OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 11. Zivilsenat Beschluss

OLG Köln – 11 U 89/06

Zivilrecht

Tenor

Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 22.11.2006 wird nach § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

Der erste Satz unter I. der Gründe lautet:

Die Kläger oder jedenfalls der klagende Ehemann beauftragten den Beklagten im Jahre 2004 mit Vermessungsarbeiten für den Neubau ihres Einfamilienhauses in O, I-Straße 36.