Erstattungsanspruch nach § 36 Buchstabe b GewStG 1962.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Erstattungsanspruch nach § 36 Buchstabe b GewStG 1962.
2. Die Tilgung rückständiger Gewerbesteuern bestimmt sich nach dem auch im öffentlichen Abgabenrecht geltenden, in § 366 BGB niedergelegten Rechtsgrundsatz; danach bestimmt in erster Linie der Schuldner, der zu gleichartigen Leistungen aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist welche Schuld durch seine Leistung getilgt werden soll.