Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 20/33 der Antragsgegnerin
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 20/33 der Antragsgegnerin.
Der Bebauungsplan, der derzeit in Gestalt der 1. Änderung vom 19. September 1985 gilt, erfaßt einen im Stadtteil der Antragsgegnerin gelegenen Bereich südlich der Bahnlinie . Er wird begrenzt im Norden durch die nördliche Grenze des Bahngeländes, im Westen durch die westliche Grenze der Straße im Süden durch die Straße und im Osten durch die .
Wesentliches Ziel des streitigen Bebauungsplans ist nach der Planbegründung, die mit dem Ausbau der S-Bahn-Strecke einhergehende Untertunnelung der Bahntrasse in Fortführung der zu verlegenen Straße zu sichern - diese Maßnahme ist Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens gewesen -, die daraus folgenden Maßnahmen im Erschließungssystem festzusetzen, die künftige Bebauung entlang der und der städtebaulich zu ordnen und zugleich die im Plangebiet gelegenen Binnenflächen einer weitergehenden baulichen Nutzung zuzuführen.
Der Bebauungsplan, der die im Norden gelegenen Bahnflächen einschließlich der des ehemaligen Bahnhofsgeländes sowie den Untertunnelungsbereich nachrichtlich als Fläche für Bahnanlagen wiedergibt, setzt die Verkehrsflächen der Straße und der und zweier Planstraßen (A und B) fest. Die Planstraße A mit einer Ausbaubreite von 9 m verbindet im unteren Drittel des Plangebiets die Straßen und . Sie soll über Grundstücke geführt werden, die im Eigentum Privater stehen.
Der Plan setzt in Anknüpfung an die Darstellung im Flächennutzungsplan für insgesamt 13 Teilgebiete die Nutzungsarten Kerngebiet, Gewerbegebiet, Mischgebiet und allgemeines Wohngebiet mit differenzierten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung fest. Die als Gewerbegebiete festgesetzten Teilbereiche 3 und 10 (jeweils Zone I), die sich im mittleren bzw. südlichen Drittel des Plangebiets befinden und sich von der Straße bzw. der dort vorgelagerten Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte nach Osten erstrecken, können mit bis zu zwei Geschossen bebaut werden. Der Plan enthält für diese Gebiete textliche Festsetzungen, insbesondere zu den dort zulässigen Anlagen.
In den Mischgebieten (Teilbereiche 4 und 9) des Plangebiets nördlich und südlich der Planstraße A ist die Nutzung auf die des § 6 Abs. 2 BauNVO beschränkt worden. Der Teilbereich 4 ist nördlich und westlich angrenzend an das dortige Gewerbegebiet 3 mit einer 10 m breiten L-förmigen Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern umschlossen. Für einen Teil des Mischgebietes 4 ist eine Stellplatzfläche bestimmt worden.
Für die allgemeinen Wohngebiete, die ein- bzw. zweigeschossig bebaut werden könne, bestimmt die textliche Festsetzung 1 b), daß die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 BauNVO gem. § 1 Abs. 6 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes und daher zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Für den Bereich zwischen dem GE-Gebiet 3 und den allgemeinen Wohngebieten 5 und 6 bestimmt der Plan im Anschluß an das Flurstück 103 und das dort aufstehende Wohngebäude einen „bepflanzbaren Stufenwall OK = 44,5 ü NN“. Wegen der Festsetzungen des Planes im übrigen wird auf die Planurkunde und die textlichen Festsetzungen verwiesen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 5.600 qm großen Grundstücks Gemarkung Flur 11 Flurstück 50, auf dem er unter der Firma eine Freizeitanlage mit Hallenbad, Bädern, Sauna, Massage, Fitneßeinrichtungen und Restaurant betreibt. Das Gebäude liegt in dem Bereich des festgesetzten Gewerbegebietes 3. Der übrige Grundstücksbereich, der als Freifläche für die hergerichtet ist, unterfällt der festgesetzten Anpflanzungsfläche und weiter östlich dem Mischgebiet 4. Auch die sich nördlich anschließenden Flurstücke 41 bis 43, 103 bis 106 und 147 stehen im Eigentum des Antragstellers. Dort wird von der Pächterin eine Maschinenbaufabrik betrieben.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20/33 nahm im wesentlichen folgenden Verlauf:
Am 9. Oktober 1980 beschloß der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Planes. Zuvor, nämlich zwischen dem 3. und 10. September 1980 hatte der Planentwurf öffentlich ausgelegen. Am 6. Oktober 1980 hatte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein Behördentermin stattgefunden. Am 10. Dezember 1980 war ein öffentliches „Hearing“ durchgeführt worden. Wegen des Inhalts des Planentwurfs wird auf den unter dem 12. August 1980 datierten Vorentwurf verwiesen.
Nach entsprechendem Beschluß des Rates vom 3. Februar 1983 wurde der Planentwurf zwischen dem 28. Februar und 31. März 1983 öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Der Antragsteller machte keine Bedenken oder Anregungen geltend.
Der Antragsteller, der seinerzeit ein Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung eines Bäder- und Freizeitzentrums, der jetzigen , betrieb, hatte zuvor, nämlich am 28. Dezember 1982, zu gerichtlichem Protokoll im Verfahren VG Düsseldorf 9 K 1839/81 mit der Antragsgegnerin folgenden Vergleich geschlossen:
„1. Der Kläger verzichtet auf Bedenken und Anregungen im Bebauungsplanverfahren Nr. 20/33 und erkennt die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger an. Er verzichtet auf ein Rechtsmittel gegen den künftigen Umlegungsbeschluß in dem Umlegungsverfahren für das Bebauungsplangebiet Nr. 20/33.
2. Der Kläger verpflichtet sich im künftigen Umlegungsverfahren die für die Planstraße A erforderlichen und in seinem jetzigen und künftigen Eigentum stehenden Flächen gegen eine Geldentschädigung an die Stadt abzutreten. …
3. Der Kläger nimmt die Klage 9 K 1839/81 gegen die Stadt beim Verwaltungsgericht Düsseldorf zurück. …
4. Der Beklagte hebt die Bescheide vom 12. Februar 1981 und vom 23. Dezember 1981 über die Ausübung des Vorkaufsrechts der Stadt auf unter der Voraussetzung, daß der Rat der Stadt entsprechend beschließt.“
Am 5. Mai 1983 beschloß der Rat über die im Zuge der Auslegung anderweitig vorgebrachten Bedenken und Anregungen. In seiner Sitzung vom 30. Juni 1983 beschloß er den Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen als Satzung sowie dessen Begründung.
Unter dem 15. August 1983 beantragte die Antragsgegnerin beim Regierungspräsidenten die Genehmigung des Bebauungsplans, zog diesen Antrag jedoch zur Vermeidung einer Beanstandung zunächst zurück. Der Regierungspräsident hatte im Dezember 1983 u.a. empfohlen, die Ausnahmeregelung zu den im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen neu zu fassen.
Am 2. Februar 1984 beschloß der Rat der Antragsgegnerin unter Aufhebung seines Satzungsbeschlusses vom 30. Juni 1983, den Bebauungsplan entsprechend den Anregungen des Regierungspräsidenten zu ändern und zu ergänzen sowie hierauf bezogen eine eingeschränkte Beteiligung gem. § 2 a Abs. 7 BBauG durchzuführen. Die unter dem 15. Februar 1984 unterrichteten Grundstückseigentümer im Plangebiet und die Träger öffentlicher Belange machten keine Anregungen und Bedenken geltend.
Am 14. Juni 1984 beschloß der Rat den Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen als Satzung sowie dessen Begründung.
Mit Verfügung vom 14. September 1984 genehmigte der Regierungspräsident den Plan; die Genehmigung wurde am 28. September 1984 bekanntgemacht.
Am 12. August 1991 hat u.a. der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Die Verfahren der weiteren Antragsteller sind nach Antragsrücknahme durch Beschluß vom 17. April 1996 eingestellt worden bzw. sind Gegenstand der abgetrennten Verfahren 10a D 76/96.NE und 10a D 77/96.NE.
Der u.a. vom Antragsteller dieses Verfahrens zugleich angebrachte Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des streitigen Bebauungsplans ist zurückgenommen worden (Einstellungsbeschluß vom 24. September 1991 - 10a B 2267/91.NE).
Der Antragsteller, der seinen Antrag unbeschadet des im Dezember 1982 geschlossenen verwaltungsgerichtlichen Vergleichs als zulässig betrachtet, hält den Bebauungsplan aus näher angeführten formellen und materiellen Gründen für unwirksam.
Der Antragsteller beantragt,
die Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 20/33 der Antragsgegnerin feststellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie vertieft ihr Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wonach der Antragsteller wegen der im Verfahren VG Düsseldorf - 9 K 1839/81 - vergleichsweise eingegangenen Verpflichtungen und Verzichtserklärungen das Recht zur Stellung des Normenkontrollantrags verwirkt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren für die , das im Dezember 1982 eingeleitet worden sei, das zunächst den künftigen Festsestzungen des Bebauungsplans widersprechende Vorhaben zur Vermeidung einer Zurückstellung des Baugesuchs oder einer Veränderungssperre exakt den jetzigen Festsetzungen angepaßt habe. Im übrigen verteidigt die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan als beanstandungsfrei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens, des Verfahrens 10a B 2267/91.NE und die vorgelegten bzw. beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat die Befugnis, den angegriffenen Bebauungsplan Nr. 20/33 im Verfahren des § 47 Abs. 1 VwGO zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, verwirkt.
Für prozessuale Rechte, die zum Schutz subjektiver Rechte geschaffen sind - das Normenkontrollverfahren hat auch die Bedeutung eines subjektiven Rechtschutzverfahrens -, gilt, daß ihre Wahrnehmung unabhängig von der Verwirkung der materiellen Rechtsposition im Einzelfall verwirkt sein kann. Hierfür kommen u.a. solche Fälle in Betracht, in denen der Antragsteller dadurch, daß er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 14.89 -, NVwZ 1990, 554 = BRS 49 Nr. 42, Beschluß vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 -, BRS 54 Nr. 20; Beschluß des Senats vom 29. November 1995 - 10a D 167/91.NE -, Urteil des Senats vom 20. Januar 1995 - 10a D 15/91.NE -, Urteil des 7a-Senats vom 13. August 1992 - 7a D 53/91.NE - und vom 4. Februar 1994 - 7a D 18/92.NE -, Urteil des 11a-Senats vom 13. Februar 1996 - 11a D 82/92.NE -, jeweils m.w.N.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers verstößt wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben. Dieses ergibt sich aus folgenden Umständen:
Der Antragsteller hat sich durch gerichtlichen Vergleich vom 28. Dezember 1982 in dem von ihm seinerzeit gegen die Antragsgegnerin anhängig gemachten verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG Düsseldorf 9 K 1839/81 ausdrücklich vorbehaltlos gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet, auf Bedenken und Anregungen im Bebauungsplanverfahren Nr. 20/33, welches zu jenem Zeitpunkt bibis zur Offenlegungsreife des am 9. Oktober 1980 aufgestellten Planentwurfs gediehen war (Offenlegungsbeschluß vom 3. Februar 1983), zu verzichten und die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans Nr. 20/33 für sich und seine Rechtsnachfolger anzuerkennen. Zugleich hat der Antragsteller in diesem Vergleich auf Rechtsmittel gegen den künftigen Umlegungsbeschluß in dem Umlegungsverfahren für das Bebauungsplangebiet Nr. 20/33 verzichtet. Er ist ferner die Verpflichtung eingegangen, in dem künftigen Umlegungsverfahren für die im Planentwurf bereits enthaltene Planstraße A erforderlichen - in seinem damaligen und künftigen Eigentum stehenden - Flächen unter Verzicht auf eine Abfindung in Land gegen eine Geldentschädigung abzutreten. Über die Bestimmung der Höhe der Geldentschädigung sind gleichfalls vergleichsweise Abreden getroffen worden. Daraufhin hat der Kläger die Klage 9 K 1839/81 zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat im Gegenzuge vergleichsweise - mit der Maßgabe einer entsprechenden Beschlußfassung durch ihren Rat - die Bescheide vom 12. Februar 1981 und 23. Dezember 1981 über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben. Der Versuch des Antragstellers, sich später durch Anfechtung des Umlegungsplans von den Verpflichtungen des Vergleichs zu lösen, hatte nach unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin vor dem Landgericht - 30 O (BauL) 10/93 - keinen Erfolg. Das Landgericht habe die Klage mit Rücksicht auf den Vergleich wegen Treuwidrigkeit und deshalb mangels Rechtschutzinteresses abgewiesen. Wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, ist dieses Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt worden.
Der Antragsteller hat sich auch in der Folgezeit zunächst vergleichsgemäß verhalten, indem er nämlich - anders als noch im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung - keinerlei Bedenken oder Anregungen im Zuge des sich anschließenden Offenlegungsverfahrens (28. Februar bis 31. März 1983) oder in späteren Aschnitten des Planaufstellungsverfahrens anbrachte und auch in der Folgezeit nach dem Inkrafttreten des Planes dessen Gültigkeit gegenüber der Antragsgegnerin nicht in Zweifel zog. Im Gegenteil ist, worauf auch die Antragsgegnerin hingewiesen hat, das im Dezember 1982 eingeleitete Baugenehmigungsverfahren für das vom Planentwurf erfaßte Vorhaben des Antragstellers zur Errichtung der unter Anpassung an den Inhalt dieses Entwurfs fortgeführt und mit Erfolg beendet worden. Wenn danach Jahre später, nämlich im August 1991, aus Anlaß einer besorgten weiteren Realisierung gerade dieses Bebauungsplans unter Hinweis insbesondere auf die drohende Inanspruchnahme seiner Grundflächen für die Planstraße A und die aus dem Plan folgenden weiteren Beschränkungen (Stellplatzfläche, Lärmschutzwall) der Antragsteller den zuvor uneingeschränkt als künftig maßgebend anerkannten Bebauungsplan zur gerichtlichen Normenkontrolle stellt, so liegt hierin ein nach Treu und Glauben zu mißbilligendes, widersprüchliches Verhalten, welches dem gestellten Normenkontrollantrag das als Sachurteilsvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzinteresse nimmt.
Soweit der Antragsteller nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Wirksamkeit des zu gerichtlichem Protokoll am 28. Dezember 1982 erklärten Vergleichs mit Blick auf dessen Reichweite und den Umstand, daß der jetzt streitige Plan nicht völlig identisch ist mit den im Dezember 1982 gegebenen Entwurfsinhalten, in Zweifel zieht, kann er damit hier nicht durchdringen. Abgesehen davon, daß der Antragsteller bisher den Fragen der ursprünglichen und fortbestehenden Beachtlichkeit des gerichtlichen Vergleichs nicht in einem entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nachgegangen ist, wozu angesichts der Bedeutung des Vergleichs für ihn genügend Anlaß bestanden hätte,
vgl. ausführlich zur Rechtsnatur verwaltungsgerichtlicher Vergleiche und zu den Rechtsbehelfen zu dessen Überprüfung, auch etwa im Hinblick auf einen etwaigen Wegfall der Vergleichsgrundlage: BVerwG, Beschluß vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175.93 -,
hat der erkennende Senat - wie offenbar auch die Baulandgerichte - keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit und aktuellen Beachtlichkeit dieses Vergleichs und kann deshalb die dort eingegangenen Verpflichtungen des Antragstellers und die mit diesem Vergleich einhergehenden und nachfolgenden Umstände in die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen des Normenkontrollantrags einzubeziehen. Die Bewertung dieser Umstände geht, wie ausgeführt, im Ergebnis zum Nachteil des Antragstellers aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Sache ist nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts vorzulegen, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 nicht vorliegen.