LG Wuppertal · Nordrhein-Westfalen 6. Zivilkammer Urteil

LG Wuppertal – 6 S 16/11

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Februar 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Solingen (10 C 388/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e : I. Die Klägerin ist die Rechtschutzversicherin der Beklagten. Sie hat der Beklagten eine Deckungszusage erteilt für die Durchsetzung eines Anspruches auf Auszahlung eines Bauspardarlehens in Höhe von 28.000,00 € von der X Bausparkasse. Nach Verhandlungen erreichte der von der Beklagten beauftragte Rechtsanwalt O von der X Bausparkasse als einvernehmliche Lösung die Auszahlung eines sogenannten Zwischendarlehens in Höhe von 18.000,00 €. Der von der Beklagten beauftragte Anwalt berechnete mit Kostennote vom 04. Juni 2009 insgesamt Gebühren in Höhe von 3.451,48 €, auf die die Klägerin 2.698,00 € gezahlt hat. Mit der Klage macht sie eine teilweise Rückzahlung infolge der sogenannten „sekundären Risikobegrenzung“ nach § 5 Abs. 3b der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung geltend. § 5 Abs. 3b der Bedingungen lautet: „Der Versicherer trägt nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist“. Unter Annahme eines vergleichsweise gewährten Darlehens in Höhe von 17.500,00 € - so der erstinstanzliche Parteivortrag - macht die Klägerin geltend, ausgehend von ihrem Rechtschutzziel sei die Beklagte durch den außergerichtlichen Vergleich zu 37,5 Prozent unterlegen. Nur in dieser Höhe habe sie nach der vorgenannten Bestimmung die bei dem Anwalt angefallenen Gebühren zu tragen, mithin 1.294,30 €. Um den Differenzbetrag zur Zahlung in Höhe von 1.403,70 € sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt nebst Zinsen unter Abweisung eines geringfügigen Anteiles des geltend gemachten Zinsanspruches. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der Abweisung der Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles. II. Die zulässige Berufung ist begründet, die Klage abzuweisen. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung kann sich allein auf § 5 Abs. 3b der Allgemeinen Rechtschutzbedingungen der Klägerin stützen. Diese Bestimmung ist jedoch unwirksam. Denn sie stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin gegenüber der Beklagten dar, die gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. 1. Das Landgericht Hagen hat in seinem Urteil vom 23.03.2007 (1 S 136/06: NJW-RR 2008, 478-480) hierzu ausgeführt: „Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die "sekundäre Risikobegrenzung" in § 5 III b ARB 94 berufen, weil diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und den Versicherungsnehmer infolge dessen unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG a.F., § 307 Abs. 1 BGB n.F.). Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sind am Transparenzgebot zu messen, weil es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die vom Rechtsschutzversicherer gegenüber seinen Kunden verwendet werden (vgl. BGH, NJW 1999, 1865 zu § 10 A ARB 1994). Das Transparenzgebot erfordert vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, NJW 1998, 454 ff. (456)). Die Risikobegrenzungsklausel in § 5 III b ARB 94 genügt diesen Anforderungen nicht. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird daraus nicht deutlich, dass der in § 5 I a ARB 94 scheinbar umfassend eingeräumte Versicherungsschutz generell keine Geltung haben soll, wenn der Versicherungsnehmer bei einem außergerichtlich erledigten Rechtsschutzfall in der Hauptsache - aus welchen Gründen auch immer - Erfolg hat. Schon die Fülle der zur Auslegung dieser Risikobegrenzungsklausel und ihrer Vorgängerin in den ARB 75 ergangenen Rechtsprechung, die teilweise auch von den Parteien zu den Akten gereicht oder zitiert worden ist, deutet darauf hin, dass von einer großen Anzahl von Versicherungsnehmern das Ausmaß der Risikobegrenzung nicht erkannt wird mit der Folge, dass darüber - in der Regel ohne Rechtsschutz - immer wieder Prozesse geführt werden. Allerdings ist die Risikobegrenzungsklausel in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang durchweg als wirksam angesehen worden (vgl. auch BGH, NJW 2006, 1281 ff zum ähnlich lautenden § 2 III a ARB 75), weil für die jeweilige Zweifelsfrage des Einzelfalles eine Auslegung vorgenommen wurde, die zumeist an dem Zweck orientiert war, Vergleiche zulasten der Rechtsschutzversicherung und diesbezügliche Beweisschwierigkeiten für die Rechtsschutzversicherung zu verhindern. In der Gesamtschau vermögen diese Einzellösungen aber nicht zu überzeugen, weil sie nicht darüber hinweg helfen, dass die Risikobegrenzungsklausel ohne jede Notwendigkeit so unklar formuliert ist, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer die eigene Rechtsposition nicht hinreichend durchschaubar ist. Während in § 5 Abs. 1 der ARB 94 die Kostenübernahme für jedermann verständlich zugesagt wird, wird das Ausmaß der weitgehenden Einschränkungen in Abs. 3 für den juristischen Laien nicht deutlich. Insbesondere ist § 5 III b ARB 94 nicht klar zu entnehmen, dass generell kein Rechtsschutz gewährt werden soll, wenn der Versicherungsnehmer die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt und dieser in der Hauptsache Erfolg hat. Die Erfassung dieser grundlegenden Ausnahme vom Versicherungsschutz würde nämlich zunächst voraussetzen, dass der Versicherungsnehmer erkennen kann, dass mit einer "einverständlichen Erledigung" jeder Rechtsschutzfall gemeint ist, der ohne Gerichtsentscheidung endet, also auch der Fall, dass der Gegner in der Hauptsache schlicht nachgibt (so z. B. LG C, ZfS 2003, 253 f; Prölls/Armbrüster in Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage, § 2 ARB 75 Randziffer 21). Der Versicherungsnehmer müsste der Klausel weiter entnehmen können, dass "im Zusammenhang mit einer einverständlichen Regelung" auch solche Kosten gemeint sein sollen, die bereits vorher angefallen waren (so z. B. LG C, aaO; Bauer in Harbauer, RSV, 7. Auflage, § 2 ARB 75 Randziffer 168; a. A. allerdings OLG I3, NJW-RR 2005, 331 ff; Bauer, NJW 2006, 1484 ff (1487)). Der Versicherungsnehmer müsste außerdem erkennen können, dass der Rechtsschutz nicht nur in solchen Situationen entfallen soll, in denen die Möglichkeit besteht, dass er dem Gegner ungerechtfertigte Kostenzugeständnisse auf Kosten der Rechtsschutzversicherung gemacht hat, sondern auch dann, wenn es ohne jedes Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers zum Erfolg in der Hauptsache gekommen ist. Dazu gehören beispielsweise die Fälle, in denen der Gegner - wie hier - ohne Kostenzugeständnis der außergerichtlichen Leistungsaufforderung einfach nachkommt. Dem Versicherungsnehmer müsste aufgrund der Klausel ebenfalls bewusst werden, dass Rechtsschutz auch in solchen Situationen nicht gewährt werden soll, in denen dem Versicherungsnehmer aus Rechtsgründen kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner zusteht (so Prölls/Armbrüster in Prölls/Martin, aaO, § 2 ARB 75 Randziffer 21; a. A. LG I, NJW 1987, 1337), so dass ein ungerechtfertigtes Kostenzugeständnis im Hinblick auf die Anwaltskosten des Versicherungsnehmers von vornherein ausscheidet. Der Versicherungsnehmer müsste schließlich noch erkennen, dass Rechtsschutz auch dann ausscheiden soll, wenn vom Gegner aus wirtschaftlichen Gründen keine Kostenerstattung zu erlangen ist, beispielsweise im Falle der Insolvenz. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der juristische Laie dem undeutlichen Wortlaut des § 5 III b ARB 94 diese weitgehenden Beschränkungen des Leistungsumfangs auch nur ansatzweise zu entnehmen vermag. Er wird deshalb unangemessen benachteiligt, wenn er in Unkenntnis dieser trotz abgeschlossener Rechtsschutzversicherung bei ihm verbleibenden Kostenrisiken einen Versicherungsvertrag abschließt und wenn er nach Vertragsschluss in Unkenntnis seines Kostenrisikos einen Rechtsanwalt aufsucht. Dabei lassen sich die oben genannten umfassenden Beschränkungen des in § 5 I a ARB 94 zugesagten Leistungsumfangs, die ja weitgehend im Interesse der Versichertengemeinschaft liegen, durchaus auch für Laien verständlich formulieren, beispielsweise dahingehend, dass für die Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts generell nur dann Rechtsschutz besteht, wenn und soweit der Versicherungsnehmer in der Hauptsache keinen Erfolg erzielt. Damit wäre für den Versicherungsnehmer klar, dass er das nicht zu vernachlässigende Kostenrisiko bei einem Erfolg in der Hauptsache in jedem Fall selbst trägt - was den einen oder anderen allerdings schon vom Abschluss eines Versicherungsvertrages abhalten könnte.“ Dem schließt sich die Kammer an. Denn bei der Anwendung des Transparenzgebotes auf die vorliegende Klausel und die insoweit zu stellenden Anforderungen ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 2011, 1005-1007) Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, a.a.O.). Insoweit hat das LG Hagen in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Ausschlussklausel angesichts ihres undeutlichen Wortlautes trotz offensichtlich bestehender wesentlich einfacherer Formulierungsmöglichkeit eher darauf abzielt, dem juristischem Laien den weitgehenden Ausschluss eines Versicherungsschutzes zu verschleiern. Die von der Klägerin zitierten abweichenden instanzgerichtlichen Entscheidungen (LG Kiel, VersR 2009, 1399; LG Hamburg, VersR 2009, 1529), die einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verneinen, rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nicht. Beide Entscheidungen stellen in erster Linie auf den erkennbaren Zweck der Klausel ab, solche Kosten von der Leistungspflicht des Versicherers auszunehmen im Interesse des Versicherungsgebers und der Versichertengemeinschaft, die der Versicherungsnehmer abweichend vom Vergleichsergebnis übernommen hat, um zu Lasten des Versicherers den Prozessgegner zu einem Zugeständnis in der Hauptsache zu veranlassen. Dieser – berechtigte – Zweck der Klausel ist bei ihrer Auslegung nicht zu beanstanden oder in Zweifel zu ziehen. Er beseitigt indessen nicht die berechtigten Bedenken gegen die hinreichend klare Formulierung der Klausel. Hiermit setzt sich das Landgericht Kiel nicht, das Landgericht Hamburg nicht hinreichend auseinander. Soweit das Landgericht Hamburg ausgeführt hat, die Klausel sei nicht deshalb unwirksam, weil ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht in der Lage sei, sämtliche Einzelfälle des Anwendungsbereiches dieser Klausel zu begreifen, insbesondere weil ein Rechtschutzversicherungsvertrag eine Vielzahl möglicher Rechtsfälle abdecken und regeln müsse und deshalb ein angemessener weiterer Erläuterungsaufwand nicht erwartet werden könne, verkennt es, worauf das LG Hagen zutreffend hingewiesen hat, dass entsprechend dem der Klausel zugrundeliegenden einfachen formalen Prinzip der Einschränkung des Versicherungsschutzes sehr wohl eine abstrakte – vom Landgericht Hagen zutreffend aufgezeigte – deutliche Formulierung des weitgehenden Ausschlusses eines Versicherungsschutzes möglich ist. 2. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kommt es auf die Wirksamkeit der Klausel an. Soweit die Klägerin in ihrer Deckungszusage vom 29. März 2007 folgenden Hinweis erteilt hat: „Bei einer einverständlichen Erledigung zwischen den Parteien können wir die Kosten des Rechtsstreites nur zu dem Anteil übernehmen, der dem Nachgeben des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entspricht (§ 5 Abs. 3b ARB)“, ist dies für die Entscheidung nicht von Belang. Denn zum Einen fehlt es insoweit an einem Hinweis, der den Umfang des Versicherungsschutzes im Falle einer außergerichtlichen Einigung betrifft. Zum Anderen sind für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht einseitige Erklärungen der Klägerin, sondern die zugrundeliegenden vertraglichen Grundlagen und die insoweit einbezogenen Allgemeinen Bedingungen maßgebend. Im Falle ihrer Wirksamkeit wäre die sekundäre Ausschlussklausel im vorliegenden Fall auch anzuwenden. Denn es liegt eine außergerichtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der X Bausparkasse vor, bei der die Beklagte teilweise obsiegt hat, in dem sie den Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens teilweise durchsetzen konnte. Auch die von der Klägerin insoweit geltend gemachte Obsiegensquote, abstellend auf das – ursprünglich angenommene – Verhältnis des begehrten und des schließlich ausgezahlten Darlehens in Höhe der Darlehenssumme ohne Zinsen ist nach dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Bedingungen des ursprünglich angestrebten und des erlangten Darlehens nicht zu beanstanden. Denn die Bedingungen des schließlich ausgezahlten Darlehens sind sogar schlechter als die des ursprünglich begehrten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Denn bisher ist der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung ohne ausdrückliche Erörterung von einer Wirksamkeit der Klausel ausgegangen. Es fehlt mithin höchstrichterliche Rechtsprechung, ob § 5 Abs. 3b ARB dem Transparenzgebot entspricht.