OLG Köln – 11 U 89/06
Zivilrecht
Tenor
Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 22.11.2006 wird nach § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Der erste Satz unter I. der Gründe lautet:
Die Kläger oder jedenfalls der klagende Ehemann beauftragten den Beklagten im Jahre 2004 mit Vermessungsarbeiten für den Neubau ihres Einfamilienhauses in O, I-Straße 36.