Einstweiliger Rechtsschutz gegen bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 104.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung nebst Zwangsgeldandrohung.
Die Antragstellerin betreibt ein Metallverarbeitungsunternehmen und fertigt auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift A-Stadt (Flurstück, Flur , Gemarkung A-Stadt) auf überwiegend automatisierten Anlagen Blechbaugruppen in mittleren bis großen Stückzahlen.
Am 9. November 2022 führte die Brandschutzdienststelle des Antragsgegners eine Brandverhütungsschau im südlich gelegenen Gebäude auf dem vorgenannten Grundstück durch. Hierbei wurde festgestellt, dass Änderungen an dem Gebäude vorgenommen worden sind, und es wurden zahlreiche brandschutzrechtliche Mängel beanstandet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Brandverhütungsschaubericht vom 9. November 2022 (Bl. 1-7 der Beiakte A) verwiesen.
Unter dem 23. November 2023 legte die Antragstellerin einen Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung von Ausstellungshalle mit Studios zu Montagehalle mit Büros“ vor.
Mit vorläufigem Prüfbericht über den geprüften Brandschutznachweis vom 3. Juli 2024 teilte der beauftragte Brandschutzgutachter mit, dass die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen ist, und bat um Übersendung einer Fortschreibung des Brandschutznachweises. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfbericht vom 3. Juli 2024 (Anlage Ast3, Bl. 21-36 der Gerichtsakte) verwiesen.
Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin unter dem 20. Mai 2025 eine Baugenehmigung nach § 64 LBO für das Vorhaben „Nutzungsänderung von Ausstellungshalle zu Metallverarbeitung und -lagerung mit Bürotrakt“. In dieser heißt es wörtlich:
„Unten aufgeführte Nebenbestimmungen (Befristung/en, Bedingung/en, Widerrufsvorbehalt, Auflage/n und/oder Auflagenvorbehalt) sind Bestandteil dieser Baugenehmigung (vgl. § 72 Abs. 3 LBO). Außerdem wird dringend empfohlen, die Hinweise zu beachten.“
Unter dem Abschnitt „II. Hinweise“ wird unter „1.1 Voraussetzungen für den Baubeginn“ ausgeführt, dass mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts erst begonnen werden dürfe, wenn die prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise spätestens zehn Werktage vor Baubeginn geprüft bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vorliegen (§ 72 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Halbsatz 2 LBO). Der Brandschutznachweis sei in diesem Fall prüfpflichtig, weil das geplante Vorhaben einen Sonderbau beinhalte. Mit den Bauarbeiten dürfe frühestens zehn Werktage nach Eingang der geprüften und mängelfreien bautechnischen Nachweise bei dem Antragsgegner begonnen werden. Unter Ziffer II. 1.5 wird ausgeführt, dass die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen sei. Mit der Anzeige seien die Bescheinigungen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 LBO vorzulegen.
Mit vorläufigem Prüfbericht über den geprüften Brandschutznachweis vom 22. Mai 2025 teilte der beauftragte Brandschutzgutachter wiederum mit, dass die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen ist, und bat um Übersendung einer Fortschreibung des Brandschutznachweises. Der Prüfbericht weist 35 Punkte aus, die vom Ersteller des Brandschutznachweises anzupassen bzw. in Rücksprache mit dem Prüfingenieur für Brandschutz zu klären sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfbericht vom 22. Mai 2025 (Bl- 41-58 der Beiakte A) verwiesen.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Nutzung erst zulässig/freigegeben sei, wenn der Schlussbericht des Prüfingenieurs vorliege, und daher aktuell baurechtswidrig erfolge. Zudem wurde auf die Möglichkeit einer Nutzungsuntersagung hingewiesen und der Antragstellerin die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 11. September 2025 zu den Tatsachen zu äußern oder die Nutzung freiwillig einzustellen.
Mit Schreiben vom 25. November 2025 gab der Antragsgegner zudem der Klägerin die Gelegenheit, sich vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagung bis zum 23. Dezember 2025 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 5. März 2026 die Nutzung der auf dem beigefügten Lageplan markierten Halle mit Bürobereich ab sofort (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung des Verfügungspunktes Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro für Verfügungspunkt Ziffer 1 angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Bescheinigung des beauftragten Prüfingenieurs für Brandschutz über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO bisher nicht vorliege, das Gebäude aber ungeachtet dessen in Nutzung sei. Im Rahmen der Abwägung sei zu beachten, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit höher zu bewerten sei. Es fehle nicht nur der Schlussbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz, sondern schon das dafür zugrunde zu legende mängelfreie Brandschutzkonzept. Die Antragstellerin habe es trotz mehrfacher Erinnerung/Aufforderung auch neun Monate nach Ausstellung des ersten Prüfberichts mit 35 Mängelpunkten nicht geschafft, ein überarbeitetes Brandschutzkonzept vorzulegen. Die Anforderung eines überarbeiteten Brandschutzkonzepts mittels Bauaufsichtsanordnung wäre zwar milder, aber nicht gleich geeignet, den Verstoß gegen § 82 LBO zu heilen, da auch ein mängelfreies Brandschutzkonzept erst noch zu prüfen und vollständig umzusetzen sei.
Die Nutzungsuntersagungsverfügung ergehe an die Antragstellerin, weil sie Nutzerin des Gebäudes sei. Zudem sei sie als Bauherrin dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten (§ 52 LBO) und die erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise vorgelegt werden (§ 53 Abs. 1 LBO). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sei angemessen, um die Antragstellerin zur Einhaltung dieser Verfügung anzuhalten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im öffentlichen Interesse. Die Regelungen des § 82 LBO sollen sicherstellen, dass bauliche Anlagen erst dann genutzt werden, wenn sie sicher benutzbar sind und die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit von Personen, nicht gefährdet werden. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht bloß um eine Formalie. Ein weiteres Zuwarten sei aufgrund der vorhandenen Gefahrensituation nicht hinnehmbar. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich im Gebäude eine Vielzahl von Personen (Mitarbeiter, Kunden) aufhalten und diese ohne ihr Wissen Gefahren ausgesetzt seien. Hinzu komme, dass erfahrungsgemäß gegen Nutzungsuntersagungen alle Rechtsmittel ausgeschöpft würden. Bereits die Möglichkeit einer längerfristigen Nutzung könne für andere den Anreiz bieten, ähnlich zu verfahren.
Mit E-Mail vom 10. März 2026 teilte der Architekt der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner mit, dass bei dem Besprechungstermin am 19. Februar 2026 ausdrücklich vereinbart worden sei, dass sie sich in einem Zeitraum von etwa 4-6 Wochen zu einem Folgetermin abstimmen würden. Hierüber habe er den Antragsgegner mit E-Mail vom 23. Februar 2026 informiert. Eine sofortige Umsetzung der Maßnahme wäre nicht nur unverhältnismäßig, sondern hätte für das Unternehmen existenzbedrohende Folgen. Konkret würde eine Nutzungsuntersagung unmittelbar eine drohende Insolvenz nach sich ziehen. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass intensiv und fortlaufend an einer brandschutzrechtlich tragfähigen Lösung gearbeitet werde. Das Vorhaben sei komplex und erfordere die enge Abstimmung mehrerer Fachstellen. Darüber hinaus bestünden verbindliche Aufträge und Lieferverpflichtungen gegenüber der Kundschaft, die auf die termingerechte Belieferung angewiesen sei. Eine Nutzungsuntersagung würde diese Verpflichtungen unmöglich machen und zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen.
Der Antragsgegner teilte dem Architekten der Antragstellerin mit E-Mail vom 11. März 2026 mit, dass die E-Mail vom 23. Februar 2026 nicht eingegangen sei. Nach Aussage des Prüfingenieurs habe kein Telefontermin stattgefunden.
Mit Schreiben vom 11. März 2026 legte die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 5. März 2026 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Die Antragstellerin hat am 13. März 2026 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen begründet sie im Wesentlichen wie folgt:
Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege das Vollzugsinteresse, da sie mit Unterstützung des beauftragten Architekten die in der Brandverhütungsschau geforderten Maßnahmen umgesetzt habe, mit dem Bauantrag einen Brandschutznachweis eingereicht habe, hierüber mit dem beauftragten Prüfingenieuren im Austausch stehe und tatsächliche Maßnahmen ergriffen habe, um die Sicherheit im Betrieb einzuhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass eine sofortige Einstellung der Produktion, welche seit 2016 unverändert betrieben werde und der Antragsgegnerin seit 2022 bekannt sei, erforderlich und angemessen sei.
Es sei zu berücksichtigen, dass eine Baugenehmigung für die derzeitige Nutzung beantragt und erteilt worden sei. Gegen die darin enthaltene Auflage zur Vorlage eines Brandschutznachweises vor Baubeginn werde seit Erlass der Genehmigung nicht verstoßen. Insoweit sei die weitere Nutzung des Gebäudes bis zur Vorlage eines solchen Nachweises nicht abhängig gemacht worden. Dafür spreche insbesondere auch der Umstand, dass bereits seit November 2022 bekannt sei, dass die Antragstellerin das Gebäude im heutigen Umfang als Produktionsstätte nutzt. Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei aus Sicht der Antragsgegnerin bisher nicht notwendig gewesen. Aus welchem Grund dies nun anders bewertet worden sei, lasse sich dem angegriffenen Bescheid nicht entnehmen.
Der von der Antragstellerin beauftragte Architekt befinde sich im Austausch mit dem beauftragten Ingenieurbüro und erarbeite unter Hinzuziehung eines Brandschutzbüros die Nachbesserung des mit dem Bauantrag eingereichten Brandschutzkonzeptes. Im vergangenen Jahr sei es aufgrund persönlicher Hinderungsgründe auf Seiten des Architekten zu Verzögerungen im Hinblick auf die anforderten Rückmeldungen gekommen. Diese bestünden zwischenzeitlich nicht mehr und seien der Antragstellerin auch nicht zuzurechnen. Insbesondere wäre die Beauftragung eines anderen Planers nicht sinnvoll gewesen, da dieser eine entsprechende Einarbeitungszeit benötigt hätte, sodass keine Beschleunigung der Angelegenheit zu erwarten gewesen sei.
Die Antragstellerin habe die nach der Brandverhütungsschau angeordneten Maßnahmen weitgehend umgesetzt und durch zusätzliche Maßnahmen für einen sicheren Betriebsablauf gesorgt. Ebenfalls seien die erforderlichen baulichen Maßnahmen umgesetzt worden.
Ein Vollzug der Nutzungsuntersagung würde selbst im Falle einer nur vorübergehenden Produktionseinstellung erhebliche negative Folgen für die Antragstellerin mit sich bringen, was bei der Abwägung der Interessen Berücksichtigung finden müsse. Die Antragstellerin sei im Bereich der sogenannten „Just in Time“-Fertigung tätig. Sollten bereits begonnene Aufträge nicht wie vereinbart kurzfristig ausgeführt werden können, drohten hohe Umsatzeinbußen und Vertragsstrafen. Weitere Aufträge könnten nicht mehr angenommen werden und die auf eine solche kurzfristige Produktion angewiesenen Kunden müssten und würden künftig einen anderen Betrieb beauftragen. Insofern drohe eine nachhaltige Zerstörung der Existenzgrundlage des Betriebs. Aufgrund der Schnelllebigkeit des Geschäfts und eines hohen Kostendrucks wäre die Antragstellerin binnen kurzer Zeit zahlungsunfähig und gezwungen, ihre Arbeitnehmer zu entlassen, die Produktionsstätte aufzulösen und ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Am betroffenen Produktionsstandort seien derzeit 40 Mitarbeiter beschäftigt, welche unmittelbar von einer Betriebsschließung betroffen wären. Eine kurzfristige Verlagerung der Produktion sei nicht möglich, da entsprechende Produktionsmaschinen umgezogen werden müssten. Eine Insolvenz würde zu irreversiblen Nachteilen führen, welche außer Verhältnis zu der von dem Antragsgegner nun angenommenen nicht mehr hinnehmbaren Gefährdungslage stünden. Die Folgen für die Antragstellerin würden in der Verfügung nicht abgewogen, jedenfalls stünden sie völlig außer Verhältnis zum öffentlichen Vollzugsinteresse.
Eine Nutzungsuntersagung eines Gewerbebetriebs ohne eine entsprechende Frist zur Abwicklung der Geschäftsvorgänge sei unverhältnismäßig. Die Nutzungsuntersagung komme einer erheblichen Einschränkung und faktischen Einstellung des Gewerbebetriebs der Antragstellerin gleich. Vor dem Hintergrund, dass mit einem laufenden Geschäftsbetrieb eine Vielzahl von täglichen Geschäftsabläufen einhergehe, erscheine es unerlässlich, einem Gewerbetreibenden die zur Erfüllung der Einstellung des Betriebs notwendigen Schritte in ausreichender Weise zu ermöglichen. In die Interessenabwägung sei einzubeziehen, dass laufende Geschäftsbeziehungen nicht abrupt beendet werden könnten, dass ggf. nach neuen Räumlichkeiten gesucht und die Geschäftsabläufe neu organisiert werden müssten. Eine Gefährdung, die ein unmittelbares Einschreiten erforderlich machen würde, liege nicht vor.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13.03.2026 gegen die von der Antragsgegnerin erlassene Nutzungsuntersagungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 05.03.2026 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt zur Begründung vor, dass in der Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertige. Vorliegend sei die Nutzung jedoch in der derzeitigen Form sogar materiell illegal und verstoße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften. Der erforderliche mängelfreie Brandschutznachweis und die Bescheinigung des Prüfingenieurs für Brandschutz lägen nicht vor. Darüber hinaus würden derzeit grundsätzliche brandschutzrechtliche Vorgaben nicht eingehalten.
Die Vorlage von bautechnischen Nachweisen in Form eines Brandschutznachweises sei entsprechend § 66 Abs. 3 Satz 3 LBO zwingend erforderlich gewesen. Obwohl bereits zum Zeitpunkt der Brandverhütungsschau brandschutztechnische Mängel bekannt gewesen seien, seien immer wieder neue Fristen zur Behebung der Mängel – zunächst Vorlage eines Bauantrags, sodann Behebung der Mängel im vorgelegten Brandschutznachweis – gewährt worden. Bei diesen Fristverlängerungen seien stets die Belange der Antragstellerin eingestellt und berücksichtigt worden, dass eine Produktion vor Ort stattfinde und die Firma Arbeitnehmer beschäftige. Denn schon zu diesem Zeitpunkt hätte eine Untersagung der Nutzung des Gebäudes ausgesprochen werden können. Allerdings hätten die Zusagen der Antragstellerin und deren beauftragten Personen vermuten lassen, dass auch auf Seite der Betreiberin ein großes Interesse an der schnellmöglichen Behebung bestehender Mängelpunkte bestehe. Aus der E-Mail des Prüfingenieurs vom 5. März 2026 habe die untere Bauaufsichtsbehörde schließen können, dass der erforderliche Nachdruck seitens der Betreiberin und dessen Bevollmächtigten an der Behebung der bestehenden Probleme trotz Kenntnis der bevorstehenden Nutzungsuntersagung nicht gegeben sei.
Der Vorlage der Bescheinigung des Prüfingenieurs für Brandschutz komme für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften besondere Bedeutung zu. Insoweit handele es sich um einen Ersatz der präventiven Prüfung des baulichen Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde könne wegen des nicht von der Hand zu weisenden Gefährdungspotentials bis zur Vorlage der Unterlagen die erforderlichen bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreifen. Vorliegend erfolge eine Nutzung des Gebäudes ohne abschließend geprüften und umgesetzten Brandschutznachweis. Die von der Branddienststelle benannten Mängel seien auch nicht unerheblich.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei höher zu gewichten als das private Interesse der Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Die Antragstellerin lasse insoweit die in der Vergangenheit bereits großzügig gewährten Fristen außer Acht. Das Nichtabstellen der brandschutztechnischen Mängel sei als grobfahrlässig zu beurteilen. Finanzielle Interessen der Antragstellerin müssten gegenüber dem Interesse an der Vermeidung von Schäden an Leib und Leben der sich im Gebäude befindlichen Personen (wie Betreiber, Arbeitnehmer, Kunden, Besucher) sowie an der Minimierung der Brandrisiken insoweit zurücktreten, da mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden müsse.
Auf eine erneute Fristsetzung zur Einstellung der Nutzung sei im vorliegenden Fall verzichtet worden, weil die Antragstellerin seit dem Anhörungsschreiben vom 31. Juli 2025 von dem beabsichtigten Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung gewusst habe und auch im ordnungsbehördlichen Verfahren zugunsten der Antragstellerin gewährte Fristen fortwährend verlängert worden seien, zuletzt mit Ausstellung des Anhörungsschreibens an die Grünthal Maschinenbau GmbH vom 25. November 2025.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2026 hat der Antragsgegner u.a. erklärt, dass, obgleich die getroffene Entscheidung ermessensfehlerfrei erfolgt sei, bestätigt werde, dass bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 kein Vollzug der Nutzungsuntersagung erfolgen werde, um der Antragstellerin genügend Zeit zur Abwicklung der Geschäftsvorgänge einzuräumen.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2026 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass nunmehr ein umfassendes Brandschutzkonzept vorgelegt worden sei. Die darin vorgesehenen Maßnahmen setze sie derzeit um. Sie arbeite aktiv an der Behebung der brandschutzrechtlichen Mängel und habe Maßnahmen ergriffen, um die bestehenden Mängel zu kompensieren. Eine Gefährdung, die ein unmittelbares Einschreiten erforderlich mache, sei vorliegend nicht gegeben. Sie habe bereits operative Brandschutzmaßnahmen ergriffen, wie regelmäßige Feuermelde- und Feueralarmübungen, aktualisierte Feuerwehrpläne sowie dokumentierte Prüfungen und Instandhaltungen der vorhandenen Feuerschutzeinrichtungen. Die Nutzungsuntersagung sei jedenfalls nicht angemessen. Eine abrupte Einstellung des Betriebs sei nicht möglich, ohne existenzielle Schäden zu verursachen. Es bestehe keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben. Es liege ein neues Brandschutzkonzept vor, das alle Anforderungen erfülle und eine Brandmeldeanlage der Kategorie K1 nach DIN 14675 vorsehe. Damit sei gewährleistet, dass im Brandfall eine frühzeitige Alarmierung erfolge und die Rettung der Mitarbeiter sichergestellt sei. Im vorliegenden Fall seien mildere Mittel verfügbar, insbesondere da die Antragstellerin aktiv an der Mängelbeseitigung arbeite. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung des Gebäudes seit der Brandverhütungsschau vom 9. November 2022 über mehr als drei Jahre geduldet habe. Eine Änderung der Umstände, die eine sofortige Nutzungsuntersagung erforderlichen machen würden, seien nicht erkennbar. Zwar sei es zutreffend, dass sich die Nachweisführung verzögert habe. Entgegen der teilweise anderslautenden Aussagen der beauftragten Prüfingenieure sei das Brandschutzkonzept erarbeitet worden und die Beteiligten über den Stand informiert worden. Insofern sei die Nutzungsuntersagung für die Antragstellerin auch überraschend, da sie davon ausgegangen sei, dass die beauftragten Planer die offenen Punkte abarbeiten und abstimmen.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026 ausgeführt, dass das benannte neue Brandschutzkonzept bis heute nicht vollständig vom Prüfingenieur für Brandschutz habe geprüft werden können. Insofern könne auch noch nicht belegt werden, dass alle Anforderungen desselben erfüllt seien. Die Brandmeldeanlage sei in dem zur Baugenehmigung vom 31. März 2009 gehörenden Brandschutzkonzept vom 31. Januar 2009 als Kompensation für Abweichungen bei der Rettungswegeführung beschrieben. Seit der Brandverhütungsschau am 9. November 2022 liege kein Nachweis vor, dass die Brandmeldeanlage funktionsfähig sei. Somit seien Rettungswege nicht gesichert und es bestehe eine konkrete Gefährdung. Aus brandschutztechnischer Sicht werde ein Ausfall der Brandmeldeanlage als erhebliche Gefahrenerhöhung bewertet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung sowie die entsprechende Zwangsgeldandrohung hat keinen Erfolg.
Der wörtlich allein auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. März 2026 gerichtete Antrag ist bei der gebotenen verständigen Würdigung des Begehrens der Antragstellerin gemäß § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO zunächst dahingehend auszulegen, dass er auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides gerichtet ist.
Die so verstandenen Anträge sind zulässig. Sie sind insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat unter Ziffer 2 des Bescheides vom 5. März 2026 die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides ist aufgrund der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung die statthafte Rechtsschutzform der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO.
Die Anträge sind jedoch unbegründet.
Die hinsichtlich der Nutzungsuntersagung erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere entspricht die vom Antragsgegner gegebene Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es in aller Regel, dass sie sich nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass bei Ordnungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkte angeführt werden, die schon bei der Prüfung der Verfügung selbst Berücksichtigung finden (VG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 B 5/24 – juris, Rn. 4). Ob die Erwägungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (OVG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2020 – OVG 10 S 47/20 – juris, Rn. 10 m.w.N.).
Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche schriftliche Begründung des Sofortvollzugs, die in einem gesonderten Abschnitt der Verfügung erfolgt, gerecht. Der Antragsgegner hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nicht bloß um eine Formalie handele. Ein weiteres Zuwarten sei aufgrund der vorhandenen Gefahrensituation nicht hinnehmbar. Ferner sei zu berücksichtigten, dass sich im Gebäude eine Vielzahl von Personen (Mitarbeiter, Kunden) aufhalten und diese ohne ihr Wissen Gefahren ausgesetzt würden. Hinzu komme, dass erfahrungsgemäß gegen Nutzungsuntersagungen alle Rechtsmittel ausgeschöpft werden würden. Bereits die Möglichkeit einer längerfristigen Nutzung könne für andere den Anreiz bieten, ähnlich zu verfahren. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner konkret darlegt, aus welchen Gründen seiner Ansicht nach das öffentliche Interesse besteht, und hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters einer Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte.
Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.
Bei Anwendung dieses Maßstabs geht die vorzunehmende Interessenabwägung in Bezug auf die Nutzungsuntersagung zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach den gegenwärtig für die Kammer erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Umständen erweist sich Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 LBO. Danach kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Dies ist hier der Fall.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris, Rn. 26 m.w.N.).
Es kann vorliegend offengelassen werden, ob die Nutzungsuntersagung bereits auf eine formelle Illegalität gestützt werden kann, da die Nutzung jedenfalls gegen das gesetzliche Nutzungsverbot aus § 82 Abs. 2 Satz 3 LBO verstößt.
In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris, Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris, Rn. 15 f. m.w.N.).
Eine etwaige formelle Illegalität entfällt dabei nicht bereits durch die bloße Einreichung eines Bauantrags. Eine ungenehmigte (aber genehmigungspflichtige) Nutzung hat bis zu einer positiven Bescheidung des Bauantrags zu unterbleiben (VG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 B 5/24 – juris, Rn. 5).
Die auf dem streitgegenständlichen Grundstück erfolgte Nutzungsänderung ist nach § 59 Abs. 1 LBO genehmigungsbedürftig. Auf den Bauantrag der Antragstellerin ist durch den Antragsgegner eine Baugenehmigung erteilt worden, die mangels aufschiebender Bedingung auch wirksam sein dürfte.
Nach der vorläufigen Bewertung der Kammer dürfte die Vorgabe in der Baugenehmigung unter Abschnitt II.1.1., wonach mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnittes erst begonnen werden darf, wenn die prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise – spätestens zehn Tage vor Baubeginn – geprüft bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vorliegen (§ 72 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Halbsatz 2 LBO), keine aufschiebende Bedingung darstellen (vgl. a.A. wohl VG München, Beschluss vom 25. März 2019 – M 8 S 19.731 – juris, Rn. 82).
Mangels unmittelbarer Rechtserheblichkeit sind – die vielfach in Bescheiden enthaltenen – Hinweise keine Nebenbestimmungen (vgl. VGH München, Urteil vom 18. Mai 2017 – 2 B 17.543 – juris, Rn. 37). Ein Hinweis auf die ohnehin bestehende Rechtslage ist kein Verwaltungsakt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 3 LA 21/21 – juris, Rn. 5). Ob eine Erklärung einer Behörde einen Verwaltungsakt darstellt oder lediglich einen unverbindlichen Hinweis, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist entsprechend § 133 BGB darauf abzustellen, wie die Erklärung von ihrem Adressaten bei verständiger Würdigung zu verstehen ist (OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04 – juris, Rn. 58 m.w.N.).
Gegen eine Einordnung der Bestimmung als Nebenbestimmung spricht, dass die Bestimmung unter der Rubrik „II. Hinweise“ aufgeführt ist und teilweise lediglich den Gesetzeswortlaut des § 72 Abs. 6 LBO wiedergibt. Aus der Sicht eines verständigen Adressaten ist daher nicht hinreichend erkennbar, dass es sich um eine rechtsverbindliche Vorgabe handelt, deren Missachtung nicht nur ein Nutzungsverbot, sondern eine noch fehlende Wirksamkeit der Baugenehmigung nach sich zieht. Sofern der Antragsgegner mit der Bestimmung eine aufschiebende Bedingung aufnehmen wollte, hätte er – gerade vor dem Hintergrund, dass aufgrund des gesetzlichen Nutzungsverbots keine Schutzlücke besteht – hinreichend klarstellen müssen, dass die Baugenehmigung erst mit der Vorlage Wirksamkeit erlangen soll.
Jedenfalls kann die Nutzungsuntersagung darauf gestützt werden, dass die Nutzung gegen das gesetzliche Nutzungsverbot aus § 82 Abs. 2 Satz 3 LBO verstößt.
Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 LBO hat die Bauherrin oder der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBO bei Bauvorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 3 LBO eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder der Bauaufsichtsbehörde über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO) vorzulegen. Nach § 66 Abs. 1 LBO ist die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 85 Abs. 3 LBO nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Bei Sonderbauten muss nach § 66 Abs. 3 Satz 3 LBO der Brandschutznachweis durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft und bescheinigt sein, es sei denn die Bauaufsichtsbehörde prüft und bescheinigt den Brandschutz selbst. Eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in § 82 Abs. 2 Satz 1 LBO bezeichneten Zeitpunkt (§ 82 Abs. 2 Satz 3 LBO).
Sofern nach den jeweiligen landesrechtlichen Bauordnungsvorschriften eine Bescheinigung mit der Nutzungsaufnahme vorzulegen ist und dies unterbleibt, ist die Folge hiervon ein gesetzliches Nutzungsverbot. Verstöße hiergegen können zur Nutzungsuntersagung führen (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. August 2021 – 9 CS 21.133 – juris, Rn. 13 zu Art. 78 Abs. 2 BayBO).
Vorliegend erfolgt die streitgegenständliche Nutzung unter Verstoß gegen das gesetzliche Nutzungsverbot aus § 82 Abs. 2 Satz 3 LBO, das sowohl bei der Erstaufnahme der Nutzung als auch bei der Änderung der Nutzung greift. Maßgeblich ist insoweit, dass die Bescheinigung des beauftragten Prüfingenieurs für Brandschutz nicht vorliegt. Das Gericht ist nicht dazu berufen, selbst die Einhaltung der brandschutztechnischen Vorgaben zu prüfen. § 66 Abs. 3 Satz 3 LBO bringt zum Ausdruck, dass diese Prüfung und anschließende Bescheinigung durch den beauftragten Prüfingenieur für Brandschutz – mithin eine fachlich versierte Person – zu erfolgen hat. Sofern dies entgegen der gesetzlichen Vorgaben unterbleibt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vor.
Ausweislich der Einstufung im vorläufigen Prüfbericht, die auf der Einstufung im Brandschutznachweis basiert, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um einen Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 LBO, da die Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung mehr als 1.600 m² beträgt. Mithin sind die Anforderung des § 66 Abs. 3 Satz 3 LBO zu erfüllen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der beauftragte Prüfingenieur bislang lediglich vorläufige Prüfberichte erstellt hat und diese noch keine abschließende Prüfung und Bescheinigung des Prüfingenieurs für Brandschutz im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 3 LBO darstellen. Allein die zwischenzeitlich im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens erfolgte Vorlage eines überarbeiteten Brandschutznachweises genügt insoweit nicht, solange dieser noch nicht durch den Prüfingenieur für Brandschutz abschließend geprüft und bescheinigt wurde.
Als unmittelbare Nutzerin des Gebäudes konnte die Antragstellerin als Verhaltensstörerin nach § 218 Abs. 1 LVwG auch in Anspruch genommen werden. Zudem ist sie als Bauherrin nach § 52 LBO dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Überdies obliegen ihr als Bauherrin nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LBO die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise.
Die gegenüber der Antragstellerin erfolgte Nutzungsuntersagung ist auch nicht in ermessensfehlerhafter Weise ergangen.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht der Erlass der Nutzungsuntersagung nach § 80 Satz 2 LBO im Ermessen der Behörde. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handelt, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Der Antragsgegner hat ermessenfehlerfreie Erwägungen für den Erlass der Nutzungsuntersagung als solche angestellt.
Insbesondere ist die vorliegend im Rahmen der Abwägung gebotene Würdigung der privaten Belange der Antragstellerin vorgenommen worden.
Da bei ungenehmigten aber genehmigungspflichtigen Bauten der Erlass einer Nutzungsuntersagung oder sogar die sofortige Vollziehung dieser Verfügung grundsätzlich gerechtfertigt sind, genügt regelmäßig bei der Darlegung der Ermessenserwägung, die eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange voraussetzt, die Darlegung ausschließlich der öffentlichen Belange, wenn diese nach dem Willen der Behörde den Vorrang haben sollen und es keiner ins einzelne gehenden konkreten Abwägung privater Belange bedarf, weil solche nicht geltend gemacht wurden oder sich nicht aufdrängten (OVG Schleswig, Beschluss vom 1. März 1993 – 1 M 81/92 – juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. März 1993 – 1 M 3/93 – juris, Rn. 12 m.w.N.). Dies dürfte grundsätzlich ebenso für den Fall einer auf ein gesetzliches Nutzungsverbot gestützte Nutzungsuntersagung gelten, da insoweit dem Gesetz die Wertung entnommen werden kann, dass die Nutzungsuntersagung in einem solchen Fall regelmäßig gerechtfertigt ist.
Auch im Falle einer formellen Illegalität kann jedoch im Einzelfall eine ausdrückliche Würdigung privater Belange geboten sein, wenn der Fall Besonderheiten aufweist, die eine solche Auseinandersetzung geboten erscheinen lassen. So müssen die privaten wirtschaftlichen Belange eines Gewerbetreibenden, der dieses Gewerbe seit Jahren unbeanstandet betreibt, gewürdigt werden. Ergibt die Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Nutzungsuntersagung, so z.B. bei akuter Gefährdung der Nutzer der Nachbarschaft oder der Umwelt, ist eine sofortige Nutzungsuntersagung jedoch nicht zu beanstanden (OVG Schleswig, Beschluss vom 1. März 1993 – 1 M 3/93 – juris, Rn. 12 ff.). Dies dürfte ebenso auf eine Nutzungsuntersagung übertragbar sein, die auf ein gesetzliches Nutzungsverbot gestützt wird.
Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Maßstäbe ist die Ermessensausübung des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht zu beanstanden. Das ausgeübte Ermessen ergibt sich aus der Begründung des Ausgangsbescheides. Hierin hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er die gesetzliche Einräumung eines Ermessensspielraums erkannt und eine Abwägung vorgenommen hat. Zwar wird in der Ordnungsverfügung allein auf die öffentlichen Belange abgestellt, obwohl sich im vorliegenden Fall eine ausdrückliche Würdigung insbesondere der wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin, die in dem streitgegenständlichen Gebäude ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, aufgedrängt hat. Im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens hat der Antragsgegner jedoch mit Schriftsatz vom 26. März 2026 jedenfalls Ermessenserwägungen in zulässiger Weise nachgeschoben, indem er hierin die privaten Belange der Antragstellerin benennt und in seine Abwägung einfließen lässt. Da der Antragsgegner bereits im Ausgangsbescheid sein Ermessen ausgeübt hat, handelt es sich insoweit um eine zulässige Ergänzung im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde nämlich ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Auch im gerichtlichen Eilverfahren kann Ermessen dabei nur ergänzt werden. Die erstmalige Ausübung ist auch dann verwehrt, wenn in einem Widerspruchsbescheid Ermessen noch vollständig ausgeübt werden könnte. Das Eilverfahren schafft deswegen hinsichtlich des Ausgangsbescheides ebenso nur die Voraussetzung, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (VG Schleswig, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 8 B 13/25 – juris, Rn. 36 m.w.N.). So liegt es auch hier.
Die Nutzungsuntersagung stellt sich auch nicht aufgrund des Fehlens einer Fristsetzung im Ausgangsbescheid vom 5. März 2026 als unverhältnismäßig dar.
Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 73 LVwG ist grundsätzlich auch eine Ermessensentscheidung dahin vorstellbar, dass die Nutzungsuntersagung mit einer angemessenen Frist zur Abwicklung des Gewerbebetriebes ausgesprochen wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 1. März 1993 – 1 M 3/93 – juris, Rn. 14). Bei einer Aufforderung zur unverzüglichen Einstellung der gewerblichen Nutzung muss nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls berücksichtigt werden, mit welchen Folgen die Einstellung eines Gewerbebetriebs verbunden ist. Bei Vorliegen von sachgerechten Gründen kann es daher erforderlich erscheinen, dass die Behörde im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Nutzungsuntersagung mit einer angemessenen Fristbestimmung ausspricht. Vor dem Hintergrund, dass mit einem laufenden Geschäftsbetrieb eine Vielzahl von täglichen Geschäftsabläufen einhergehen, kann es unerlässlich erscheinen, einem Gewerbetreibenden die zur Erfüllung der Einstellung des Betriebs notwendigen Schritte in ausreichender Weise zu ermöglichen. So sind etwa die laufenden Geschäftsbeziehungen, die gegebenenfalls zu beenden sind, die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen, die Suche nach neuen Räumlichkeiten und die Neuorganisation bzw. Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen in die erforderliche Interessenabwägung einzubeziehen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 2 B 46/20 – juris, Rn. 13).
Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben ist die Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden.
Insoweit ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die von dem Antragsgegner erlassene Nutzungsuntersagungsverfügung vom 5. März 2026 in der Fassung, die sie durch die vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 26. März 2026 erklärte Änderung hinsichtlich der Fristsetzung erhalten hat.
Verwaltungsakte können nach ihrem Erlass noch geändert werden. Insbesondere können inhaltliche Mängel auch nachträglich durch Änderung oder Ergänzung noch korrigiert werden. Eine inhaltliche Änderung – bis hin zur vollständigen Aufhebung – ist sogar noch nach Bestandskraft zulässig. Dass Rechtshängigkeit diese Möglichkeit nicht ausschließt oder einschränkt, bestätigt § 50 VwVfG wie auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5/90 – juris, Rn. 26; OVG Münster, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 829/14 – juris, Rn. 25 m.w.N.). Die Befugnis zur Änderung eines angefochtenen Bescheides durch Verlängerung einer Frist schränkt das Prozessrecht nicht ein. Die Berücksichtigung einer solchen Änderung eines Bescheides im gerichtlichen Verfahren stellt keine unangemessene Belastung für die Antragstellerin dar, denn ihr bleibt als Reaktion auf die Änderung des angefochtenen Bescheides die Erledigungserklärung, mit der sie regelmäßig eine ihr nachteilige Kostenentscheidung abwehren kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 1994 – 1 L 311/91 – juris, Rn. 6). Insoweit kann eine Änderung auch mittels Schriftsatzes im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfolgen, sofern die Merkmale eines Verwaltungsakts vorliegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 829/14 – juris, Rn. 24 f.; a.A. wohl OVG Dresden, Urteil vom 13. November 2003 – 1 B 576/02 – juris, Rn. 51, wonach die äußere Form des Schreibens und die Adressierung an das Verwaltungsgericht eine Auslegung als Änderungs- oder Aufhebungsbescheid nicht zulassen würden). Mit dem Schriftsatz vom 26. März 2026 bringt der Antragsgegner hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich nicht lediglich um ein prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt. Vielmehr handelt es sich um einen Verwaltungsakt – mit Bekanntgabewillen gegenüber der Antragstellerin –, mit dem die untere Bauaufsichtsbehörde den Bescheid dahingehend abändert, dass die Nutzung nicht ab sofort untersagt wird, sondern eine Frist bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 gesetzt wird. Für die Annahme, dass es sich bei der Erklärung des Antragsgegners um eine an die Antragstellerin gerichtete Fristverlängerung und nicht lediglich um eine gegenüber dem Gericht getätigte Stillhaltezusage handelt, spricht auch der Umstand, dass der Schriftsatz vom 26. März 2026 abschließend zudem eine Bestätigung enthält, dass von Zwangsmaßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag beim Verwaltungsgericht abgesehen wird, sofern das Verfahren über den 31. Mai 2026 hinausgehen sollte.
Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, von der Nutzungsuntersagung gänzlich oder jedenfalls für eine gewisse weitere Zeit verschont zu bleiben, treten gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Durch die mit Schriftsatz vom 26. März 2026 bis zum 31. Mai 2026 gesetzte Frist wird ihren Interessen bezüglich der Abwicklung der Geschäftsvorgänge hinreichend Rechnung getragen. Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts erscheint die Länge der gewählten Frist auch nicht als unangemessen kurz.
Die Antragstellerin würde bei einer weiteren Fristverlängerung gegenüber dem gesetzestreuen Bürger, der eine Nutzung erst nach Prüfung und Bescheinigung des Brandschutznachweises aufnimmt, weiter bevorzugt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch die Vorlage eines überarbeiteten Brandschutzkonzepts, auf deren Basis erst eine Prüfung und Bescheinigung durch den beauftragten Prüfingenieur erfolgen kann, auf die Dauer der Nutzungsuntersagung wesentlich Einfluss nehmen konnte. Inwiefern sich die aufgrund der Nutzungsuntersagung zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile für die Antragstellerin realisieren werden, hängt wesentlich davon ab, wieviel Zeit die Antragstellerin für die Überarbeitung des Brandschutznachweises hat verstreichen lassen. Die von der Antragstellerin aufgezeigten Nachteile resultieren zudem im Wesentlichen daraus, dass sie es unterließ, vor der Durchführung der Nutzungsänderung – wie gesetzlich vorgeschrieben – die Nutzung erst dann aufzunehmen, wenn sämtliche Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sollte die Verzögerung der Ausstellung einer Prüfbescheinigung ihre Ursache dagegen in einem Verhalten des Architekten oder des Prüfingenieurs haben, bliebe es der Antragstellerin zum Ausgleich von wirtschaftlichen Verlusten unbenommen, etwaige zivilrechtliche Ansprüche diesen gegenüber geltend zu machen.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass es ohne brandschutztechnischen Nachweis nicht ausgeschlossen ist, dass jederzeit im Gebäude ein Brand entstehen kann bzw. dass im Falle eines Brandes bestehende Mängel im Brandschutz zu einer relevanten Gefahrerhöhung führen können, die sich auf der Grundlage einer an den Schutzgütern Leben und Gesundheit orientierten und damit die Erheblichkeitsschwelle niedrig anzusetzenden Risikobewertung als nicht mehr hinnehmbar darstellen (vgl. VG München, Beschluss vom 25. März 2019 – M 8 S 19.731 – juris, Rn. 116 m.w.N.). Die Antragstellerin wendet hiergegen erfolglos ein, dass sie die nach der Brandverhütungsschau angeordneten Maßnahmen weitgehend umgesetzt habe und durch zusätzliche Maßnahmen für einen sicheren Betriebsablauf sorge. Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer sachverständigen Person oder einer sachverständigen Stelle im Sinne einer Verordnung nach § 85 Abs. 2 LBO vor, so wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LBO vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Bis dahin kann von Seiten der Bauaufsichtsbehörde jedoch nicht von einer ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes ausgegangen werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. August 2021 – 9 CS 21.133 – juris, Rn. 16 m.w.N. unter Bezugnahme auf die vergleichbare Regelung Art. 77 Abs. 2 Satz 3 BayBO).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt, an den das Gesetz hinsichtlich der Bescheinigung des Brandschutzes besondere Anforderungen knüpft. Hieraus kann geschlossen werden, dass entsprechende Gebäude regelmäßig mit einem erhöhten Gefahrenpotential hinsichtlich des Brandschutzes einhergehen. Dies dürfte auch für das streitgegenständliche Gebäude zutreffen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass sich in dem Gebäude regelmäßig eine Vielzahl von Mitarbeitern über eine nicht nur kurze Dauer aufhalten dürften. Zudem erscheint es lebensnah, dass die Fertigung von Blechbaugruppen ein erhöhtes Brandrisiko birgt. Dass der zwischenzeitlich im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens eingereichte überarbeitete Brandschutznachweis erst nach Verstreichen einer erheblichen Zeit vorgelegt werden konnte, bestätigt ebenfalls den Eindruck, dass eine besondere Komplexität hinsichtlich der erforderlichen Vorkehrungen bezüglich des Brandschutzes besteht.
Es kann insofern auch offengelassen werden, ob eine Nutzungsuntersagung gegebenenfalls dann unverhältnismäßig wäre, wenn die im vorläufigen Prüfbericht noch ausstehenden Mängelpunkte in Hinblick auf den Brandschutz lediglich geringfügige Verstöße darstellen oder vergleichsweise nebensächliche Anforderungen betreffen würden. Denn jedenfalls nach den vorläufigen Erkenntnissen der Kammer ist hier nicht von einer solchen Geringfügigkeit auszugehen, aufgrund derer es gerechtfertigt wäre, den privaten Interessen der Antragstellerin einen Vorrang gegenüber dem Schutz von Leib und Leben einzuräumen. So sind etwa die Anforderungen hinsichtlich des ersten und zweiten Rettungswegs – auf die sich hier die Prüfbemerkung Nr. 16 im vorläufigen Prüfbericht vom 22. Mai 2025 bezieht – für den Brandschutz von ganz erheblicher Relevanz.
Dass der Sachverständige offensichtliche Fehlvorstellungen bei den bereits erfolgten vorläufigen Prüfberichten zugrunde gelegt hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine willkürliche Verzögerung der Prüfung und Bescheinigung durch den Prüfingenieur drängen sich ebenso nicht auf; hierauf hat sich die Antragstellerin auch nicht berufen.
Soweit sich die Antragstellerin auf eine bereits länger andauernde Kenntnis des Antragsgegners beruft, führt auch dies nicht zum Erfolg ihres Antrags. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (auch sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris, Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 20. September 2018 – 7 B 1192/18 – juris, Rn. 5 f. m.w.N. zur sog. aktiven Duldung). Allein der Umstand, dass der Antragsgegner über einen längeren Zeitraum von der Nutzungsuntersagung abgesehen hat, begründet vorliegend eine solche aktive Duldung nicht. Vielmehr wurde durch erneutes Nachfragen von Seiten des Antragsgegners und der Setzung von Fristen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit der Nutzung ohne Vorlage der geprüften Nachweise hinsichtlich des Brandschutzes lediglich kurzfristig, nicht jedoch dauerhaft abfindet.
Eine auf Vertrauensschutzgesichtspunkten basierende Rechtswidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Nutzungsuntersagung vor Ablauf einer gewährten Fristverlängerung erlassen worden ist. Insbesondere stellt die im Februar 2026 erfolgte Abstimmung zwischen dem Architekten der Antragstellerin und dem Prüfingenieurbüro allenfalls eine Fristverlängerung des beauftragten Prüfingenieurs für die Übersendung eines überarbeiteten Brandschutznachweises dar, bevor durch diesen ein abschließender negativer Prüfbericht erteilt wird. Eine weitere Fristverlängerung durch den Antragsgegner, der auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht Teilnehmer der Telefonkonferenz im Februar 2026 war, kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden.
An der sofortigen Vollziehung der nach der summarischen Prüfung als rechtmäßig zu betrachtenden Nutzungsuntersagung besteht mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts und insbesondere auf die ansonsten bestehenden Gefahren durch Brandereignisse auch ein besonderes öffentliches Interesse.
Die Zwangsgeldandrohung ist unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 228 Abs. 1, 232 Abs. 1 Nr. 1, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG rechtmäßig ergangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Nach Ziffer 9.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen kann im Falle einer Nutzungsuntersagung der geschätzte Jahresnutzwert zugrunde gelegt werden. Für die Ermittlung können die ergänzenden Streitwertannahmen des Rechtsmittelgerichts für ab dem 1. Januar 2026 eingegangene Verfahren eine Orientierung bieten, die nach Ziffer 9.1.2.5 für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Lagerhalle/Maschinenhalle 130 €/m² Nutzfläche vorsehen.
Ausweislich des vorläufigen Prüfberichts beträgt die Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung mehr als 1.600 m².
Unter dem Ansatz von 130 €/m² ergibt sich ein Wert von 208.000 €. Der Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).
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