Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rad- und Fußwegverbindung auf ehemaligem Rennbahngelände KI-Titel
Vorläufiger Rechtsschutz · Städtebauliche Planung · Grüngestaltung · Öffentliche Nutzung · Volksentscheid
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 134/22 VG: 5 V 527/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertr. d. d. Sen. f. Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung u. Wohnungsbau Amt f. Straßen u. Verkehr, Sonderverm. Infrastruktur Bau u. Vermietung v. Nahverkehrsanlagen, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 19. August 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 24. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
2 Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der bis 2018 auf dem sogenannten Rennbahngelände in Bremen-Hemelingen regelmäßig Galopprennen durchführte. Er wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Herstellung einer Rad- und Fußwegeverbindung, mit dem eine Wegebeziehung zwischen den Stadtteilen Vahr und Hemelingen über das Rennbahngelände hergestellt werden soll und der eine künftige Nutzung des Geländes für Galopprennen ausschließen würde. Auf dem Rennbahngelände, dessen Eigentum die Antragsgegnerin vom Antragsteller vor einigen Jahren erworben hatte, war ursprünglich eine Wohnbebauung geplant. Durch einen Volksentscheid im Jahr 2019 wurde jedoch ein Ortsgesetz über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Fläche beschlossen (Brem.Gbl. 2019, S. 516), das eine Nutzung für Wohnungsbau und Industrieansiedlung ausdrücklich ausschloss. In einem Beteiligungsprozess unter Federführung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau in der Form eines „Runden Tisches“ wird über die zukünftige Entwicklung des Areals beraten mit dem Ziel, einen Rahmenplan als Grundlage für die Bauleitplanung zu schaffen. Bis zu einer Entscheidung über die künftige Nutzung wird das Grundstück von einer durch die Antragsgegnerin beauftragten GmbH für Zwischennutzungen durch Dritte zur Verfügung gestellt. Auf dem Gelände wurden bereits verschiedene Veranstaltungen durchgeführt, die unter anderem auch dem Reitsport zuzurechnen sind. Auch dem Antragsteller wurde aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20.08.2021 (2 V 1576/21) das Gelände für die Durchführung eines Galopprenntages im November 2021 zur Verfügung gestellt. Im März 2022 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Rennbahngelände nach einem letzten Renntag im April aufgrund der Herstellung des Verbindungsweges nicht mehr für die Durchführung von Galopprennen zur Verfügung stehe. Den gegen die Errichtung der Wegeverbindung gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Er sei durch den Bau der Wegeverbindung auf dem Rennbahngelände nicht in eigenen Rechten verletzt. Es existiere kein Recht der zugangsberechtigten Nutzer und Nutzerinnen einer öffentlichen Einrichtung auf dessen unverän-
3 derten Bestand. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil keine Bindung der Antragsgegnerin bestehe, das Rennbahngelände nur so zu verändern, dass die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten auch zukünftig erhalten blieben. Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten folge auch nicht aus den Vorgaben des Ortsgesetzes. Danach sei die Fläche als grüne Ausgleichsfläche zu erhalten. Eine Festlegung auf die weitere Nutzung des Geländes für den Galopprennsport sei darin nicht erfolgt. Es könne auch dahinstehen, ob der Beschluss der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung vom 24.06.2021 eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Bau der Wegeverbindung darstelle oder ob es vielmehr einer Planfeststellung bedurft hätte, weil auch dadurch die Rechtsstellung des Antragstellers nicht betroffen wäre. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verkenne den Umfang der Widmung. Aus der bisherigen Nutzungs- und Überlassungspraxis ergebe sich der Widmungszweck des Rennbahngeländes für Pferderennen. Eine Entwidmung oder Änderung des Widmungszwecks sei bisher nicht erfolgt. Das Votum der Deputation sei nur vorbereitend und enthalte keine verbindliche Entscheidung über die Widmung. Auch durch den Volksentscheid sei der Widmungszweck nicht verändert worden, die Begründung des Ortsgesetzes spreche vielmehr für eine Kontinuität der Nutzung. Wenn eine bauliche Veränderung erkennbar das Ziel verfolge, dass eine Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks unmöglich gemacht werden solle, so richte sich der Teilhabeanspruch auch auf Abwehr dieser baulichen Eingriffe in die öffentliche Einrichtung. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen im Ergebnis nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es dem Antragsteller jedoch nicht bereits an der Antragsbefugnis. Eine Antragsbefugnis wäre nur dann zu verneinen, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Herstellung einer Wegeverbindung auf dem Rennbahngelände für den Antragsteller nach eigenem Vorbringen offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise bestehen könnte. Mit einer solchen Eindeutigkeit lässt sich hier das Fehlen eines subjektiv-öffentlichen Rechts für den Antragsteller indes nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht prüft in der angegriffenen Entscheidung selbst eingehend und mit ausführlicher Be-
4 gründung, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung der Herstellung der Wegeverbindung zustehen könnte. Auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Widerruf einer Nutzungsgenehmigung für eine Sportplatzanlage (OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2017 – 15 B 664/17, juris) und zum Erhalt einer Trauerhalle auf einem Friedhof (OVG NRW, Beschl. v. 07.02.2020 – 15 B 1533/19, juris) gehen nicht bereits vom Ausschluss der Antragsbefugnis aus, sondern verneinen jeweils einen Anordnungsanspruch im Rahmen der Begründetheit der Eilanträge. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer öffentlichen Einrichtung in ihrer bisherigen Form besteht, kann die Beschränkung eines Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung doch eine Rechtsverletzung der bisher Zugangsberechtigten begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2022 – 8 C 35/20, juris; vorhergehend BayVGH, Urt. v. 17.11.20 – 4 B 19.1358, BeckRS 2020, 32734). Das gilt auch dann, wenn eine der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten durch bauliche Maßnahmen künftig faktisch ausgeschlossen wird. 2. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen jedoch auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung der Herstellung des geplanten Verbindungsweges auf dem Rennbahngelände nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a) Das Rennbahngelände ist zwar für die Zeit der Zwischennutzung als eine öffentliche Einrichtung gewidmet worden, deren Nutzung auch vom Antragsteller im Rahmen des Widmungszwecks und der Kapazität beansprucht werden konnte. Bei der Widmung einer öffentlichen Einrichtung handelt es sich um einen rechtlich nicht formalisierten Rechtsakt, der auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann. Sie liegt vor, wenn der Wille der Behörde, dass eine Sache einem bestimmten Zweck dienen soll, nach außen erkennbar und damit objektiv nachweisbar ist. Dafür reicht auch eine langjährige Übung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2007 – 1 B 130/07, juris Rn. 4). aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt hier keine seit der Gründung der Rennbahn unveränderte Widmung für die Durchführung von Galopprennveranstaltungen vor. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung davon ausgeht, dass das Rennbahngelände schon immer für die Durchführung von Galopprennveranstaltungen gewidmet gewesen sei und diese Widmung auch nach dem Volksentscheid unverändert fortbestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Sofern für die Zeit bis zum Verkauf des Rennbahngeländes an die Antragsgegnerin überhaupt von einer öffentlichen Einrichtung zur Durchführung von Galopprennveranstaltungen ausgegangen werden kann, ist diese jedenfalls mit dem Kauf des Grundstücks durch die Antragsgegnerin und dem Beschluss zur
5 Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Wohnbebauung des Geländes entwidmet worden, weil die Antragsgegnerin dadurch eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass das Rennbahngelände einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden soll. Durch das Ortsgesetz über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Fläche ist insoweit auch keine Veränderung eingetreten. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass über die Erhaltung des Rennbahngeländes als Grünfläche hinaus auch an den bisher bestehenden Nutzungen durch den Galopprennsport festgehalten werden soll. Soweit der Antragsteller hier auf die Begründung des Ortsgesetzes Bezug nimmt, spricht sich auch diese nicht für eine Kontinuität der Nutzungen aus, sondern übt lediglich Kritik daran, dass mit der beabsichtigten Bebauung des Geländes Steuergelder für eine Modernisierung der Rennbahnanlage und die vorzeitige Beendigung eines laufenden Pachtvertrages verschwendet worden seien. Das Rennbahngelände soll nach der Gesetzesbegründung vielmehr für alle Bürgerinnen und Bürger der Vahr und Hemelingen als Ausgleichsfläche für die starken Gewerbe- und Industrieansiedlungen in den Stadtteilen zur Verfügung stehen (vgl. Bekanntmachung über den Volksentscheid, Brem.Abl. 2019, S. 188). bb) Eine Widmung als öffentliche Einrichtung ist hier nur für die Zeit der Zwischennutzung erfolgt. Auch eine solche Widmung für die Zwischennutzung kann nicht bereits aus dem Ortsgesetz hergeleitet werden, sondern wurde erst im Rahmen der Zwischennutzung konkludent durch die Zurverfügungstellung des Geländes für unterschiedliche Veranstaltungen über die ... zum Ausdruck gebracht. Das Ortsgesetz zielt in erster Linie darauf, konkrete Nutzungen wie Wohnbau und Industrie auszuschließen (vgl. § 3 des Ortsgesetzes). Demgegenüber werden die künftigen Nutzungszwecke nur allgemein gefasst. Die Fläche des Bremer Rennbahngeländes ist nach § 2 des Ortsgesetzes als grüne Ausgleichsfläche zu erhalten, weiterzuentwickeln und für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen. Diese Zweckbestimmung ist auf die Entwicklung eines zukünftigen Nutzungskonzepts gerichtet, das derzeit im Rahmen eines sogenannten Werkstattverfahrens erarbeitet wird. Sie bleibt aber zu unkonkret, um darin bereits eine Widmung des Rennbahngeländes für bestimmte Nutzungen wie unter anderem die Durchführung von Galopprennen zu sehen (a.A. insoweit wohl VG Bremen, Beschl. v. 20.08.2021 – 2 V 1576/21, juris Rn. 16). Eine Widmung des Rennbahngeländes als öffentliche Einrichtung ist erst dadurch erfolgt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Zwischennutzung die Durchführung verschiedener Veranstaltungen, auch solche des Pferdesports, auf dem Rennbahngelände zugelassen hat. Dadurch hat sie konkludent den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass das Rennbahngelände bis zu einer abschließenden Entscheidung über die künftige Gestaltung
6 für Veranstaltungen unterschiedlicher Art zur Verfügung gestellt werden kann. Wird die öffentliche Einrichtung – wie hier – von einer juristischen Person des Privatrechts betrieben, die über die Nutzungsvergabe entscheidet, wandelt sich der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch in einen Verschaffungsanspruch um, den die Kommunen durch Einwirken auf den Träger zu erfüllen haben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Im Rahmen des durch die Vergabepraxis konkretisierten Widmungsumfangs bestand auch für den Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch auf Verschaffung des Geländes zur Durchführung von Galopprennen aus Art. 3 Abs. 1 GG, der mit der Gestattung der Durchführung entsprechender Renntage im November 2021 und April 2022 erfüllt worden ist. b) Mit der Entscheidung für den Bau des Verbindungsweges hat der Senat eine nachträgliche Beschränkung des Widmungsumfangs für die Zwischennutzung des Rennbahngeländes vorgenommen, der die Durchführung weiterer Galopprennen auf dem Rennbahngelände ausschließt. Aufgrund des aus der Selbstverwaltungsgarantie folgenden Rechts auf eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung verfügen die Gemeinden bei der Festlegung des Zwecks und des Benutzerkreises ihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen über ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen. Sie können durch entsprechende Widmungsbeschränkungen bestimmte Nutzungsarten für ihre öffentlichen Einrichtungen ausschließen (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12, juris; BayVGH, Urt. v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358, juris Rn. 47 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist durch die Entscheidung für den Bau des Verbindungsweges über das Rennbahngelände in der Variante 1 auch eine Beschränkung des Widmungsumfangs dahingehend erfolgt, dass künftige Galopprennveranstaltungen ausgeschlossen werden. Ebenso wie die Widmung selbst ist auch ihre nachträgliche Beschränkung nicht an einen formalisierten Rechtsakt gebunden. Es bedurfte daher zur Einschränkung des zuvor durch die Vergabepraxis begründeten Widmungsumfangs der Zwischennutzung weder eines ausdrücklichen förmlichen Beschlusses des Senats noch der Stadtbürgerschaft. Der Wille der Gemeinde zur Beschränkung des Widmungsumfangs einer öffentlichen Einrichtung muss nur hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Das ist hier der Fall. Die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung hat in ihrer Sitzung vom 24.06.2021 der Planung und Finanzierung zur Herstellung einer Fuß- und Radwegeverbindung über das Rennbahngelände in der Variante 1 zugestimmt, die keine Berücksichtigung des Geläufs und damit den Ausschluss von zukünftigem Galopprennsport vorsieht. Darüber hinaus hat die Deputation in derselben Sitzung beschlossen, dass
7 in Kenntnis der dargestellten Pro- und Contra-Argumente der Nutzungsbaustein Galopprennsport bei der Auslobung zum Ideenwettbewerb in der nächsten Phase des Werkstattverfahrens keine Berücksichtigung mehr findet. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass es sich bei der Entscheidung der Deputation nur um ein vorbereitendes Votum und nicht um eine verbindliche Vorentscheidung über den Widmungsumfang handele, übersieht er, dass auch die Stadtbürgerschaft und der Senat ihren Willen zur Herstellung des Verbindungsweges über das Rennbahngelände und den sich daraus ergebenden Ausschluss des Galopprennsports aus den künftigen Nutzungen des Rennbahngeländes zum Ausdruck gebracht haben. So hat die Stadtbürgerschaft mehrheitlich mit den Stimmen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE einen Antrag der Fraktion der CDU abgelehnt, der darauf abzielte, den Galopprennsport bei den zukünftigen Nutzungen des Geländes nicht auszuschließen und mit dem Bau der Wegeverbindung über das Rennbahngelände bis zum Abschluss des Werkstattverfahrens zu warten (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/631 S; Plenarprotokoll 33. Sitzung v. 25.01.2022, S. 1835 ff.). Bürgermeisterin Schäfer hat in der Debatte darauf hingewiesen, dass es sich bei der gewählten Variante um die kürzeste Wegstrecke handele, wenn man die Stadtteile Hemelingen und Vahr endlich verbinden wolle. Mit der Herstellung des Verbindungsweges solle im Frühjahr begonnen werden. Man müsse zur Kenntnis nehmen, dass sich die Mehrheit in der Stadtbürgerschaft und die Mehrheit in den Beiräten gegen eine Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport ausgesprochen habe. Der Wille zur Beschränkung des künftigen Widmungsumfangs mit dem Ausschluss des Galopprennsports bereits für die Zwischennutzung des Geländes wird damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. c) Die vorgenommene Widmungsbeschränkung verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsgegnerin ist es im Rahmen ihrer autonomen Rechtssetzungskompetenz grundsätzlich unbenommen, jederzeit die Zweckbestimmung des von ihr als öffentliche Einrichtung gewidmeten Rennbahngeländes zu verändern und damit auch einzuschränken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht insbesondere kein individueller Anspruch der Zugangsberechtigten auf einen unveränderten Weiterbetrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung. Bei der Schaffung und Beibehaltung einer öffentlichen Einrichtung ist der Träger der öffentlichen Einrichtung grundsätzlich frei (OVG NRW, Beschl. v. 07.07.2020 – 15 B 1533/19, juris; Beschl. v. 27.06.2017 – 15 B 664/17, juris Rn. 7). Bei der Festlegung des Widmungszwecks ihrer öffentlichen Einrichtungen haben die Gemeinden jedoch das höherrangige Recht zu beachten. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt hier aber nicht vor.
8 aa) Die Einschränkung des Widmungsumfangs verstößt nicht gegen das Ortsgesetz über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes, weil darin keine Festlegung für eine weitere Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport getroffen worden sind. Eine solche Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Volksentscheids gewesen und wurde damit auch nicht zum Inhalt des beschlossenen Ortsgesetzes. Das durch den Volksentscheid beschlossene Gesetz trifft eine Festlegung nur insofern, als eine Wohnbebauung und Industrieansiedlungen ausgeschlossen werden soll. Darüberhinausgehende Vorgaben für die künftige Nutzung enthält das Gesetz nur insoweit, als das Gelände als grüne Ausgleichsfläche erhalten, weiterentwickelt und für die Zwecke der Erholung, Freizeit, Sport und Kultur genutzt werden soll. Dass auch der Gesetzesbegründung keine entgegenstehenden Festlegungen zu entnehmen sind, wurde bereits ausgeführt. Mit dem Volksentscheid ist eine Entscheidung für den Erhalt der Grünfläche, nicht jedoch für die Fortführung der bisherigen Nutzungen getroffen worden. bb) Die Beschränkung der Widmung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Beschränkungen des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung müssen auf sachlich begründeten Erwägungen beruhen und dürfen nicht ausschließlich einrichtungsfremde Ziele verfolgen. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es den Gemeinden, die Regelungen über den Zugang zu ihren Einrichtungen an sachfremden Kriterien zu orientieren, die keinen hinreichenden Bezug zu der Einrichtung aufweisen (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358, juris Rn. 61; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.1997, 1 S 1261/97, juris Rn. 43). Sachfremde Erwägungen für die Herstellung des Verbindungsweges und den künftigen Ausschluss des Galopprennsports aus der Nutzung des Rennbahngeländes sind von der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht angestellt worden. Vielmehr sind im Rahmen des Werkstattverfahrens alle Auffassungen zu künftigen Nutzungen des Rennbahngeländes zur Geltung gebracht worden. Die jeweiligen Argumente, die für und gegen den Ausschluss des Galopprennsports gesprochen haben, sind auch in der Vorlage für die Deputationssitzung am 24.06.2021 ausführlich zusammengestellt und in der Deputationssitzung eingehend diskutiert worden. Die Regierungskoalition hat sich dafür ausgesprochen, mit dem Galopprennsport, dem Pferdesport und dem Golfsport drei strittige Nutzungsformen im Vorfeld auszuschließen. Für den Galopprennsport wurde dieser Ausschluss maßgeblich darauf gestützt, dass sich mit der angestrebten vielfältigen Nutzung des Geländes Konflikte ergeben würden, da mit dem Geläuf eine zu starke Vorprägung des Geländes erfolge. Zu-
9 dem stehe die angestrebte Nord-Süd-Wegeverbindung wie alle künftigen weiteren Zuwegungen zu den angrenzenden Ortsteilen mit einer Aufrechterhaltung des Galopprennsports in Konflikt, da die Zuwegungen und alle Erschließungen für langfristige Nutzungen im inneren Bereich mit Querungen des Geläufs verbunden seien. Diese Erwägungen erscheinen nicht sachwidrig, sondern sind an den künftigen Nutzungszwecken des Rennbahngeländes orientiert, wie sie im Rahmen des Werkstattverfahrens am Runden Tisch erarbeitet worden sind. Es liegt im Gestaltungsermessen der Gemeinde, innerhalb der durch das Ortsgesetz festgelegten Spannbreite an möglichen Nutzungen im Bereich von Erholung, Freizeit, Sport und Kultur Prioritäten zu setzen und bestimmte Nutzungen aus dem Spektrum weiterer Überlegungen wegen der damit verbundenen Einschränkungen für andere Nutzungen auszuscheiden. Dabei erscheint es auch nicht willkürlich, diese Entscheidung nicht erst mit dem Abschluss des Werkstattverfahrens zu treffen, sondern den weiteren Prozess durch Vorgaben eines Rahmens für die weiteren Überlegungen effizienter zu gestalten. Die Herstellung des Verbindungswegs verhindert daher keine Nutzungen, die nicht bereits durch eine Beschränkung der Widmung ausgeschlossen wären. Sie soll erstmalig eine Zugänglichkeit des Rennbahngeländes für die Allgemeinheit eröffnen und bewegt sich damit im Rahmen des Zwecks des durch den Volksentscheid beschlossenen Ortsgesetzes. Ob bei der Herstellung des Verbindungswegs Vorschriften des Landesstraßengesetzes zu beachten sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Belang, weil diese Frage ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widmungsbeschränkung ist und damit auch nicht die begehrte Unterlassung im Rahmen eines Verschaffungsanspruchs begründen kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. H i n w e i s: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Stybel