Durch einen Antrag nach dem Abgeltungsgesetz wird der Schadensfall in seiner Gesamtheit und nicht nur eine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Durch einen Antrag nach dem Abgeltungsgesetz wird der Schadensfall in seiner Gesamtheit und nicht nur eine, dem Umfang nach begrenzte Entschädigungsforderung anhängig gemacht, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich oder den Umständen nach sein Begehren bewußt einschränkt.
2. Ein gleichzeitig zu Gewerbe- und Wohnzwecken dienendes Grundstück kann nur dann als Wohngrundstück im Sinne von § 26 Nr. 4 BesAbgeltG gelten, wenn der Wohnzweck offensichtlich vorherrscht und dem Grundstück das typische Gepräge als Wohngrundstück verleiht.
3. § 40 BesAbgeltG ist eng auszulegen.