Terminsgebühr für Pflichtverteidiger bei nachträglicher Verbindung von Verfahren KI-Titel
Pflichtverteidiger · Terminsgebühr · Verfahrensverbindung · StPO · Kostenrecht
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Aktenzeichen: Ws 183/12 5 Qs 306/12 zu 101 Ds 406 Js 1368/12 AG Bremen
B e s c h l u s s
in der Strafsache
g e g e n
[…] geb. am: […]1995 in […] wohnhaft: […]
Gesetzliche Vertreterin: […]
Verteidiger: Rechtsanwalt […]
wegen Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Landgericht Prüser
am 19. November 2012 beschlossen:
Tenor
Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 09.10.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Verfahren der weiteren Beschwerde betrifft die Terminsgebühr des Pflichtverteidigers für ein in der Hauptverhandlung eröffnetes und hinzuverbundenes weiteres Verfahren.
Mit Beschluss vom 15.03.2012 hatte das Amtsgericht – Jugendgericht - mehrere gegen den jugendlichen Angeklagten laufende Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sowie die jeweiligen Anklagen der Staatsanwaltschaft Bremen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur Hauptverhandlung wurde sodann auf den 23.04.2012 bestimmt. Unter dem 13.04.2012 wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt Deutscher als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet.
Im Hauptverhandlungstermin vom 23.04.2012 gab der Vorsitzende nach Aufruf der Sache und Feststellung der Erschienenen bekannt, dass ein weiteres Verfahren zum Aktenzeichen 101 Ds 406 Js 7895/12 bei Gericht anhängig sei. Dieses Verfahren war erst kurz vor dem 23.04.2012 übersandt worden, eine Zustellung der Anklage noch nicht erfolgt. Im Hauptverhandlungstermin wurde dem Angeklagten, dem Verteidiger und der Mutter des Angeklagten eine Anklageschrift an Zustellung statt ausgehändigt.
Anschließend wurde die Hauptverhandlung zum Zwecke eines Rechtsgesprächs unterbrochen. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger nach Rücksprache mit seinem Mandanten und dessen Mutter sein Einverständnis damit, dass das Verfahren 101 Ds 406 Js 7895/12 an diesem Tage mitverhandelt werde und verzichtete insoweit auf die Einhaltung sämtlicher Fristen. Nach Verhandlung zur Sache in den bereits verbundenen Verfahren – das führende Verfahren 101 Ds 406 Js 1368/12 sowie ein weiteres verbundenes Verfahren waren in der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden - verkündete der Vorsitzende sodann den Beschluss, dass die Verfahren 101 Ds 406 Js 1368/12 und 101 Ds 406 Js 7895/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, die Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen im Verfahren 406 Js 7895/12 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet würden. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die kostenrechtlichen Folgen der Beiordnung des Verteidigers auch auf das nun hinzu verbundene Verfahren 101 Ds 406 Js 7895/12 bezögen. Das noch im Termin verkündete Urteil ist seit dem 01.05.2012 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 24.04.2012 beantragte Rechtsanwalt […] die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung. Dabei machte er für das im Hauptverhandlungstermin vom 23.04.2012 hinzuverbundene Verfahren 101 Ds 406 Js 7895/12 neben der Grund- und Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG geltend.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.06.2012 setzte die Kostenbeamtin die Terminsgebühr in dem Verbundverfahren 101 Ds 406 Js 7895/12 zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer ab. Dagegen wendete sich der Verteidiger mit seiner am 18.06.2012 eingelegten Erinnerung. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Sache vor der Verbindung – zumindest konkludent – aufgerufen worden sei und damit eine Verhandlung stattgefunden habe. Durch den erklärten Verzicht von Ladungsfristen habe er auch eine Tätigkeit in der insoweit durchgeführten Hauptverhandlung entfaltet, so dass nach seiner Auffassung die Terminsgebühr angefallen sei. Nachdem die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wies das Amtsgericht – Jugendgericht – Bremen die Erinnerung mit Beschluss vom 09.07.2012 ab. Hiergegen legte der Verteidiger fristgerecht Beschwerde ein, die vom Landgericht Bremen mit Beschluss vom 09.10.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig ließ es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu.
II.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache konnte sie keinen Erfolg haben.
1. Die weitere Beschwerde ist nach der verbindlichen Zulassungsentscheidung der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen statthaft (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 4 RVG). Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 8 RVG i.V.m. § 122 Abs. 1 GVG das Oberlandesgericht in der Senatsbesetzung zuständig. Die weitere Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen einzulegen war, ist form- und fristgerecht bei dem Ausgangsgericht (§ 33 Abs. 7 S. 3 RVG) eingelegt worden und erweist sich danach als zulässig.
2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Rechtsanwalt […] steht im Verbundverfahren 101 Ds 406 Js 7895/12 keine Terminsgebühr nach Nr. 4108 Anlage 1 Teil 4 RVG (im Folgenden: VV) zu.
Nach Vorbemerkung 4 (3) VV entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nr. 4108 VV weist als Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in Verfahren des ersten Rechtszuges vor dem Amtsgericht für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Verteidiger eine Gebühr in Höhe von 184,00 € aus.
Für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, kommt es darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 128; Burhoff in Gerold/Schmidt, 20. Auflage, 2012, 4108-411 VV Rdn. 12).
Vorliegend hat vor der Verbindung des Verfahrens 101 Ds 406 Js 7895/12 zum führenden Verfahren keine eigenständige Hauptverhandlung in dieser Sache stattgefunden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass in der später hinzuverbundenen Sache kein Termin anberaumt war. Eine Terminsgebühr entsteht nämlich nicht nur, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt war (Gerold/Schmidt aaO). Eine solche kann vielmehr auch dann stattfinden, wenn der Angeklagte und der Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen verzichten. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass kein ausdrücklicher Aufruf des hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist. Denn der Aufruf der Sache ist keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens. Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung deshalb von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende kundgibt, die Verhandlung durchführen zu wollen (OLG Dresden aaO).
In der Mitteilung des Vorsitzenden, dass das Gericht eine Hinzuverbindung beabsichtige, ist jedoch noch kein Beginn der Hauptverhandlung zu sehen. Denn die Durchführung der Hauptverhandlung war noch nicht möglich, weil es noch an der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 2 Abs. 2 JGG, 203, 207 StPO) fehlte und dem Jugendrichter dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verboten war (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150). Aus demselben Grund liegt auch in der Erklärung des Verteidigers, dass er mit der Verhandlung in dieser Sache einverstanden sei und auf die Einhaltung sämtlicher Fristen verzichte, noch keine Durchführung einer Hauptverhandlung. Bei den in diesem Zusammenhang geführten Gesprächen handelt es sich vielmehr – wie schon vom Jugendrichter in seinem Beschluss vom 09.07.2012 und vom Landgericht im Beschluss vom 09.10.2012 zutreffend ausgeführt – um Erörterungen gem. § 202 a StPO. Dafür ist ein eigenständiger Titel nach dem RVG nicht vorgesehen. Auch eine analoge Heranziehung anderer Gebührentitel kommt nicht in Betracht (LG Osnabrück, Beschluss vom 17.08.2011 bei Burhoff, RVG-Entscheidungen; KG RVGreport 2006, 151). Die von dem Verteidiger in diesem Zusammenhang entfalteten Tätigkeiten sind vielmehr durch die Grund- und Verfahrensgebühr abgegolten.
Nach der sodann erfolgten Verbindung der Verfahren und anschließenden Eröffnung des Verfahrens 101 Ds 406 Js 7895/12 lag kein eingeständiges Verfahren mehr vor, so dass auch keine eigene Terminsgebühr angefallen ist (vgl. OLG Dresden aaO). Die weitere Beschwerde des Verteidigers war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
gez. Dr. Schromek gez. Dr. Helberg gez. Prüser