ArbG Karlsruhe · Baden-Württemberg Urteil zitiert von 3

Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach Überleitung in den TVöD KI-Titel

Besitzstandszulage · Tarifvertrag TVÜ-VKA · TVöD · Kindergeld · Überleitung

Arbeitsrecht

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend mit dem 01.01.2006 monatlich kinderbezogene Entgeltbestandteile für zwei Kinder in der durch § 11 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 24 TVöD bestimmten Höhe zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 6.521,04 festgesetzt.

4. Für die Beklagte wird die Berufung zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) kinderbezogene Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) zustehen.

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Die am ... 1972 geborene Klägerin arbeitet seit 01.05.1994 im Klinikum der Beklagten als Krankenschwester. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Verband kommunaler Arbeitgeber geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Im Zeitraum 06.02.2005 bis 31.12.2005 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch und erhielt von der Beklagten keine Vergütung. In diesem Zeitraum und auch in der Zeit danach erhält die Klägerin Kindergeld für zwei Kinder. Seit 01.01.2006 arbeitet die Klägerin wieder als Krankenschwester bei der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde zum 01.10.2005 vom bisherigen BAT in den TVöD übergeleitet. In diesem Zusammenhang sieht der TVÜ-VKA bestimmte Berechnungen des so genannten Vergleichsentgelts und Besitzstandsregelungen vor. Eine dieser Besitzstandsregelungen, § 11 TVÜ-VKA, betrifft die Frage kinderbezogener Entgeltbestandteile, die im neuen TVöD nicht mehr vorgesehen sind. Die tarifvertragliche Regelung hat folgenden Wortlaut:

3

"§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile.

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(1) 1. Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.

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2. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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3. Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

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(2) 1. § 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden.

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2. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

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3. Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.

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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

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a) zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,

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b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind."

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Nachdem die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beklagten am 01.01.2006 wieder aufgenommen hatte, wurde bei der Berechnung ihrer Vergütung kein kinderbezogener Entgeltbestandteil mehr berücksichtigt. Dies beanstandete die Klägerin mit Schreiben vom 15.05.2006 erfolglos. Mit ihrer am 22.11.2006 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 28.11.2006 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter.

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Die Klägerin trägt vor, ihr stehe bei ihrer Vergütung eine Besitzstandszulage in Form kinderbezogener Entgeltbestandteile für zwei Kinder zu. Nach § 11 TVÜ-VKA habe sie Anspruch auf diese Besitzstandszulage, solange ihr ununterbrochen Kindergeld für ihre Kinder zustehe. Diese Voraussetzung sei unstreitig erfüllt. Es könne keine Rolle spielen, ob ihr im Monat September 2005 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vergütung zugestanden habe, oder ob dies wegen Inanspruchnahme von Elternzeit zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall gewesen ist. Es sei nicht zulässig die Klägerin nur deshalb schlechter zu stellen, weil sie zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD vom gesetzlichen Anspruch auf Erziehungsurlaub Gebrauch gemacht habe.

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Die Klägerin beantragt:

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin kinderbezogene Entgeltbestandteile für zwei Kinder in der durch § 11 I TVÜ-VKA i.Verb.m. dem TVöD festgelegten Höhe zu bezahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB ab Fälligkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Fortzahlung der bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage ab 01.10.2005 setze grundsätzlich voraus, dass im September 2005 tatsächlich entsprechende kinderbezogene Entgeltbestandteile zugestanden haben. Dies folge aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin aber nicht vor, da sie im September 2005 wegen Inanspruchnahme von Elternzeit überhaupt keine Bezüge gehabt habe.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

| I.

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen für die Zeit ab 01.01.2006 gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA zu.

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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch in ihrer Form als Feststellungsantrag. Es besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte den Bestand des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs bestreitet. Im konkreten Fall besteht kein Vorrang der Leistungsklage, da zwischen den Parteien nicht die Höhe, sondern nur das Vorliegen der tarifvertraglichen Zahlungsvoraussetzungen streitig ist. Insoweit ist in Anlehnung an die Zulässigkeit von Eingruppierungsfeststellungsklagen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 02.12.1981, 4 AZR 301/79, AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975) hier ein Feststellungsantrag zulässig.

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Sofern der Antrag in der Klageschrift Unklarheiten bezüglich des Beginns des Zeitraums der begehrten Feststellung aufwerfen sollte, ist er im Gesamtzusammenhang der Klageschrift dahingehend auslegungsfähig, dass die Klägerin Feststellung ab 01.01.2006 begehrt. Dies ist vom Vertreter der Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auch klargestellt worden.

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2. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile zu, § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA.

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Der Bezug von Kindergeld ist zum einen das Tatbestandsmerkmal für den Begriff "zu berücksichtigendes Kind" (siehe oben) und zum anderen das in § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 TVÜ-VKA genannte Anknüpfungsmerkmal für die Frage, wie lange der Anspruch besteht. Auch in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVÜ-VKA beziehen sich die Regelungen, nach welchen Maßgaben der Anspruch auf Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile besteht, allein auf die Abhängigkeit vom Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.

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Die Formulierung "in der für September 2005 zustehenden Höhe" in § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TVÜ-VKA ist somit ein bloßer Berechnungshinweis (so auch ArbG Göttingen, Urteil vom 22.06.2006, 2 Ca 55/06) und nicht Tatbestandselement der Anspruchsvoraussetzung, welche nicht ohne Berücksichtigung von § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA ausgelegt werden kann. Auch aus dem verwendeten Begriff "fortzahlen" ergibt sich nichts anderes. Maßgeblich ist der Bestand des Anspruchs dem Grunde nach. Wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ergibt sich zwar ein konkreter Zahlungsanspruch erst nach Ende der Elternzeit. Zu berücksichtigen ist aber auch hier die Grundregel des § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA, die zur Auslegung des Wortlauts heranzuziehen ist.

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Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 Satz 1GKG. Dabei ging das Gericht von einem monatlichen kinderbezogenen Entgeltbestandteil von EUR 90,57 pro Kind aus (vgl. Ortszuschlagstabelle zu § 29 BAT) und legte den dreijährigen Differenzbetrag zu Grunde. Angesichts der Gesamtumstände des Falls hielt das Gericht keinen Abschlag wegen des als Feststellungsantrag formulierten Klageantrages für angezeigt. Unabhängig von der Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG war für die Beklagte die Berufung gesondert zuzulassen. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, vgl. § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ArbGG.

Gründe

| I.