AG Wuppertal · Nordrhein-Westfalen 27 Beschluss

Kostenverteilung bei abgemildertem Bußgeldbescheid KI-Titel

Bußgeldverfahren · Kostenverteilung · Staatskasse · OWiG · StPO

Strafrecht

Tenor

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Der Einspruch ist auf die Kostenfolge beschränkt worden.

3

Diese sind der Staatskasse aufzuerlegen, da die Bußgeldbehörde den ursprünglichen (fehlerhaften) Bußgeldbescheid wesentlich abgemildert hat und der Betroffene den neuen Bußgeldbescheid akzeptiert hat.

Gründe

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.