AG Köln · Nordrhein-Westfalen 309 Urteil

Der Abfassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Ehescheidung bedarf es nicht, da die Parteien …

Familienrecht

Tenor

1.) Die am XX.XX.XXXX vor dem Standesbeamten des Standesamtes J., Heiratsregister-Nr. N01 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2.) Die elterliche Gewalt über das Kind

C. A., geb. am XX.XX.XXXX wird auf die Antragstellerin übertragen.

3.) Von dem Konto des Antragsgegners Nr. N02

bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

in E. werden auf das Konto der Antragstellerin

Nr. N03 bei der Bundesversicherungs-

anstalt für Angestellte in E. Rentenanwartschaften

in Höhe von 137,50 DM monatlich

bezogen auf den 31.Januar 1977-übertragen.

4.) Die Kosten des Rechtsstreits werdengegeneinander aufgehoben.

Gründe

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I. Ehescheidung:

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Der Abfassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Ehescheidung bedarf es nicht, da die Parteien hierauf gemäß § 313 a Abs.1 ZPO wirksam verzichtet haben.

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II. Elterliche Gewalt:

Tatbestand

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Die Parteien haben am XX.XX.XXXX die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist das Kind C. A., geb. am XX.XX.XXXX hervorgegangen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die elterliche Gewalt über das Kind auf sie zu übertragen.

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Das Jugendamt in W. hat in seinem Bericht vom 07.10.1977, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, hiergegen keine Bedenken geäußert. Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Sohn C. selbst bekundet hat, bei der Mutter leben zu wollen, ist auch der Antragsgegner mit der Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Antragstellerin einverstanden.

Entscheidungsgründe

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Unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse entspricht

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es dem Wohl des Kindes am besten, die elterliche Gewalt

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auf die Antragstellerin zu übertragen. Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Sohn selbst den Wunsch geäußert hat, bei der Mutter leben zu wollen, hat weder der Antragsgegner noch das Jugendamt in W. Bedenken hiergegen geäußert. Das Gericht sieht von sich aus keine Veranlassung, von dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten abzuweichen.

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III. Versorgungsausgleich:

Tatbestand

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Beide Parteien haben in der Ehezeit vom 01.01.1964 bis

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31.01.1977 versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt.

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Gemäß Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

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in E. vorn 24.10.1977 beträgt die auf die Ehezeit entfallende

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Rentenanwartschaft der Antragstellerin monatlich 147,70DM,

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während diejenige des Antragsgegners gemäß Auskunft der

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Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in E.

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vom 24.02.1978 monatlich 422,60DM beträgt. Wegen der

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Berechnung dieser Anwartschaften im Einzelnen wird auf die

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Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

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in E. Bezug genommen.

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Weitere Anwartschaften haben die Parteien in der Ehezeit nicht erworben.

Entscheidungsgründe

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Zwischen den Parteien ist der gesetzliche Versorgungsausgleich ( § 1587 Abs.l BGB ) durchzuführen.

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Für beide Parteien sind in der Ehezeit vom 01.01.1964 bis 31.01.1977 Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden.

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Ausgleichspflichtig ist der Antragsgegner, da er gemäß den Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit Bedenken nicht bestehen, die werthöheren Anwartschaften auf die auszugleichende Versorgung erworben hat ( § 1587 a Abs.l BGB).

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Ausweislich der Auskunft der BfA vom 24.02.1978 beträgt die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft des Antragsgegners im Sinne des § 1587 a Abs.2 Nr.2 BGB monatlich 422,60DM, während diejenige der Antragstellerin gemäß Auskunft vom 24.10.1977 lediglich 147,70DM beträgt.

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Die Hälfte des Wertunterschiedes, gerundet also 137,5oDM sind gemäß § 1587 b Abs.l BGB auszugleichen.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs.1 ZPO.