Die Bauaufsichtsbehörde kann Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung, die sich aus dem …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Bauaufsichtsbehörde kann Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung, die sich aus dem Gleichheitssatz ergeben, noch im gerichtlichen Verfahren dadurch ausräumen, daß sie ein Konzept des Einschreitens vorlegt und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung die Frist zur Beseitigung verlängert.