Kostenverteilung bei abgemildertem Bußgeldbescheid KI-Titel
Bußgeldverfahren · Kostenverteilung · Staatskasse · OWiG · StPO
Strafrecht
Tenor
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
2
Der Einspruch ist auf die Kostenfolge beschränkt worden.
3
Diese sind der Staatskasse aufzuerlegen, da die Bußgeldbehörde den ursprünglichen (fehlerhaften) Bußgeldbescheid wesentlich abgemildert hat und der Betroffene den neuen Bußgeldbescheid akzeptiert hat.
Gründe
5
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.