EuG Zweite Kammer Urteil zitiert von 5

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ilink

Ilink Kommunikationssysteme GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ilink – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009]

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Ilink Kommunikationssysteme GmbH trägt die Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Februar 2009 (Sache R 1849/2007-4) über die Anmeldung des Wortzeichens ilink als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

>lt>8