OVG NRW Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen Beschluss

In Personalangelegenheiten von Beschäftigten der Abteilung 03.1 des Technischen Hochschule wird seit Anfang …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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In Personalangelegenheiten von Beschäftigten der Abteilung 03.1 des Technischen Hochschule wird seit Anfang 1987 ein Formblatt benutzt, auf dem der Personalabteilung durch Ankreuzen entsprechender Aussagen Mitteilung über unentschuldigten verspäteten Dienstantritt, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst sowie über Verspätungen in der Information der Dienststelle über solche Sachverhalte gemacht wird. Der Antragsteller bewertet die Verwendung des Formblattes als eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Nach vergeblichem Versuch, den Beteiligten zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens zu veranlassen, hat er ein personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren anhängig gemacht und gegenüber dem Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen beantragt,

5festzustellen, daß die Einführung eines formularmäßigen Vordrucks zur Erfassung und Meldung von Fehlzeiten der Mitarbeiter in der Abteilung 03.1 ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand im Sinne des § 72 Abs. 4 Nr. 9 LPVG NW ist,

6dem Beteiligten die Verwendung des Formblattes vor Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu untersagen.

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Der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen hat beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Durch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt, da die Voraussetzungen des ersichtlich allein in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 4 Nr. 9 LPVG NW nicht erfüllt seien; das von der Dienststelle verwendete Formular stelle lediglich die Formalisierung und Vereinfachung der behördeninternen Kontrolle anderweitig bereits geregelter arbeitsrechtlicher Pflichten dar.

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Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag zu 1) weiter. Zur Begründung macht er, teilweise in Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, geltend: Die Verwendung des streitigen Formulars sei der Einführung von Anwesenheitskontrollen und der Führung von Anwesenheitslisten vergleichbar. Hierbei handele es sich anerkanntermaßen um Regelungen der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Ob die arbeitsrechtlichen Pflichten, deren Einhaltung überwacht werden solle, ihrer Art nach neu seien, sei unerheblich; für eine Mitbestimmungspflicht sei eine verfahrensrechtliche oder strukturelle Neuordnung ausreichend.

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Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -,

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den angefochtenen Beschluß teilweise zu ändern und festzustellen,, daß die Einführung eines formularmäßigen Vordrucks zur Erfassung und Meldungen von Fehlzeiten der Mitarbeiter ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW ist.

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Der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen ist der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Beschlu8ß entgegengetreten.

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Durch Beschluß vom 11. Juli 1991 hat der Fachsenat die Beteiligung des Verwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen aufgehoben und stattdessen den Kanzler der Hochschule am Verfahren beteiligt. Dieser und der Antragsteller haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des Sachverhalts im übirgen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

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II.

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Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NW iVm §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).

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Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag des Antragstellers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Fachsenat folgt dieser Begründung und sieht in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl., Anm. Rdn. 3 zu § 91) davon ab, diese Begründung, auf die verwiesen wird, zu wiederholen. Das Vorbringen der Beschwerde bietet zu einer abweichenden Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Antragstellers keinen Anlaß. Der wiederholte Hinweis des Antragstellers auf die Kommentierung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW durch Krieg/Orth/Welkoborsky (LPVG NW, 4. Aufl., S. 431 f.) und die dort angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18. Juli 1978 ist nicht geeignet, eine Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes unter den hier allein in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW zu ermöglichen oder zu ersetzen. Mit der Einführung des streitigen Formblattes hat der Beteiligte nur das dienststelleninterne Berichtswesen vereinfacht. Darin mag eine Regelung der Dienstpflichten der in der Abteilung 03.1 in Vorgesetztenfunktion tätigen Beschäftigen liegen. An einer Regelung des Verhaltens der von der Berichterstattung erfaßten Beschäftigten fehlt es bereits deswegen, weil die Beschäftigten, deren Verhalten Anlaß zur Verwendung des Formblattes sein kann, nicht Adressat einer vom Beteiligten getroffenen Regelung sind; betroffen sind sie erst von Maßnahmen, die seitens der Personalabteilung im Einzelfall aufgrund einer dort eingegangenen Information der Fachabteilung ergriffen werden.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.

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Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.