OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 9. Zivilsenat Urteil zitiert von 3

Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der …

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Klagerin gegen das am 12. September 1995 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klagerin auferlegt.

Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klagerin in Höhe von 4.342,83 DM.

Entscheidungsgründe

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(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

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I.

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 15.09.1994 in N.. Sie befuhr gegen 12:00 Uhr mit ihrem Pkw H. die (neue) S.-straße, von der sie nach rechts in die spitzwinklig zur neuen S.-straße verlaufende alte S.-straße einbiegen wollte; der Übergang von der neuen zur alten S.-straße ist durch eine enge, haarnadelförmige Kurve gekennzeichnet. Das Kurveninnere besteht aus einem Beet, auf dem die Beklagte am 13.09.1994 einen Findlingsblock aufstellte. Die Klägerin streifte beim Umfahren der Kurve diesen Stein, wodurch ihr Fahrzeug beschädigt wurde.

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Sie hat behauptet, der Findling habe vor dem Unfall etwa 11 cm in die Fahrbahn hineingeragt; er sei wegen der Bepflanzung und des engen Kurvenverlaufs nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe beim Aufstellen des Steines einen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Fahrbahn einhalten müssen, zumal die Kurve bedeutend enger sei als das nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen zulässig sei.

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Ihren mit vorliegender Klage geltend gemachten Schaden hat die Klägerin auf insgesamt 4.342,83 DM beziffert.

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Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Sie hat ein Hineinragen des Findlings in die Fahrbahn bestritten und behauptet, die Klägerin habe den Unfall durch verkehrswidriges Überfahren der Beeteinfassung verursacht. Zum Aufstellen des Steines, so hat sie gemeint, sei sie berechtigt gewesen, weil die Grüninsel des öfteren überfahren worden sei.

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Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin sowie Vernehmung eines Zeugen abgewiesen. Zur Begrundung hat es ausgeführt, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung könne im vorliegenden Fall nur angenommen werden, wenn der Stein in die Fahrbahn hineingeragt habe, was in der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden können.

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Mit lhrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klagerin ihren Klageantrag weiter. Sie ist der Auffassung, unabhängig vom genauen Standort des Findlings habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schon deshalb verletzt, weil sie den Stein in einer engen und unübersichtlichen Kurve aufgestellt habe. Außerdem, so behauptet sie, habe der Stein tatsächlich in die Fahrbahn hineingeragt; dies ergebe sich aus den Farbspuren am Stein und aus der Aussage des Zeugen T..

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederhoolung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu Recht verneint. Auch die ergänzende Beweisaufnahme des Senats führte zu keinem anderen Ergebnis, denn der von der Beklagten in der Grünanlage aufgestellte Findling stellte keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.

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1.

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Die gemäß §§ 9 , 9 a, 47 StWG NW für den Bereich der Unfallstelle verkehrssicherungspflichtige Beklagte ist zwar verpflichtet, die öffentlichen Verkehrsflächen in einem dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden möglichst gefahrlosen Zustand zu halten (vgl. BGH VersR 1989, 927), wobei sich ihre Verkehrssicherungspflicht nicht nur auf die Fahrbahn, sondern auch etwa auf den Untergrund, Bankette, Sicherheitsstreifen und die Bepflanzung bezieht (Greger § 16 StVG Rdn. 420). Eine völlige Gefahrlosigkeit und Mangelfreiheit des Wegenetzes kann allerdings schon deshalb nicht erwartet werden, weil ein solcher Zustand mit zumutbaren Mitteln nicht erreichbar ist. Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahrenquellen und von den Verkehrsteilnehmern hinzunehmenden Erschwernissen wird maßgebend durch die Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, soweit sie sich im Rahmen des Vernünftigen halten (vgl. etwa Senatsurteil vom 12.05.1995, 9 U 218/94). Der Sicherungspflichtige hat danach grundsätzlich nur solche Gefahren zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die für einen die normale Sorgfalt beachtenden Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH VersR 1979, 1055). So müssen Hindernisse im Straßenraum, etwa zum Zwecke der Verkehrsberuhigung angelegte Pflanzenbeete, so gestaltet sein, daß der Straßenbenutzer auch bei schlechten Sichtverhältnissen darauf aufmerksam wird (Senatsbeschluß vom 03.07.1995 - 9 W 26/95). Allerdings besteht im Regelfall keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Personen, die einen öffentlichen Weg außerhalb der Widmung oder ein Privatgrundstück unbefugt benutzen, denn diesen Personen kann normalerweise keine schutzwürdige Sicherheitserwartung zugebilligt werden. Etwas anderes kann dann gelten, wenn es dem Sicherungspflichtigen zuzumuten ist, sich auf eine ihm bekannte, üblich gewordene Fehlnutzung einzustellen. Insbesondere auf eine naheliegende Möglichkeit verkehrswidrigen Verhaltens, etwa darauf, daß ein Fahrzeug geringfügig von der eigentlichen Fahrbahn abkommen kann, ist zu achten (Greger a.a.O. Rdn. 417, 419; BGH VersR 65, 483).

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2 .

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Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Beklagten vorliegend nur in Betracht, wenn der Stein in die Fahrbahn hineinragte oder wenn er zumindest ohne ausreichenden Sicherheitsabstand direkt am Fahrbahnrand aufgestellt war, was sich in der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen ließ. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Beklagte beim Aufstellen des Findlings einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 cm zur inneren Beeteinfassung eingehalten hat; daher stellte der Stein keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.

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a)

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Nach der Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin lag der Stein unstreitig ein Stück vom Fahrbahnrand entfernt im Beet; ausweislich der von der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall aufgenommener Fotografien betrug der Abstand zum inneren Rand der Beeteinfassung gut 10 cm.

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Daß der Findling vor der Kollision näher am Fahrbahnrand lag, hat die Klägerin nicht beweisen konnen. Der Zeuge T. hat hierzu erklärt, er habe den Anstoß selbst nicht gesehen, sondern sei nur durch die auffällige Fahrzeugbewegung auf den Unfall aufmerksam gesehen. Den Findling hat er erst nach der Kollision bemerkt, als dieser - möglicherweise in seiner Lage geringfügig verändert - mit deutlichem Abstand zur Fahrbahn in der Grünfläche lag. Aus dieser Position des Findlings lassen sich - auch in Verbindung mit den sonstigen Unfallspuren - keine Schlußfolgerungen dahingehend ziehen, daß der Stein vor dem Anstoß näher am Fahrbahnrand lag. Der Sachversländige J. hat die Bewegungen des Findlings bei einer Kollision mit einem den Kurvenverlauf folgenden Fahrzeug in mehreren, auf einem dem Senat vorgeführten Videofilm festgehaltenen Fahrversuchen überprüft und festgestellt, daß der Stein zwar wackelt und etwa gedreht wird, hierdurch aber seinen Abstand zur Fahrbahn nicht verandert. Die Zeugen W. und K. - Mitarbeiter der Beklagten - haben zudem nachdrücklich bekundet, der Stein sei von ihnen so aufgestellt worden, daß jedenfalls eine Handbreit Platz zum Fahrbahnrand verblieben sei.

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b)

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Unter Zugrundelegung dieser unwiderlegbare Angabe kann von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht ausgegangenwerden, denn der Findling konnte dann nur unter Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung gemäß § 2 Satz 1 StVO durch ein deutliches Überfahren des Beetes und damit gleichzeitig unter Inkaufnahme der Beschädigung fremden Eigentums angefahren werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin gaben die örtlichen Verhältnisse zu einem solchen Verkehrsverstoß keinerlei Veranlassung, denn die Kurve konnte nach den auch insoweit überzeugenden und durch Videoaufnahmen belegten Feststellungen des Sachverständigen J. problemlos auch von größeren Fahrzeugen mit ausreichendem Seitenabstand zur Grünfläche befahren werden. Es kann dann dahinstehen, ob der Stein für einen dem Kurvenverlauf folgenden Kraftfahrer erst spät zu sehen war, denn jedenfalls die Ausmaße des Beetes waren ohne weiteres erkennbar, und den Verkehrsteilnehmern kann eine schutzwürdige Sicherheitserwartung dahingehend, daß sich in einem bepflanzten Beet rund 10 cm von der Beeteinfassung entfernt kein fester Gegenstand befindet, nicht zugebilligt werden. Einem so gravierenden Überfahren ihrer Grünanlage mußte die Beklagte nicht Rechnung tragen, und ein größerer Abstand zwischen Fahrbahnrand und Findling kann von ihr schon deshalb nicht gefordert werden, weil dann der mit dem Aufstellen des Findlings verfolgte Zweck, die Grünanlage vor Beschädigungen zu schützen, nicht erreicht werden könnte.

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3.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Ab. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.