Er ist in der Sache nicht begründet
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab sofort vorläufig die Kosten einer Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII zu tragen,
hat keinen Erfolg. Er ist in der Sache nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht bereits in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Leitsatz 1; vom 22.10.2025 - 1 W-VR 17.25 -, juris Rn. 32 m.w.N.
Es fehlt hier an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin hat nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Bewilligung von Schulbegleitung gem. § 35a SGB VIII glaubhaft gemacht. Die bis zum Abschluss des Klageverfahrens begehrte Schulbegleitung stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Nach dem jetzigen Sach- und Streitstand liegt der hierfür erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache indes nicht vor.
Ein solcher Anspruch folgt nach der allein gebotenen summarischen Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Kinder von einer seelischen Beeinträchtigung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.
BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn.15; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2017 - 12 B 1124/17 -, juris Rn. 10; vom 18.12.2023 - 12 B 1191/23 -, juris Rn. 8.
Hierbei ist das Vorliegen oder Drohen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Auf Seiten des Jugendamtes besteht kein Beurteilungsspielraum.
OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2023 - 12 B 1191/23 -, a.a.O. Rn. 10.
Eine Teilhabebeeinträchtigung im oben genannten Sinne ist hier aufgrund der zu berücksichtigenden Gesamtumstände nach summarischer Prüfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, also mit einer Wahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50%,
BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 16,
zu erwarten (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
Die Bewertung der Antragsgegnerin, es liege keine hinreichende Beeinträchtigung im Lebensbereich Schule vor (Bl. 150 BA002), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme vom 18.12.2025 (Bl. 59 ff. BA002) eine Teilhabebeeinträchtigung dahingehend annimmt, es bestünden „deutliche Schwierigkeiten, insbesondere im Bereich Schule“ (Bl. 61 BA002), wird dies bereits lediglich kursorisch und ohne vertiefte Begründung angenommen. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist vielmehr davon auszugehen, dass keine Teilhabebeeinträchtigung im Bereich der Schule vorliegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die Antragsgegnerin hat die aus der Behinderung und der psychologischen Symptomatik mit Krankheitswert folgenden Einschränkungen der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Daraus folgt hier indes nicht, dass eine hinreichend nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit vorliegt oder eine solche droht, falls die Antragstellerin zunächst ohne Inanspruchnahme einer Schulbegleitung die vorgesehene weiterführende Schule besucht.
Dagegen verfängt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Eine drohende Teilhabebeeinträchtigung im Lebensbereich Schule liegt nach summarischer Prüfung nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor. Sie beschränkt sich auf die behauptete Gefahr eines Scheiterns der Antragstellerin angesichts des anstehenden Schulwechsels, ohne dass eine dahingehend hinreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit konkret belegt wird. Eine solche folgt insbesondere nicht unmittelbar daraus, dass es der Antragstellerin behinderungsbedingt schwerfällt, sich auf neue Situationen und Personen einzulassen. Die Antragstellerin hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin die an sie gerichteten schulischen Anforderungen bislang grundsätzlich zu erfüllen vermocht. Soweit auch die Stellungnahme der Grundschule den Einsatz einer Schulbegleitung als wünschenswert bezeichnet (Bl. 143 BA002) und den Umstand einräumt, dass die Antragstellerin sehr an bekannten Personen und Lehrern orientiert sei, offenbaren diese Umstände zugleich positive soziale Beziehungen der Antragstellerin im Lebensbereich Schule, welche keinen Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelungsgefahr erkennen lassen. Es wird insoweit ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin sich „durch ein gutes Sozialverhalten“ auszeichne (Bl. 144 BA002). Dass das Zugehen auf neue Mitschülerinnen und Mitschüler ihr schwerfalle, stellt ein Problem dar, dass nicht als solches die hohe Wahrscheinlichkeit einer Teilhabebeeinträchtigung nach sich zieht, zumal es sich um eine altersentsprechende Problematik handelt. Die Stellungnahme ihrer Grundschule führt aus, dass die Antragstellerin „gut im Klassenverband integriert sei“ und „einen großen Freundeskreis“ habe (Bl. 144 BA002). Es ist danach zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin auch auf der weiterführenden Schule die Integration gelingen kann.
Zu keinem anderen Ergebnis führt hier die Autismusdiagnose der Antragstellerin als solche. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin anführt, eine beteiligte Sonderpädagogin habe auf eine grundsätzliche Bewilligung von Schulbegleitung für autistische Kinder verwiesen, entspräche eine solche Bewilligungspraxis ersichtlich nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, die eine im Einzelfall drohende Teilhabebeeinträchtigung enthalten.
Eine dahingehende hinreichend beachtliche, auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Wahrscheinlichkeit folgt nicht allein aus dem Umstand, dass mit dem Schulwechsel eine besonders große Belastung der Antragstellerin einhergehen dürfte, soweit die Antragstellerin mit neuen Situationen und Personen konfrontiert werden wird. Denn nach den der Würdigung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Gesamtumständen ist nicht ersichtlich, dass dies hinreichend wahrscheinlich zu einer Form von Vereinzelung oder Lernverweigerung bei der Antragstellerin führen wird. Es erscheint zugleich als möglich, dass die Antragstellerin unter Nutzung der ihr zur Verfügung stehenden Kompetenzen und Ressourcen auch nach dem Wechsel auf die weiterführende Schule positive soziale Beziehungen etablieren und die schulischen Anforderungen weiterhin wird erfüllen können. Denn sie hat bereits in ihrer Grundschulzeit soziale Beziehungen zu Mitschülerinnen und Mitschülern pflegen können und durch den Aufbau von Vertrauensbeziehungen zu Teilen des Lehrpersonals eine positive schulische Arbeitsbeziehung herzustellen vermocht. Es ist demgegenüber zumindest nicht hoch wahrscheinlich, dass es infolge des Schulwechsels zu einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie oder einer totalen Schul- und Lernverweigerung kommen wird. Insoweit berücksichtigt das Gericht auch, dass die aus dem Verwaltungsvorgang erkennbaren innerschulischen Fördermaßnahmen der Grundschule der Antragstellerin (Sitzplatz vorne in der Klasse, Einzelsitzplatz, Angebot von Lesezeiten in Pausen) - welche die Antragstellerin teilweise zudem bewusst abgelehnt hat, um Zeit mit Freunden zu verbringen - mit keinem bzw. lediglich geringem personellen und materiellen Aufwand verbunden sind und daher auch an der weiterführenden Schule umgesetzt werden können.
Die Antragsgegnerin hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Anzeichen einer Verschlechterung der sozialen Teilhabe der Antragsstellerin im Lebensbereich Schule ein zeitnaher erneuter Antrag auf Bewilligung einer Maßnahme der Eingliederungshilfe möglich ist. Ein solcher dürfte insbesondere in Betracht kommen, soweit sich die an der weiterführenden Schule gegebenen innerschulischen Fördermaßnahmen nicht als bedarfsgerecht erweisen.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann hier dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Verweis auf § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die Möglichkeit der Durchführung eines AO/SF-Verfahrens verweisen durfte. Dagegen spricht hier, dass eine aktuelle bedarfsgerechte Hilfeform sich aus diesem Hinweis nicht ergibt. Die Eltern der Antragstellerin waren in dem hier streitgegenständlichen Bedarfszeitraum danach womöglich nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung der Schulaufsicht von sich aus herbeizuführen, obwohl sie ersichtlich Leistungen beanspruchen, die ihrer Art nach das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zumindest nahelegen. Soweit ersichtlich haben die Eltern der Antragstellerin erst im Verlauf des Verwaltungsverfahrens von der Möglichkeit erfahren, ein solches Feststellungsverfahren einzuleiten. Insoweit könnte es an präsenten Unterstützungsangeboten mit Bezug zur Durchführung eines AO/SF-Verfahrens aktuell fehlen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2010 - 12 A 1326/10 -, juris Rn. 10 ff.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.