahren 8 B 1150/12 verwiesen, in dem es ebenfalls um eine von der Bevollmächtigten des Antragstellers begründete Beschwerde ging.

2

Der Antragsteller hat auch die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3

Der Streitwert wird unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss auch für die zweite Instanz auf 2.500 € festgesetzt.

4

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).

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