VG Köln · Nordrhein-Westfalen 10. Kammer Beschluss

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines …

Verwaltungsrecht

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in die Jahrgangsstufe 10 aufzunehmen und dort zu beschulen,

5hilfsweise zu 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in die Jahrgangsstufe 9 aufzunehmen und dort zu beschulen,

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der ausweislich seiner Begründung auf die vorläufige Aufnahme und Beschulung in den genannten Jahrgangsstufen der Gesamtschule O. zielt,

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ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­verhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu ma­chen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 oder hilfsweise 9 der Gesamtschule O..

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Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rah­mens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Auf­nahmekapazität erschöpft ist. Bei einem Schulwechsel hat der Schulleiter § 46 Abs. 8 SchulG NRW zu beachten. Nach dieser Vorschrift wird eine Schülerin, die die Schule wechselt, im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen; Näheres zum Schulformwechsel bestimmen die Aus­bildungs- und Prüfungsordnungen. Die hier einschlägige Verordnung über die Ausbil­dung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prü­fungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I -) regelt in § 13 Abs. 3 Satz 2, dass die Eltern bis zum Ende der Klasse 8 bei der Schule den Wechsel der Schulform zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen können.

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Nach diesen Bestimmungen hat die Antragstellerin, die derzeit Schülerin der Q.-Realschule in P. ist, keinen Anspruch auf Aufnahme in die Gesamt­schule O.. Es steht bereits § 13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I entgegen. Mit dem Antragserfordernis bis zum Ende der Klasse 8 legt die Vorschrift zugleich fest, dass nur bis zum erstmaligen Beginn der Klasse 9 die Möglichkeit für einen Schulwechsel besteht,

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vgl. Holtappels und Wolferring, Kommentar zur Verordnung über die Ausbil­dung und die Abschlussprüfungen der Sekundarstufe I - APO-S I -, 5. Auflage, § 13 Rn. 3.3.

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Vorliegend hat die allein sorgeberechtigte Mutter der Antragstellerin den Schulwech­sel unstreitig erst am 20.01.2026 beantragt, als sich die Antragstellerin bereits in Klasse 9 befunden hat.

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Soweit die Antragstellerin sich auf einen atypischen Einzelfall beruft, kann nicht von § 13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I abgewichen werden. Die zeitliche Begrenzung des Schulformwechsels auf das Ende der Klasse 8 ist hiernach zwingend. Der Gesetzge­ber hat die seit dem 1. August 2005 geltenden schulrechtlichen Vorschriften zum Schulformwechsel so gefasst, dass dieser „für ‚Aufsteiger‘ bis zum Ende der Klasse 8/Beginn der Klasse 9 und danach wieder in die gymnasiale Oberstufe mög­lich ist.“

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Februar 2022 - 19 B 2004/21 -, juris Rn. 7 f., unter Bezug­nahme auf den Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. Schulrechtsände­rungsgesetz, LT-Drucks. 14/1572 vom 28. März 2006, S. 83.

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In Ermangelung einer Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Antragstellerin auf eine Ausnahmeregelung kommt es hier auf die Darlegung ihrer gesundheitlichen Situation nicht an.

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Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris Rn 9.

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Ungeachtet dessen kann einer Aufnahme der Antragstellerin die Kapazitätserschöp­fung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule O. im Schuljahr 2026/2027 rechtmäßig entgegengehalten werden. Der Antragsgegner hat mit Schrift­satz vom 07.08.2026 die Schülerzahlen einschließlich der Zahlen für Schüler mit son­derpädagogischen Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Klassen dieser beiden Jahrgangsstufen in diesem Schuljahr im Einzelnen aufgeführt.

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Ein Anspruch auf überkapazitäre Aufnahme an der Gesamtschule O. steht der Antragstellerin nicht zu. Die Aufnahmebefugnis des Schulleiters einer Schule findet ihre Grenze dort, wo die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist. Eine überkapa­zitäre Aufnahme kommt allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Nicht­auf­nahme einer Schülerin oder eines Schülers dazu führt, dass der verfassungsrecht­liche Anspruch auf Erziehung und Bildung in der Schule vollständig leerliefe.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2025 - 19 B 1013/25 -, Rn. 18, juris, m.w.N.

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Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat einen Schulplatz an der der Q.-Realschule in P.. Ferner ist ihr ein Schul­platz an der J.-Realschule in O. angeboten worden. Mit ihrem Vor­bringen zu ihrer gesundheitlichen Situation und den damit verbundenen Umständen ist nicht hinreichend dargetan, dass die Antragstellerin nicht zumindest an dieser Realschule in O. ihren Anspruch auf Erziehung und Bildung verwirklichen kann. Soweit die Antragstellerin insbesondere die verbleibende Schulwegproblematik, näm­lich dass sie den Schulweg aus gesundheitlichen Gründen nicht mit dem Rad bewälti­gen oder der Teilnahme an einem Fahrdienst bewältigen könne, ist nicht ersichtlich, warum ihre Mutter, die sie auch bislang zu der deutlich weiter entfernten besuchten Realschule in P. gebracht und von dort abgeholt hat, sie nicht auch zu der näher gelegenen Realschule in O. bringen kann. Soweit die Antragstellerin auf ihre Schwierigkeiten beim Aufbau neuer sozialer Kontakte verweist, würde sie diesen Schwierigkeiten auch bei einem Wechsel auf die Gesamtschule O. begegnen, selbst wenn nach ihrem pauschalen Vortrag bestehende wichtige soziale Kontakte ihr den Einstieg dort erleichtern würden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe dar­legen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäf­tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufga­ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

28

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Post­fach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhän­gig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.