LG Karlsruhe · Baden-Württemberg 19. Zivilkammer Urteil

Pflicht zu "ungekürzter" Erstattung gemäß AGB bei unautorisierten Zahlungsvorgängen

Zivilrecht Abgeändert

Orientierungssatz

1. Hat sich die Bank in ihren AGB für den Fall nicht autorisierter Zahlungsvorgänge verpflichtet, dem Kunden den Betrag „ungekürzt“ zu erstatten, kann sie dem Erstattungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch aus § 675v BGB entgegenhalten.

2. Bei unautorisierten Zahlungsvorgängen wirkt es sich regelmäßig zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Bank aus, wenn zwar irgendeine fahrlässige Handlung des Kunden möglich erscheint, sich jedoch keine Anknüpfungstatsachen zu Art und Umfang dieser Handlung feststellen lassen und daher eine grobe Fahrlässigkeit nicht nachweisbar ist. Ein Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden setzt voraus, dass die konkrete Art und Weise des unautorisierten Vorgehens feststeht.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 05.12.2024 - 4 C 91/24 - hinsichtlich der Zinsen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.668,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2023 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2024 an die Kläger zu bezahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren von der Beklagten, einem Kreditinstitut, Rückerstattung wegen nicht autorisierter Zahlungsaufträge.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

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Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klagabweisungsantrag weiter. Wegen des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

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Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet. Mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrags hat das Amtsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Im Rahmen der Rückerstattungsklage können etwaige Gegenansprüche der Beklagten nach ihren eigenen AGB keine Berücksichtigung finden; ohnehin dürften solche Gegenansprüche hier aber auch nicht bestehen.

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1. Den Klägern steht im Ausgangspunkt ein Rückerstattungsanspruch aus § 675u S. 2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift sind unautorisierte Zahlungen (vgl. § 675j Abs. 1 BGB) rückzuerstatten. So liegt es hier. Im Berufungsverfahren ist unstreitig, dass die Kläger persönlich die streitigen Zahlungsvorgänge nicht autorisiert haben. Auch die Beklagte geht ausdrücklich davon aus, dass ein Betrüger einen Gerätewechsel initiiert und sodann von seinem Handy aus die Zahlungsvorgänge vorgenommen hat.

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2. Die Beklagte kann dem Rückerstattungsanspruch der Kläger keinen Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 1 und 3 BGB wegen der missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte entgegenhalten. Der Berücksichtigung eines etwaigen Schadensersatzanspruches stehen – jedenfalls – die AGB der Beklagten entgegen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Bank grundsätzlich, wenn ihr ein Schadensersatzanspruch aus § 675v BGB zusteht, in Höhe dieses Anspruchs eine Gutschrift nach § 675u S. 2 BGB gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verweigern, weil der Kunde den Betrag alsbald an die Bank zurückzugewähren hätte; die gesetzliche Regelung in § 675u BGB führe nicht zwingend dazu, dass die Bank zunächst diesen Anspruch erfüllen müsse, bevor sie – ggf. in einem Folgeprozess – einen eigenen Schadensersatzanspruch geltend machen könne (BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 294/19 –, NJW 2021, 1458; anders Generalanwalt beim EuGH Rantos, Schlussantrag vom 05.03.2026 – C-70/25, BeckRS 2026, 3059; Schupeta BKR 2026, 493).

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Hier ist es der Beklagten indes nach ihren vom Wortlaut des § 675u BGB abweichenden AGB verwehrt, sich auf diese Einrede zu berufen. Nach Ziff. 13.1 der zwischen den Parteien vereinbarten (insoweit im Berufungsverfahren unstreitigen) Kreditkartenbedingungen ist die Beklagte im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung verpflichtet, dem Karteninhaber den Betrag „ungekürzt“ zu erstatten. Insoweit geht die AGB-Klausel über den Gesetzestext des § 675u S. 2 BGB hinaus, der lediglich eine „unverzügliche“, nicht jedoch eine „ungekürzte“ Erstattung vorsieht. Was mit der Formulierung „ungekürzt“ gemeint sein soll und weshalb die AGB insoweit vom Gesetzeswortlaut abweichen, erschließt sich nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht für den durchschnittlichen Kunden. Ein Verständnis der Klausel dahin, dass der Kunde den vom Konto abgebuchten Betrag in jedem Fall – ungeachtet etwaiger Gegenansprüche – zunächst in voller Höhe zurückerstattet erhält, erscheint durchaus naheliegend, zumindest aber denkbar. Nach dem Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) ist somit von diesem Verständnis auszugehen. Der Beklagten ist es damit verwehrt, dem Anspruch der Kläger im vorliegenden Prozess nach Treu und Glauben Gegenansprüche entgegenzuhalten. Sie ist mit etwaigen Schadenersatzansprüchen vielmehr gegebenenfalls auf einen Folgeprozess zu verweisen (so zu gleichlautenden AGB: KG, Urt. v. 05.08.2026 – 26 U 5/25 –, Anl. BB5, unveröffentl.).

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Anderes folgt auch nicht aus der zuvor zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2021, 1458). Diese Entscheidung befasst sich nur mit der gesetzlichen Regelung in § 675u BGB; im dort zugrunde liegenden Fall stimmten die AGB mit dem Gesetzeswortlaut überein (a.a.O. Rn. 2 zu Nr. 3.3.1 Abs. 1 der AGB).

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3. Vorsorglich für den Fall, dass die Beklagte einen gesonderten Rückforderungsprozess anstreben sollte, weist die Kammer darauf hin, dass Schadensersatzansprüche der Beklagten nach § 675v BGB aber ohnehin nicht bestehen dürften.

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a) Eine Haftung der Kläger in voller Höhe nach § 675v Abs. 3 BGB ist – jedenfalls nach bisherigem Stand – nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass die Kläger den durch den Missbrauch entstandenen Schaden durch eine zumindest grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung herbeigeführt hätten. Zu den einschlägigen Pflichten zählt es, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um personalisierte Sicherheitsmerkmale – PIN, TAN, Kenn- und Passwörter – vor unbefugtem Zugriff zu schützen, § 675l Abs. 1 S. 1 BGB.

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(1) Legt man den Klägervortrag zugrunde, ist kein grob fahrlässiges Verhalten erkennbar: Soweit der Kläger – nach seinem Vortrag – in einer für ihn nicht ohne Weiteres als Fälschung erkennbaren Mail einen Bestätigungslink angeklickt haben will, wäre dies nicht grob fahrlässig. Derartige Bestätigungswege sind nicht unüblich und mussten auch dann kein Misstrauen beim Kläger wecken, wenn dies im Registrierungsvorgang der Beklagten (der dem Kläger ja nicht vertraut war) nicht vorgesehen war, zumal angesichts des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit der vorgenommenen Registrierung. Ohnehin würde es aber an der Kausalität fehlen: Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise das – sei es auch mehrmalige – bloße Anklicken eines gefälschten Bestätigungslinks einen Kreditkartenmissbrauch ermöglichen sollte.

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Auf den diesbezüglichen Vorwurf der Beklagten hinsichtlich einer Beweisvereitelung durch Löschen der Mail kommt es damit nicht an. Ohnehin erscheint das Löschen, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, in der konkreten Situation nachvollziehbar, rechtfertigt also nicht den Vorwurf einer Beweisvereitelung.

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(2) Die Beklagte müsste danach einen (hinreichend konkreten) grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß der Kläger darlegen und beweisen. Ihr Vortrag reicht dazu nicht aus. Die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung, es sei nach dem Sicherheitssystem der Beklagten „ausgeschlossen, dass der Kläger keine ‚sensiblen Daten‘ also insbesondere den PIN, […] eingegeben“ habe, bleibt zu pauschal. Hierbei ist als Maßstab zu beachten, dass es sich regelmäßig selbst dann zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Bank auswirkt, wenn nach umfassendem Vortrag und erfolgter Beweisaufnahme zwar irgendeine fahrlässige Handlung des Kunden möglich erscheint, sich jedoch keine Anknüpfungstatsachen zu Art und Umfang dieser Handlung feststellen lassen und daher eine grobe Fahrlässigkeit nicht nachweisbar ist (vgl. LG Karlsruhe BKR 2026, 526). Dass die Beklagte die Vorgänge einschließlich des (hier für den Tatablauf zentralen) Gerätewechsels beanstandungsfrei aufgezeichnet hat, genügt zum Nachweis eines grob fahrlässigen Pflichtverstoßes jedenfalls nicht, § 675w S. 3 BGB; vielmehr muss die Bank „unterstützende Beweismittel“ vorlegen, § 675w S. 4 BGB.

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Zwar kann der Bank nach den Umständen des Einzelfalls ein Anscheinsbeweis zugutekommen (etwa beim Einsatz einer nur dem Kunden bekannten PIN). Das setzt jedoch voraus, dass die konkrete Art und Vorgehensweise des betrügerischen Angriffs feststeht (vgl. BeckOGK/Birne, Stand 1.9.2026, BGB § 675w Rn. 59 ff., insb. 62 m.w.N.; Erman/Graf v Westphalen, BGB, 17. Aufl., § 675w Rn. 18; jeweils auch zur Möglichkeit des „Pharming“ – unerkannte Umleitung von einer echten auf eine gefälschte Website – und der „Malware“ / Viren). Wie es konkret zu dem Missbrauch kam, ist hier aber völlig unklar. Ihre Mutmaßung, der Kläger müsse Kontakt zum Betrüger gehabt haben und von diesem angeleitet worden sein, müsste die Beklagte beweisen.

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(3) Ein konkreter Sorgfaltspflichtverstoß liegt insbesondere nicht hinsichtlich des Gerätewechsels vor, den der Kläger offenbar bestätigt haben muss (in welcher Form dies geschehen ist, bleibt weiterhin unklar). Das gilt auch dann, wenn man den Beklagtenvortrag zugrunde legt, wonach dem Kläger im Zuge des Gerätewechsels in der App (also auf seinem Handy) ein Text zur Bestätigung angezeigt worden sei. Denn dieser (im Berufungsverfahren vorgelegte) Text spricht nicht ausdrücklich von einem Geräte- oder Handywechsel, sondern lediglich von einer „Änderung“ der Registrierung. Selbst wenn der Kläger einen solchen Text bestätigt hätte, läge darin keine grobe Fahrlässigkeit. Die Formulierung ist derart weit und nichtssagend, dass ein durchschnittlicher Kunde nicht erkennen kann, dass ein Gerätewechsel stattfindet. Die Formulierung muss ihn auch sonst nicht misstrauisch machen – jedenfalls dann nicht, wenn die Meldung wie hier im unmittelbaren zeitlichen Anschluss (wenige Minuten) an die Erstregistrierung erscheint. Der Kläger durfte vielmehr in dieser konkreten Situation davon ausgehen, dass es sich um einen weiteren Schritt im Rahmen der Erstregistrierung handelt. Die erstmalige Einrichtung der Registrierung kann im weitesten Sinne noch als eine „Änderung“ der Registrierung verstanden werden. Es ist im Online-Verkehr und bei entsprechenden Registrierungen auch nicht unüblich, dass zusätzliche Zwischenschritte durchlaufen werden müssen, die unverständliche oder irreführende Bezeichnungen tragen und deren Sinn sich dem Nutzer nicht erschließt; ebenfalls nicht ungewöhnlich ist, dass einzelne Registrierungsschritte von der vom jeweiligen Anbieter vorgehaltenen Anleitung abweichen.

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(4) Auch soweit die Beklagte zuletzt geltend macht, für die einzelnen Zahlungsvorgänge habe der Betrüger Ablaufdatum und Prüfnummer der Kreditkarte kennen und eingeben müssen, gilt nichts anderes. Insoweit greift ebenfalls kein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten, dass die Kläger diese Daten grob fahrlässig weitergegeben hätten. Abgesehen davon, dass wiederum völlig unklar ist, auf welchem Weg der Betrüger an diese Daten gelangt sein sollte, unterliegen diese Daten einer geringeren Geheimhaltung als etwa die PIN einer Bankkarte. Es handelt sich nicht um personalisierte Sicherheitsmerkmale i.S.d. § 675l Abs. 1 S. 1 BGB (BeckOGK/Birne, Stand 1.9.2026, BGB § 675l Rn. 39). Die Angabe dieser Daten ist bei Bezahlvorgängen unter Verwendung einer Kreditkarte nicht unüblich. Da die Daten auf der Kreditkarte stehen, muss es sich dem Kunden auch nicht aufdrängen, dass er sie geheim zu halten hat (LG Berlin, Urt. vom 13. Dezember 2023 – 10 O 21/23 –, juris Rn. 45).

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b) Einem Schadensersatzanspruch der Beklagten bis zu 50,- € aus § 675v Abs. 1 BGB dürfte schon der diesbezügliche Verzicht in Nr. 12.1.3 der AGB der Beklagten entgegenstehen.

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4. Verzugszinsen auf die Hauptforderung schuldet die Beklagte (erst) ab dem 10.10.2023, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Grundsätzlich war die Rückbuchung spätestens am Folgetag der Mitteilung geschuldet, § 675u S. 3 BGB. Hier erfolgte die Mitteilung offenbar umgehend nach Bemerken der Zahlungsvorgänge noch am 05.10.2023 (vgl. vorgerichtliches Anwaltsschreiben, Anl. K4, S. 2 o.). Allerdings wurde das Klägerkonto erst am 09.10.2023 mit den streitgegenständlichen Zahlungen belastet, sodass erst ab dem darauffolgenden Tag Verzug eintrat.

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5. Vorgerichtliche Anwaltskosten schuldet die Beklagte als Verzugsschaden aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 4 BGB. Verzugszinsen auf die Anwaltskosten schuldet die Beklagte nicht, ein vorgerichtlicher Verzug ist insoweit nicht erkennbar. Geschuldet sind aber Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, § 291 BGB.

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6. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, § 543 ZPO.

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