OVG Bremen Urteil zitiert von 2

Ausschluss von Frauenbeauftragten aus Stellenbewertungskommissionen KI-Titel

Frauenförderplan · Beteiligungsrecht · Personalrat · Verwaltungsverfahren · Gleichstellung

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 A 271/08 (VG: 1 K 2976/06) niedergelegt in abgekürzter Fassung auf der Geschäftsstelle am 20.03.2012 gez. Bothe U.d.G. Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Dr. Grundmann und Traub sowie die ehrenamtliche Richterin Sabine Schütz und den ehrenamtlichen Richter André Günter Helmut Kiwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2012 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 20.02.2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerinnen sind Frauenbeauftragte verschiedener Dienststellen bzw. eines Eigenbetriebes der Stadtgemeinde Bremerhaven. Sie wenden sich dagegen, dass sie von Sitzungen der Stellenbewertungskommissionen für Beamte und Angestellte ausgeschlossen wurden. Im März 1986 wurde auf Beschluss des Magistrats der Stadt Bremerhaven eine Kommission zur Neubewertung aller bei der Stadt Bremerhaven eingerichteten Planstellen für Beamte (außer Polizei, Feuerwehr und Lehrer) eingerichtet. In die Bewertungskommission sollten neben vier namentlich benannten Mitgliedern der Magistratsverwaltung ein vom Gesamtpersonalrat benannter Vertreter und je ein Vertreter des jeweils zuständigen Personalrats berufen werden. Die Einrichtung einer Bewertungskommission für Angestellte (außer Lehrer) erfolgte im Mai 1990. In der Beschlussvorlage des Magistrats heißt es u. a., es werde den Personalräten freigestellt, ein Mitglied des Gesamtpersonalrates und je einen Vertreter des jeweils zuständigen Personalrates als Kommissionsmitglieder zu entsenden. Anlässlich eines Monatsgesprächs zwischen Magistrat und Gesamtpersonalrat wurde dem Sprecherinnen-Team der Frauenbeauftragten am 05.05.2003 vom Magistratdirektor mitgeteilt, dass der Magistrat keine Grundlage für die Teilnahme der Frauenbeauftragten an den Sitzungen der Bewertungskommissionen für Angestellte und Beamte sehe. Das Sprecherinnen-Team trat mit Schreiben vom 13.05.2003 an den Magistratdirektor der Rechtsansicht des Magistrats entgegen, unter Verweis auf die Beteiligungsrechte nach Ziff. 5.1 des vom Magist-

- 3 - - 2 - rat beschlossenen Frauenförderplans, wonach die Frauenbeauftragten insbesondere an Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung und im Übrigen an allen Ausschüssen und Gremien, an denen Personalräte teilnehmen, zu beteiligen sind. Mit Schreiben vom 14.10.2003 an das Sprecherinnen-Team vertrat der Magistrat den Standpunkt, dass die Aufgabe einer Bewertungskommission darin bestehe, personenunabhängig festzustellen, welcher Besoldungs- Vergütungs- oder Lohngruppe die Aufgabeninhalte einer Stelle zuzuordnen seien. Die Regelung zu Ziff. 5.1 im Frauenförderplan müsse vor dem Hintergrund des § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes gesehen werden, wonach die Behörden geeignete Maßnahmen zu ergreifen hätten, um Frauen gezielt zu fördern und zum Abbau von Unterrepräsentation einen Frauenförderplan aufzustellen. Diese Bestimmung könne sich nur auf Umstände beziehen, die mit der Frauenförderung im Zusammenhang stünden bzw. vom Frauenförderplan umfasst seien. Die Aspekte der Frauenförderung seien bei einer Stellenbewertung nicht relevant. Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ergäben sich erst, wenn ihnen beispielsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen werde oder eine Höhegruppierung oder Beförderung anstehe. In diesen Fällen sei selbstverständlich das Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten gegeben. Dagegen wandte sich mehrfach die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau (ZGF), verbunden mit der Hoffnung, dass die Entscheidung überprüft und im Sinne der Frauenbeauftragten abgeändert werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, zentrales Anliegen von Gleichstellungspolitik sei die Durchsetzung der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen. Vorliegend gehe es um die Verhinderung von indirekter Diskriminierung durch tarifliche und betriebliche Regelungen und Praktiken ohne objektive Begründung – hier durch Unterbewertung von durch Frauen dominierten Tätigkeiten, bspw. die Nichtbewertung von Anforderungen oder Belastungen, die diskriminierende Auslegung von Anforderungsmerkmalen und die Anwendung verschiedener Maßstäbe bei der Bewertung der Arbeit von Frauen und Männern. Bei den Stellenbewertungen seien solche Entscheidungen zu treffen. Die Tätigkeit der Bewertungskommission trage wesentlich zur diskriminierungsfreien Bezahlung von Frauen und Männern im Öffentlichen Dienst bei. Es sei Aufgabe der Frauenbeauftragten, hieran mitzuwirken. Soweit ihre Aufgaben berührt seien, sei die Frauenbeauftragte rechtzeitig von der Dienststelle mitberatend zu beteiligen. Aus dem Wort „insbesondere“ in § 13 Abs. 1 BremLGG ergebe sich, dass hier keine abschließende Aufzählung der Maßnahmen erfolgt sei. Der Magistrat teilte der ZGF mit Schreiben vom 04.05.2004 mit, dass er bei seiner Auffassung bleibe. Die Stellenbewertung sei keine personelle Maßnahme im Sinne von § 13 Abs. 1 BremLGG und auch kein Instrument, um ggf. auf Lohndiskriminierung im öffentlichen Dienst zu reagieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass dem Personalrat bei der Stellenbewertung kein Mitbestimmungs- oder Teilnahmerecht zustehe. Am 09.11.2006 haben die Klägerinnen bzw. deren Vorgängerinnen im Amt der Frauenbeauftragten gegen die Stadt Bremerhaven Klage erhoben. Weitere außergerichtliche Bemühungen seien gescheitert. Sie seien klagebefugt und hätten aus § 13 Abs. 1 BremLGG einen Anspruch, an den Sitzungen der Stellenbewertungskommissionen beratend teilzunehmen. Es sei richtig, dass es sich bei der Stellenbewertung nicht um eine personelle Maßnahme handele, da hiervon nicht konkrete Personen, sondern nur die Stelle betroffen sei. Es handele sich jedoch um eine organisatorische Maßnahme, die ebenfalls in die Zuständigkeit der Frauenbeauftragten falle. Die Stellenbewertungskommissionen hätten maßgeblichen Einfluss auf die Stellenbewertungen. Die Klägerinnen haben beantragt, festzustellen, dass sie berechtigt sind, in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte verschiedener Dienststellen der Beklagten an den Sitzungen der Stellenbewertungskommission für Beamte und Angestellte ihres jeweiligen Dienstbereiches teilzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, da die Klägerinnen nicht klagebefugt seien. Das Landesgleichstellungsgesetz verleihe ihnen keine wehrhafte Rechtsposition.

- 4 - - 3 - Mit einem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht – 1. Kammer – die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 15.05.2008 zugestellt. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerinnen weder beteiligungsfähig seien noch ihnen eine Klagebefugnis zur Seite stehe. Die Frauenbeauftragte sei nach der derzeitigen Ausgestaltung des Bremischen Landesgleichstellungsgesetzes nicht als „Kontrastorgan“ anzusehen. Der Landesgesetzgeber habe keine ausdrückliche Regelung getroffen, wonach die Frauenbeauftragte zur Klärung der Reichweite ihrer Beteiligungsrechte ein Gericht anrufen könnte. Ein solches Recht stehe ihr auch nicht von Verfassungs wegen zu. Auch eine Auslegung von Sinn und Zweck des Bremischen Landesgleichstellungsgesetzes ermögliche es nicht, der Frauenbeauftragten ein Klagerecht zuzusprechen. Am 13.06.2008 haben die Klägerinnen Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.08.2008 durch den Vorsitzenden des Senats – am 15.08.2008 begründet. Der Frauenbeauftragten sei in § 13 Abs. 1 BremLGG als eigenständige Aufgabe zugewiesen, den Vollzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern. Zur Erfüllung dieses Aufgabenbereichs seien ihr ein Akteneinsichtsrecht sowie Personal- und Sachmittel eingeräumt. Sie sei befugt, Sprechstunden abzuhalten und die Beschäftigten zu unterrichten und zu beraten. Durch den neu eingefügten § 14a BremLGG stehe der Frauenbeauftragten nunmehr Widerspruch und Klage zum Verwaltungsgericht zu, wenn die Frauenbeauftragte eine Entscheidung über beabsichtigte Maßnahmen nach Absatz 1 oder eine Personalentscheidung im Sinne von §§ 3 und 4 für rechtswidrig halte. Die Klage solle sich nunmehr gegen den Magistrat der Stadt Bremerhaven wenden. Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25.02.2008 abzuändern und festzustellen, dass die Klägerinnen berechtigt sind, in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte verschiedener Dienststellen der Beklagten an den Sitzungen der Stellenbewertungskommission für Beamte und Angestellte ihres jeweiligen Dienstbereichs teilzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Bewertungskommissionen seien zentral beim Magistrat angesiedelt. Deshalb sei dieser der richtige Beklagte. Die Frage der Beteiligungsfähigkeit der Frauenbeauftragten sei für die Zukunft durch § 14a Abs. 3 BremLGG geklärt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Klagebefugnis jedoch nicht gegeben gewesen. § 14a Abs. 1 BremLGG fordere eine konkrete Verletzungshandlung, die hier nicht streitgegenständlich sei, da der Klageantrag abstrakt dahin gehe, das Teilnahmerecht der Klägerinnen an Sitzungen der Stellenbewertungskommission festzustellen. Im Gegensatz zum Bundesgleichstellungsgesetz, das eine aktive Teilnahme der Frauenbeauftragten an allen Entscheidungsprozessen vorsehe, beschränke das Bremische Landesgleichstellungsgesetz die Frauenbeauftragten auf eine mitberatende Beteiligung im Rahmen der Aufgabe, den Vollzug des Landesgleichstellungsgesetzes zu fördern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Klägerinnen bleibt erfolglos. Die Klägerinnen können in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte verschiedener Dienststellen der Stadt Bremerhaven nicht verlangen, an den Sitzungen der vom Magistrat der Stadt Bremerhaven eingerichteten Stellenbewertungskommissionen für Beamte und Angestellte ihres jeweiligen Dienstbereichs teilzunehmen. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

- 5 - - 4 - Durch Änderungsgesetz vom 01.02.2011 (BremGBl S. 63) ist das Bremische Landesgleichstellungsgesetz - BremLGG - um die Regelung in § 14a ergänzt worden. Die in das Gesetz neu eingefügte Vorschrift ermöglicht es den Frauenbeauftragten, bei Verletzung ihrer Beteiligungsrechte Rechtschutz zu erlangen. Die Vorschrift, die im Laufe des Berufungsverfahrens erlassen worden ist, ist hier zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken an der Zulässigkeit der Klage lassen sich nicht - mehr - aufrecht erhalten. Bei einem Rechtstreit nach § 14a BremLGG handelt es sich danach um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit (vgl. BVerwG, U. v. 08.04.2010 - 6 C 3/09 - BVerwGE 136, 263, Rn 12). Das Verfahren ist auf die Feststellung gerichtet, dass durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung die in § 14a Abs. 1 BremLGG bezeichneten Beteiligungsrechte verletzt worden sind. Dass entgegen § 14a Abs. 1 Satz 1 BremLGG ein Vorverfahren (vgl. §§ 13 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BremLGG) im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich. Das Vorverfahren besitzt erst seit der Einfügung von § 14a BremLGG den Charakter einer Sachurteilsvoraussetzung; überdies haben die Beteiligten sich auf die Sache eingelassen. Richtiger Klagegegner ist bei einer auf § 14a BremLGG gestützten Feststellungsklage grundsätzlich die Dienststellenleitung. Für die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten gilt insoweit das Dienststellenprinzip (vgl. §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 BremLGG). Im vorliegenden Fall richtet sich die Feststellungsklage nicht gegen die Dienststellenleitung der sieben klagenden Frauenbeauftragten, sondern gegen den Magistrat, also gegen das übergeordnete Verwaltungsorgan der Stadt Bremerhaven (vgl. §§ 5, 42 der Verfassung der Stadt Bremerhaven). Dafür, dass dies ausnahmsweise zulässig sein könnte, spricht, dass die beiden Stellenbewertungskommissionen zentral beim Magistrat angesiedelt sind. Abschließend zu entscheiden braucht der Senat diese Frage indes nicht, weil die Klage jedenfalls in der Sache erfolglos bleibt. 2. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerinnen können die ihnen verwehrte Teilnahme an den Sitzungen der beim Magistrat der Stadt Bremerhaven eingerichteten Stellenbewertungskommissionen nicht gerichtlich durchsetzen. Ein Klagerecht nach § 14 a BremLGG steht ihnen nur zu, wenn sie bei einer Maßnahme oder Entscheidung nach § 13 Abs. 2 BremLGG nicht beteiligt worden sind (a). Bei der Tätigkeit der Stellenbewertungskommissionen handelt es sich um keine Maßnahme oder Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift (b). a) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BremLGG hat die Frauenbeauftragte die Aufgabe, den Vollzug des Gesetzes in der Dienststelle zu fördern, d. h. in ihrer Dienststelle an der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern mitzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgabe ist sie gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2-4 BremLGG von der Dienststellenleitung sowohl bei der Vorbereitung einer Entscheidung als auch bei der Entscheidung selbst umfassend mitberatend zu beteiligen. Insoweit besteht für die Dienststellenleitung die Pflicht, der Frauenbeauftragten eine aktive Teilnahme an allen den Dienstbetrieb betreffenden Entscheidungsprozessen zu ermöglichen. Hiervon zu unterscheiden ist das der Frauenbeauftragten in § 13 Abs. 2 BremLGG eingeräumte Recht, bestimmte Entscheidungen, die sie für unvereinbar mit den Bestimmungen des Gesetzes hält, in einem speziellen Verfahren einer Überprüfung zu unterziehen: Die Sache ist in diesen Fällen auf den Widerspruch der Frauenbeauftragten der zuständigen Senatorin oder dem zuständigen Senator (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BremLGG) bzw. - in Bremerhaven - dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin (§ 13 Abs. 4 BremLGG) vorzulegen. Überdies ist unter bestimmten Voraussetzungen die Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau zu beteiligen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 BremLGG). Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BremLGG auf „Maßnahmen“, und zwar insbesondere solche personeller, sozialer oder organisatorischer Art. Darüber hinaus erstreckt es sich auf weitere im Gesetz ausdrücklich genannte Entscheidungen, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags von Bedeutung sind (Erfüllung der Arbeitsplatzquote nach § 3; Personalentscheidungen im Sinne von § 4; Zulassung zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Aufstiegslehrgängen, Arbeitszeitreduzierung oder Beurlaubung; schließlich die in § 13 Abs. 7, 8 und 9 und § 14 genannten Fälle). Das Widerspruchsrecht erfasst also nicht auch Handlungen oder Unterlassungen der Dienststellenleitung in der Phase der Entscheidungsvorbereitung. Zwar ist die Frauenbeauftragte bereits in dieser

- 6 - - 5 - Phase, wie dargelegt, gemäß § 13 Abs. 1 BremLGG mitberatend zu beteiligen. Sie hat aber - noch - keine Möglichkeit, diesbezüglich ein Widerspruchsverfahren einzuleiten. Dieses Recht ist erst dann gegeben, wenn eine der in § 13 Abs. 2 BremLGG genannten Entscheidungen zu treffen ist. Das Widerspruchsrecht nach § 13 Abs. 2 BremLGG entspricht insoweit gegenständlich dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats (vgl. § 58 Abs. 1 BremPersVG), mit dem es in § 13 Abs. 2 Satz 5 BremLGG auch ausdrücklich verknüpft wird. Der Rechtschutz nach § 14a BremLGG ist auf diese Rechtslage bezogen. Er dient dazu, das in den Fällen des § 13 Abs. 2 BremLGG vorgesehene Widerspruchsrecht im Streitfall durchzusetzen. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Frauenbeauftragte im konkreten Fall nach dieser Vorschrift hätte beteiligt werden müssen. Der Wortlaut des § 14a Abs. 1 BremLGG lässt an dieser Verknüpfung zwischen Widerspruchsrecht und Klagerecht keinen Zweifel. Das bedeutet, dass wegen einer Nichtbeteiligung in der Phase der Entscheidungsvorbereitung kein Rechtschutz nach § 14a Abs. 1 BremLGG erlangt werden kann. Anders als das Bundesgleichstellungsgesetz, das Rechtschutz auch bei einer Verletzung von Beteiligungsrechten in der Phase der Entscheidungsvorbereitung vorsieht (vgl. BVerwG, U. v. 08.04.2010, a. a. O., Rn 21), setzt das BremLGG für das Klagerecht eine konkret im Raum stehende Maßnahme voraus, bei der die Frauenbeauftragte übergangen zu werden droht oder bereits übergangen worden ist. b) Bei den Bewertungen, die von den Stellenbewertungskommissionen für Beamte und Angestellte vorgenommen werden, handelt es sich um keine Maßnahme im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BremLGG. Die Nichtbeteiligung der Frauenbeauftragten verletzt damit nicht das in dieser Vorschrift eingeräumte Beteiligungsrecht. Bezüglich des Maßnahmebegriffs, der in § 13 Abs. 2 Satz 1 BremLGG verwandt wird, kann auf den entsprechenden Begriff im Personalvertretungsrecht zurückgegriffen werden. Das BremLGG stellt selbst ausdrücklich diese Verbindung her (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorweg nehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (BVerwG, B. v. 05.10.2011 - 6 P 19/10 - juris, Rn 11). Bei den Bewertungen, die die Stellenbewertungskommissionen für Beamte und Angestellte vornehmen, handelt es sich in diesem Sinne um keine Maßnahmen, und zwar weder in personeller noch in organisatorischer Hinsicht. Die Stellenkommission für Beamte und Beamtinnen ist vom Magistrat der Stadt Bremerhaven mit Beschluss vom 26.03.1986 eingesetzt worden (Magistratsvorlage Nr. I/33/1986). Die Kommission hat den Auftrag, die Stellen anhand der in den aktuellen KGSt-Gutachten genannten Kriterien zu bewerten. Diese Bewertung ist vollständig objektiviert, das heißt nicht personen- sondern funktionsbezogen. In den Rechtstand der Beschäftigten wird durch sie nicht eingegriffen (BVerwG, B. v. 05.10.2011, a. a. O., Rn 17). Soweit auf der Grundlage der Stellenbewertung für einzelne Dienstposteninhaber im Folgenden personalrechtliche Konsequenzen gezogen werden, unterliegen diese im vollen Umfang dem Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten nach § 13 Abs. 2 BremLGG (und dem Mitbestimmungsrechts des Personalrats). Eine irgendwie geartete Vorabbindung besteht nicht. Die Stellenbewertung selbst hat in diesem Zusammenhang lediglich einen vorbereitenden Charakter. Nichts anderes gilt für die Stellenbewertungskommission für Angestellte, die vom Magistrat mit Beschluss vom 09.05.1990 eingesetzt worden ist (Magistratsvorlage Nr. I/85/1990). Durch eine solche Bewertung wird festgestellt, welche Tätigkeitsmerkmale der tariflichen Entgeltordnung die dem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Auch in Bezug auf Angestellte hat diese Bewertung lediglich vorbereitenden Charakter. Etwaige nachfolgende personelle Einzelmaßnahmen unterliegen im vollen Umfang dem Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten nach § 13 Abs. 2 BremLGG (und dem Mitbestimmungsrechts des Personalrats). Eine Bindung besteht für das Beteiligungs- (bzw. Mitbestimmungsverfahren) nicht (vgl. BVerwG, B. v. 05.10.2011, a. a. O., Rn 16).

- 6 - Die Kosten haben nach § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 14a Abs. 5 BremLGG die Dienststellen zu tragen. Kostenträger hierfür ist die Stadt Bremerhaven. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Grundmann