OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 19. Zivilsenat Beschluss

Auskunftsanspruch über Nachlass bei enterbtem Erben KI-Titel

Pflichtteilsanspruch · Nachlassverzeichnis · § 2314 BGB · Auskunftsanspruch · Enterbung

Erb- und Versicherungsrecht

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2024, Az. 7 O 191/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 6.793,14 € festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1.

1

Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlass des am XX.XX.2022 verstorbenen E. K. (nachfolgend Erblasser genannt).

2

Die Klägerin ist neben dem Beklagten Ziff. 1 eines von vier Kindern des Erblassers. Mit notariellem Testament vom 13.12.2021 (UR Nr. ... der Notarin A. F. in L.) enterbte der Erblasser die Klägerin (§ 3) und setzte die Beklagten zu Erben und den Beklagten Ziff. 2 zusätzlich zum Testamentsvollstrecker ein.

3

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2023 (Anlage K7a bis 7d LGA) verlangte die Klägerin zur Durchsetzung ihres Pflichtteilsanspruchs von den Beklagten Auskunft und forderte unter Fristsetzung die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.

4

Die Klägerin hat gemeint, dass durch das als Anlage zum Schriftsatz vom 22.12.2023 vorgelegte Verzeichnis der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht erfüllt sei. Das Verzeichnis, das grob lückenhaft und in einigen Punkten nachweislich falsch sei, würde wegen der zahlreichen und groben Mängel kein Nachlassverzeichnis i.S.v. § 2314 BGB darstellen. Hinzukomme, dass mit der Klage die Erstellung des Nachlassverzeichnisses in Anwesenheit der Klägerin geltend gemacht worden sei.

5

Die Beklagten haben gemeint, dass durch das mit Schriftsatz vom 22.12.2023 vorgelegte Nachlassverzeichnis der geltend gemachte Auskunftsanspruch erfüllt worden sei.

2.

6

Gegen den Beklagten Ziff. 1 erging am 14.02.2024 ein der Klage vollumfänglich stattgebendes Versäumnisurteil, gegen welches dieser keinen Einspruch einlegte.

7

Gegen die Beklagten Ziff. 2-4 gab das Landgericht der Klage größtenteils statt, wies die Klage aber hinsichtlich des Antrags 1.8 vollumfänglich und hinsichtlich des Antrags 1.1 insoweit ab, als auch die Vorlage der Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle beantragt wurde. Ein Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses ergebe sich aus § 2314 BGB. Dieser sei auch nicht durch das übersandte Verzeichnis erfüllt worden, da der Klägerin nicht die Möglichkeit zur Anwesenheit bei der Erstellung des übersandten Verzeichnisses gewährt worden sei. Die Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG könne die Klägerin aber nicht fordern. Im Rahmen des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Belegvorlage. Ebenso könne die Klägerin aufgrund von § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB nicht die Mitteilung verlangen, ob und ggf. wem der Erblasser eine Vollmacht hinsichtlich seines Vermögens erteilt habe. Vollmachten seien keine Aktiva des Nachlasses. Eventuell aus der Bevollmächtigung resultierende Forderungen des Nachlasses gegenüber Dritten würden bereits durch den allgemeinen Auskunftsanspruch erfasst.

3.

8

Gegen das der Klägerin am 15.10.2024 zugestellte Urteil hat sie am 08.11.2024 fristgemäß Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.12.2024 begründet.

9

Mit der Berufung rügt die Klägerin die teilweise Klagabweisung. Rechtsfehlerhaft verkenne das Landgericht, dass § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG sowie auf Auskunft über die durch den Erblasser erteilten Vollmachten begründe.

10

In Bezug auf die Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG führt die Klägerin aus, dass für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ohnehin regelmäßig auf Belege zurückgegriffen werden müsse. Es sei nicht einleuchtend, dass diese Belege dann aber nicht gegenüber dem Auskunftsberechtigten offengelegt werden müssten. Die obergerichtliche Rechtsprechung gehe schon seit langer Zeit davon aus, dass im Rahmen des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auch Geschäftsunterlagen vorgelegt werden müssten, damit dem Pflichtteilsberechtigten die Berechnung seines Anspruchs möglich sei. Die Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG könne darüber hinaus aber auch aus § 810 BGB und §§ 2314, 242 BGB verlangt werden. § 810 BGB werde nicht durch § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB verdrängt. Auch lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 810 BGB vor, da die Einsichtnahme in die Urkunde der Förderung einer Rechtsposition diene.

11

Aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ergebe sich auch ein Anspruch auf Mitteilung, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat. Die Rechtsprechung nehme ausnahmsweise eine Pflicht zur Vorlage von Belegen an, wenn Unklarheit über den Wert von Nachlassgegenständen bestehe. Dieser Gedanke könne übertragen werden. Im Zuge von Bevollmächtigungen durch den Erblasser könnten regelmäßig Ansprüche gegen Dritte oder den Bevollmächtigten entstehen. Für den Pflichtteilsberechtigten sei der Nachlass insofern aber immer unklar, da er in der Regel keinerlei Informationen über potenzielle Vollmachtserteilungen durch den Erblasser habe. Gewähre die Rechtsprechung bei Unklarheit des Wertes des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände sogar einen Anspruch auf Belegvorlage, so müsse in dem vorliegenden, wertungsmäßig gleichgelagerten Fall erst recht ein Anspruch auf bloße Mitteilung über Bevollmächtigungen bestehen.

12

Auch unabhängig davon, dass sich ein Anspruch auf Vorlage und Mitteilung aus § 2314 BGB und § 810 BGB ergebe, hätte das Landgericht die Klaganträge Ziff. 1.1 und Ziff. 1.8 nicht ablehnen dürfen. In dem vorangegangenen Versäumnisurteil gegen den Beklagten Ziff. 1 habe das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Da die Beklagten Gesamtschuldner seien, könne der Streitgegenstand (Nachlassverzeichnis, Angabe zu Vollmachten und Vorlage der Belege) somit nur einheitlich entschieden werden. Nach den Gesetzen der Logik hätte das Landgericht daher der Klage gegen die Beklagten Ziff. 2-4 ebenfalls vollumfänglich stattgeben müssen. Durch die widersprüchlichen Entscheidungen werde das Rechtsstaatsprinzip missachtet. Auf den vorstehenden Rechtsfehlern beruhe das landgerichtliche Urteil auch.

13

Die Klägerin beantragt,

14

1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2024, Az. 7 O 191/23 wird teilweise abgeändert und die (Berufungs-)Beklagten Ziffern 2., 3, und 4. werden über die erstinstanzlich zuerkannten Auskunftsansprüche hinaus im Wege der Stufenklage als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin über das mit der Berufung angegriffene Teilurteil des Landgerichts hinaus Auskunft zu erteilen über den Nachlaß des am XX.XX.1927 geborenen und am XX.XX.2022 verstorbenen E. K., dessen letzter Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort ... war, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, das auch folgende Punkte umfaßt:

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bei Urteilstenor Ziffer 1.1.: "Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle gem. § 33 ErbStG vorzulegen",

16

Urteilstenor Ziffer 1.8.: "mitzuteilen, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, über sein Vermögen, insbesondere über seine Bankkonten, zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen",

17

und bei dessen Erstellung die Klägerin anwesend ist, wobei sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann.

18

2. Hinsichtlich der weiteren Stufen wird beantragt, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

19

Die Beklagten beantragen,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil.

22

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1.

23

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klaganträge Ziff. 1.1, soweit auch die Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG gefordert wurde, und Ziff. 1.8 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Pflichtteilsberechtigte kann weder die Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG noch Mitteilung darüber verlangen, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es hierfür schon an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage (unter 2.). Auch die vollumfängliche Verurteilung des Beklagten Ziff. 1 durch Versäumnisurteil begründet keinen Anspruch gegen die Beklagten Ziff. 2-4 (unter 3.).

2.

24

Wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, besteht vorliegend keine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer verlangt werden kann, die Mitteilung nach § 33 ErbStG vorzulegen (unter a.) oder mitzuteilen, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat und ob in diesem Zusammenhang Forderungen gegen Bevollmächtigte bestehen (unter b.).

a.

25

Zutreffend hat das Landgericht § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für die Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG abgelehnt. Aber auch § 810 BGB und § 242 BGB scheiden als Anspruchsgrundlage aus.

aa.

26

Ein Anspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auf Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG besteht im vorliegenden Fall nicht.

(1)

27

§ 2314 BGB begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen (OLG München, Urteil v. 23.08.2021 – 33 U 325/21, juris, Rn. 24; OLG München, Urteil v. 27.01.2014 – 19 U 3606/13, juris Rn. 27; OLG Hamburg, Beschluss v. 10.9.2013 - 2 W 5/13 juris Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss v. 22.9.2011 - 10 U 409/11 juris Rn. 4), auch nicht bezüglich der Erklärung der Bank nach § 33 ErbStG (OLG München, Urteil v. 23.08.2021 – 33 U 325/21, juris Rn. 34).Dies ergibt sich schon aus einem Umkehrschluss zu § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB, in welchem ausdrücklich eine Pflicht zur Vorlage von Belegen angeordnet wird. § 2314 BGB enthält eine solche Anordnung gerade nicht. Es bleibt damit für den Umfang der Auskunftspflicht nach § 2314 BGB bei der allgemeinen Regel des § 260 Abs. 1 BGB. Anders als etwa im Rahmen der Rechenschaftspflicht nach § 259 Abs. 1 BGB müssen nach § 260 Abs. 1 BGB Belege grundsätzlich nicht vorgelegt werden.

(2)

28

Nur ausnahmsweise ergibt sich ein Anspruch auf Belegvorlage dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Urkunden zur Beurteilung des Werts eines Nachlassgegenstands oder der Höhe des Pflichtteilsanspruchs selbst benötigt. Für die Wertbestimmung eines Nachlassgegenstandes sind Urkunden nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen erforderlich, wenn der Nachlass schwer einzuschätzende Vermögensobjekte, wie Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen, enthält (Müller-Engels in BeckOK-BGB, 76. Ed. Stand: 01.11.2025, Rn. 24 a. E.). Für die Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsanspruches kann der Pflichtteilsberechtigte die Urkunden z. B. bei gemischten Schenkungen verlangen (Müller-Engels in BeckOK-BGB, 76. Edition Stand: 01.11.2025 Rn. 24 a. E.). Sinn und Zweck der ausnahmsweise begründeten Pflicht zur Belegvorlage ist aber gerade nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte die Angaben des Erben auf ihre Richtigkeit überprüfen kann. Hierfür ist vielmehr die eidesstattliche Versicherung des Erben gedacht (OLG Hamburg, Beschluss v. 10.9.2013 - 2 W 5/13 juris Rn. 43; Müller-Engels in BeckOK-BGB, 76. Edition Stand: 01.11.2025 Rn. 24 a. E.).

(3)

29

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Pflicht zur Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG vorliegend nicht in Betracht. Die Klägerin hat weder dargetan, dass der Nachlass einen Gegenstand enthält, dessen Wert nur schwer bestimmt werden kann, noch hat die Klägerin substanziiert dargelegt, dass und warum im konkreten Fall die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs die Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG erforderlich macht. Der pauschale Verweis darauf, dass ohne die Vorlage der Mitteilung die Berechnung nicht möglich sei, genügt jedenfalls nicht. Allein der Umstand, dass die Erben für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses ihre Unterlagen, also auch alle Belege inklusive der Mitteilung nach § 33 ErbStG, zu sichten haben, begründet noch keinen Anspruch der Klägerin auf Vorlage derselben. Ebenso wenig kann der Argumentation gefolgt werden, dass ohne die Belegvorlage eine Verifizierung der Auskunft der Beklagten unmöglich ist. Darauf kommt es nach Sinn und Zweck des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB gerade nicht an.

bb.

30

Ein Anspruch auf Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG ergibt sich auch nicht aus § 810 BGB. § 810 BGB ist schon nicht anwendbar, jedenfalls liegen aber dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor.

(1)

31

§ 810 BGB ist als allgemeine Vorschrift immer dann ausgeschlossen, wenn eine speziellere Regelung besteht. § 2314 Abs. 1. S. 1 BGB ist eine solche Spezialvorschrift, die überdies abschließend sein dürfte. Andernfalls könnten die festgesteckten Grenzen des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB schlicht umgangen werden (Becker in jurisPR-FamR 19/2009, Anm. zu AG Rotenburg, Urteil v. 07.04.2009 – 2 C 490/08; Rösler in Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. 2024, 26.169).

(2)

32

Jedenfalls liegen aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 810 BGB nicht vor. Dieser gewährt einen Anspruch nur, wenn die Urkunde im Interesse des Anspruchsstellers errichtet wurde oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. In Betracht kommt allenfalls die erste Variante, die allerdings nicht einschlägig ist. Die Mitteilung nach § 33 ErbStG wird gerade nicht im Interesse des Pflichtteilsberechtigten errichtet. Damit eine Urkunde im Interesse des Anspruchsstellers errichtet ist, muss sie dazu bestimmt sein, ihm als Beweismittel zu dienen oder sonst seine rechtlichen Beziehungen zu fördern (BGH, Urteil v. 31.03.1971 – VIII ZR 198/69 juris Rn. 9). Es genügt, dass die Urkunde zumindest auch im Interesse des Anspruchsstellers errichtet wurde. Dabei ist vorrangig auf den Zweck und gerade nicht auf den Inhalt der Urkunde abzustellen (Gehrlein in BeckOK-BGB, 76. Ed. Stand 01.11.2025, § 810 Rn. 2). Der Zweck der Mitteilung nach § 33 ErbStG liegt allein darin, dass das Finanzamt die Höhe der Erbschaftssteuer ermitteln kann (Jochum in ErbStG eKommentar, Stand: 26.04.2022, § 33 Rn. 19). Der nach § 33 Abs. 1 ErbStG Verpflichtete hat regelmäßig keinerlei Kenntnisse darüber, ob überhaupt Pflichtteilsberechtigte existieren. Dies ist für die Anzeige des Verwalters oder Verwahrers auch unerheblich. Dass die Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG für den Erben im Zweifel ein Leichtes und für den Pflichtteilsberechtigten von Nutzen ist, genügt im Rahmen des § 810 Var. 1 BGB gerade nicht.

cc.

33

Ein Anspruch auf Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB.

34

Dass hier ein Härtefall vorliegen würde, der - über den Anwendungsbereich des § 2314 BGB und des § 810 BGB hinaus - die Annahme eines auf § 242 BGB gestützten Anspruchs rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.

b.

35

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger auf Mitteilung, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat und ob in diesem Zusammenhang Forderungen gegen Bevollmächtigte bestehen, verneint. Wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB.

36

Die Auskunftspflicht des Erben aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht sich dem Wortlaut nach allein auf den Bestand des Nachlasses. Beauskunften muss der Erbe die real vorhandenen Nachlassaktiva und die Passiva, über den Wortlaut hinaus aber auch den fiktiven Nachlass (Müller-Engels in BeckOK-BGB, 76. Ed. Stand 01.11.2025, § 2314 Rn. 12). Die Information darüber, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, ist indes keine Information über Aktiva oder Passiva des Nachlasses. Dass im Rahmen einer Bevollmächtigung Ansprüche gegen den Bevollmächtigten oder gegen Dritte entstehen können und insofern durchaus relevant werden kann, ob der Erblasser eine Vollmacht erteilt hat, mag stimmen. Die hierdurch entstandenen Forderungen hat der Erbe aber schon als Aktiva zu beauskunften (OLG München, Urteil v. 23.08.2021 – 33 U 325/21, juris Rn. 36; Horn, ErbR 2021, 1076, 1078, Anm. zu OLG München, Urt. v. 23.08.2021 – 33 U 325/21). Soweit das Landgericht Duisburg in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (Teilurteil v. 16.04.2024 - 11 O 196/23) von der zuvor zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, begründet es diese Abweichung in den Entscheidungsgründen nicht. Es liegt der Schluss nahe, dass sich das Landgericht Duisburg mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt hat. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da jedenfalls keine Präjudizienbindung des Senats an die Rechtsprechung des Landgerichts Duisburg besteht.

37

Auch die zur ausnahmsweise bestehenden Belegvorlagepflicht ergangene Rechtsprechung kann nicht für den geltend gemachten Anspruch auf Mitteilung nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ins Feld geführt werden. Hierbei handelt es sich zum einen um eng zu fassende Ausnahmetatbestände. Zum anderen interessiert die Mitteilung, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, den Pflichtteilsberechtigten nur insoweit, als gegen den Bevollmächtigten oder Dritte tatsächlich Ansprüche bestehen. Diese Ansprüche müssen aber grundsätzlich schon als Aktiva des Nachlasses beauskunftet werden.

3.

38

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten Ziff. 2-4 auf Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG sowie auf Mitteilung, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, besteht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb, weil der Beklagte Ziff. 1 hierzu durch Versäumnisurteil verurteilt wurde.

39

Die Beklagten Ziff. 1-4 sind in Bezug auf den Anspruch aus § 2314 BGB Gesamtschuldner (Dieckmann in Soergel, 13. Auflage 2002, § 2314 Rn. 10). Als solche wirkt ein rechtskräftiges Urteil nach § 425 Abs. 2 a. E. BGB immer nur gegenüber dem einzelnen Gesamtschuldner. Das rechtskräftige Urteil im Verhältnis zum Beklagten Ziff. 1 bindet entsprechend nur diesen und hat keinerlei Wirkung auch gegenüber den Beklagten Ziff. 2-4.

40

Auch das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht etwa, dass im Wege der Einheit der Gerichtsentscheidungen der Klage auch gegenüber den Beklagten Ziff. 2-4 vollumfänglich stattgegeben wird. Das Versäumnisurteil gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 ist in Bezug auf die Stattgabe der Klage auch im Hinblick auf die Anträge 1.1, sofern zur Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG verurteilt wurde, und 1.8 unrichtig, denn es fehlt diesbezüglich an einer Anspruchsgrundlage. Die Klage war insoweit nicht schlüssig. Hieraus kann aber kein Anspruch auf (vollumfängliche) Verurteilung der Beklagten Ziff. 2-4 abgeleitet werden. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

III.

41

Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung bemisst sich nach einem Bruchteil des Betrages, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. In der Regel wird für den Wert des Auskunftsanspruchs in etwa 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruches angesetzt - je nachdem wie umfangreich die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss v. 19.04.2018 – IX ZB 62/17, juris Rn. 10). Die Klägerin hat schon einen umfangreichen, rechtskräftigen Titel über die Erteilung der Auskunft erstritten. Lediglich in Bezug auf die Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG und die Mitteilung darüber, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, wurde die Klage abgewiesen. Damit kann ihr Interesse nach §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 44 GKG allenfalls mit einem Bruchteil i. H. v. 1/10 des Wertes des Leistungsanspruches angesetzt werden. Der Nachlass hat nach vorläufiger Einschätzung einen Wert von ca. 543.451,07 €, die Klägerin bei einer Pflichtteilsquote von 1/8 daher Anspruch auf ca. 67.931,38 €. Bei Zugrundelegung eines in der Berufung noch geltend gemachten Auskunftsinteresses von 1/10 liegt der Streitwert bei 6.793,14 €.

IV.

42

Die weiteren, noch nicht aufgerufenen Stufen der Stufenklage sind nicht in der Berufungsinstanz, sondern weiterhin erstinstanzlich anhängig. Eine - wie von der Klägerin beantragte - Rückverweisung scheidet daher aus.

V.

43

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordert und der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, regt der Senat unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme an, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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