OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 9. Zivilsenat Beschluss

Dem Kläger steht aus dem behaupteten Schadenereignis vom 26.12.2006 kein Anspruch auf Deckung aus der mit der …

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.10.2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 99/08 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

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Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht aus dem behaupteten Schadenereignis vom 26.12.2006 kein Anspruch auf Deckung aus der mit der Beklagten geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung zu. Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die fortbestehenden Gründe seines Beschlusses vom 24.02.2009 Bezug, nachdem der Kläger von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Wert des Berufungsverfahrens: 7.040,05 €