EuGH Zweite Kammer Urteil zitiert von 4

Richtlinie 92/50/EWG – Art. 11 und 15 Abs. 2

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/50/EWG – Art. 11 und 15 Abs. 2 – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) – Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 11 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) – Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua – Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung